
Omnibus-Pakete sollen Vereinfachung im Bereich der Nachhaltigkeit bringen
Die geplanten Änderungen zur Corporate Sustainability Reporting Directive umfassen mehrere wesentliche Aspekte, die schrittweise umgesetzt werden sollen.
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Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 ihr erstes sogenanntes Omnibus-Paket I präsentiert. Sie erwartet sich dadurch Einsparungen von Bürokratie- und Verwaltungskosten in Höhe von 6,3 Mrd. Euro.
Das Omnibus Paket I zur Vereinfachung im Bereich der Nachhaltigkeit besteht aus drei Rechtsakten:
Nachhaltigkeitsberichterstattung zugänglicher und effizienter machen
Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD und EU-Taxonomie) betreffen:
- Rund 80 Prozent der Unternehmen sollen aus dem Anwendungsbereich der CSRD fallen, so dass sich die Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die größten Unternehmen konzentrieren.
- Sicherstellen, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Großunternehmen nicht zu Lasten kleinerer Unternehmen in deren Wertschöpfungsketten gehen (sog. Trickle-down Effekt).
- Verschiebung der Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und ab 2026 oder 2027 Bericht erstatten müssen, um zwei Jahre (bis 2028).
- Verringerung der Belastung durch die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie und Beschränkung auf die größten Unternehmen (entsprechend dem Anwendungsbereich der CSDDD), wobei die Möglichkeit der freiwilligen Berichterstattung für die anderen großen Unternehmen im künftigen Anwendungsbereich der CSRD erhalten bleibt.
- Einführung der Möglichkeit, über Tätigkeiten zu berichten, die teilweise mit der EU-Taxonomie übereinstimmen, um eine schrittweise ökologische Umstellung der Tätigkeiten im Laufe der Zeit zu fördern, im Einklang mit dem Ziel, die Übergangsfinanzierung auszuweiten, um Unternehmen auf ihrem Weg zur Nachhaltigkeit zu unterstützen.
- Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung und Reduzierung der Berichtsvorlagen um etwa 70 Prozent.
- Einführung von Vereinfachungen der komplexesten „Do no Significant Harm“-Kriterien (DNSH) für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Vorhandensein von Chemikalien, die im Rahmen der EU-Taxonomie horizontal für alle Wirtschaftssektoren gelten.
Vereinfachung der Sorgfaltspflicht zur Unterstützung verantwortungsvoller Geschäftspraktiken
Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit (Lieferkettenrichtlinie oder „CSDDD“) betreffen:
- Vereinfachung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit, so dass die betroffenen Unternehmen unnötige Komplexität und Kosten vermeiden, z. B. durch die Konzentration der systematischen Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner und durch die Verringerung der Häufigkeit der regelmäßigen Bewertungen und Überwachung ihrer Partner von jährlich auf fünf Jahre, mit Ad-hoc-Bewertungen, wenn nötig.
- Verringerung des Aufwands und der Trickle-down Effekte für KMU und kleine und mittlere Unternehmen durch Begrenzung der Menge an Informationen, die im Rahmen der Abbildung der Wertschöpfungskette von großen Unternehmen verlangt werden können.
- Weitere Harmonisierung der Sorgfaltspflichtanforderungen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU zu gewährleisten.
- Abschaffung der zivilrechtlichen Haftungsbedingungen in der EU bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Opfer auf vollständigen Ersatz des durch die Nichteinhaltung der Vorschriften verursachten Schadens und Schutz der Unternehmen vor Überkompensation im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten.
- Verschiebung der Anwendung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit für die größten Unternehmen um ein Jahr (auf den 26. Juli 2028), während die Annahme der Leitlinien um ein Jahr vorgezogen wird (auf den Juli 2026).
Vereinfachung des Kohlenstoffgrenzausgleichsmechanismus (CBAM) für einen faireren Handel
Die wichtigsten Änderungen am CBAM sind:
- Kleine Importeure, vor allem KMU und Privatpersonen, werden von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen Dabei handelt es sich um Importeure, die kleine Mengen von CBAM-Waren einführen, die nur sehr geringe Mengen an eingebetteten Emissionen darstellen, die aus Drittländern in die Union gelangen. Dies funktioniert durch die Einführung eines neuen kumulativen jährlichen CBAM-Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Importeur.
- Vereinfachung der Vorschriften für Unternehmen, die weiterhin in den Anwendungsbereich von CBAM fallen.
- Langfristig soll CBAM durch eine Verschärfung der Vorschriften zur Vermeidung von Umgehung und Missbrauch wirksamer werden.
- Diese Vereinfachung geht einer künftigen Ausweitung von CBAM auf andere EHS-Sektoren und nachgelagerte Güter voraus, gefolgt von einem neuen Legislativvorschlag zur Ausweitung des Anwendungsbereichs von CBAM Anfang 2026.
Diese Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Die Änderungen an der CSRD, CSDDD und CBAM werden in Kraft treten, sobald die Mitgesetzgeber eine Einigung über die Vorschläge erzielt haben und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.
Die Vereinfachung von Vorschriften und ein unternehmensfreundliches Umfeld in der Europäischen Union sind zentrale Anliegen der Industrie. Die geplanten Änderungen sind daher positiv zu bewerten. Darüber hinaus ist es essenziell, die Gesetzesänderungen zügig voranzutreiben und weitere Erleichterungen einzuarbeiten. Jetzt gelte es laut der Industrie, mit der gleichen Akribie, mit der die Vorschriftenflut vorangetrieben wurde, auch die Deregulierung entschlossen umzusetzen. Bevor neue Vorschriften erlassen werden, sollte der tatsächliche Regulierungsbedarf genau geprüft werden. Ein ständiges Hin und Her beeinträchtige die für die Zukunftsplanung notwendige Rechtssicherheit erheblich und verursachteunnötige Kosten.