Detailansicht eines braungoldenen Richterhammers neben Dokument
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Verzögerte Veröffentlichung

Es besteht die Möglichkeit zur zeitlich verzögerten Veröffentlichung (maximal 5 Jahre) einer oder mehrerer spezifischer Angaben im Public CbCR, wenn die sofortige Veröffentlichung dieser Angaben der Marktstellung umfassten Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würde. 

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03.05.2024

Der Gesetzentwurf enthält jedoch keine Spezifikationen, für welche Fälle eine solche verzögerte Veröffentlichung in Betracht käme. Sollte ein Unternehmen von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, hat es dies im Public CbCR anzugeben und gebührend zu begründen.

Das Firmenbuchgericht kann bei Zweifel, ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, diese von Amts wegen prüfen. Kommt das Firmenbuchgericht in der Folge zu dem Schluss, dass die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es mit Beschluss die Veröffentlichung des Public CbCR anordnen. Darüber hinaus hat die betroffene Gesellschaft die Verfahrenskosten zu tragen sowie einen Pauschalkostenbeitrag von bis zu 20.000 Euro zu entrichten.

Strafen und Abschlussprüfer-Bestätigung

Bei Nichteinhaltung der Vorschriften können Zwangs- und Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Der Abschlussprüfer ist zudem verpflichtet zu bestätigen, ob das Unternehmen seinen Offenlegungspflichten nachgekommen ist. Eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer ist nicht vorgesehen.

Schlussfolgerung und Position der Sparte Industrie

Während der VPDG CbCR eine Risikoeinschätzung für Steuerverwaltungen ermöglichen soll, werden beim Public CbCR nun wesentliche Steuerinformationen der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Der Gesetzesentwurf steht weitgehend im Einklang mit der EU-Richtlinie und enthält keine Vorschriften die ein "Gold-Plating" darstellen würden. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings bedeuten die neuen Vorgaben einen weiteren Ausbau der Bürokratie.

Auch die Wirtschaftskammer steht für Transparenz, nicht aber für Bürokratie, die aber den Unternehmen durch derartige Berichtspflichten auferlegt wird. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung, ebenso Ausfluss einer EU-Richtlinie, wäre ein weiters Beispiel in diesem Zusammenhang. Anstatt zu durchforsten und zu vereinfachen, werden weitere Melde-, Kontroll- und Dokumentationspflichten auf den Weg gebracht und tragen wenig zur Entbürokratisierung bei. Es sollten vielmehr finanzielle und zeitliche Ressourcen für das frei werden, womit sich die Unternehmen wirklich beschäftigen sollen: das betriebliche Kerngeschäft.

Weiters soll die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen gewährleistet bleiben. Da die Umsetzung aufgrund einer EU-Vorgabe erfolgt, ist von keinem Wettbewerbsnachteil im Europäischen Wirtschaftraum auszugehen. Wie aber richtig in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung erwähnt wird, könnte das Regelungsvorhaben jedoch Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbsposition von Unternehmen haben. Bereits jetzt hat Österreich 4 Plätze binnen eines Jahres im weltweiten Wettbewerbsranking (IMD World Competitiveness Ranking) verloren und liegt aktuell auf Rang 24.

Neben den Zusatzkosten im Bereich der Abschlussprüfung-Bestätigung, darf auch der Zeitaufwand für die Einarbeitung in die neue Berichtspflicht und die Anpassung unternehmensinterner Prozesse nicht außer Acht gelassen werden. Zudem wird auch mit einem regelmäßigen Verwaltungsaufwand für die Erstellung des Ertragsteuer-Informationsberichts zu rechnen sein. Beide Punkte erhöhen die Bürokratie weiter.

Ein wesentlicher Punkt der EU-Richtlinie ist weiters, dass jene Ertragsteuer-Informationsberichte, die aufgrund bestimmter Vorgaben an die Steuerbehörden übermittelt werden müssen, gleichzeitig auch beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Im Sinne eines One-Stop-Shop, wäre es möglicherweise "ökonomischer", wenn Unternehmen nur einer einzigen Stelle melden müssten und diese infolge die jeweiligen Informationen weiterleitet.

Um u. a. die Transparenz von Unternehmen zu erhöhen, werden Sanktionen vorgesehen und alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, dass diese Sanktionen durchgesetzt werden, wenn Verstöße gegen die Offenlegung von Ertragsteuer-Informationen erfolgen. Die steht im Widerspruch zum Grundsatz "Beraten statt Strafen". Darüber hinaus sind die Betragshöhen der Strafen zu hoch.

Wichtig ist nun Bürokratie abzubauen und nicht weiter zu erhöhen!

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