Lkws und Pkws auf Autobahn
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Kilometergeld steigt ab 2025 auf 50 Cent

Die seit dem 1. Juli 2008 geltenden amtlichen Kilometergelder wurden einer Erhöhung unterzogen - unabhängig davon, ob ein PKW, ein Motorrad oder ein Fahrrad benutzt wird.

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02.12.2024

Für Fahrten mit dem PKW oder Kombi liegt die letzte Anpassung des amtlichen Kilometergeldes bereits 16 Jahre zurück. Durch das amtliche Kilometergeld werden Kosten für die betriebliche Nutzung von im Privatvermögen befindlichen Fahrzeugen pauschal (auch Parkgebühren und Mauten) abgegolten.

Sollte die betriebliche Nutzung eines Fahrzeuges überwiegen, ist ein Ansatz von Kilometergeld jedoch ausgeschlossen. Der Nachweis der Kilometergelder wird grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches erbracht, ist aber auch durch exakt geführte Reisekostenabrechnungen beziehungsweise Reiseberichte möglich. Die Anpassung der Kilometergelder stellt eine der angekündigten Maßnahmen zur Abschaffung der Teuerung dar.

Die nunmehr ab 1. Jänner 2025 geltende Änderung sieht vor, das amtliche Kilometergeld zu harmonisieren. Das amtliche Kilometergeld wird unabhängig davon, ob ein PKW, ein Motorrad oder ein Fahrrad benutzt wird, 50 Cent betragen. Dies stellt eine erhebliche Erhöhung von den bisher gültigen Sätzen, die für einen PKW 42 Cent, für Motorräder 24 Cent und für Fahrräder 38 Cent betragen haben, dar.

Für betrieblich bedingte Fahrten soll insbesondere der Umstieg auf ein Fahrrad attraktiver gestaltet werden. Zudem umfasst die Erhöhung des amtlichen Kilometergeldes auch den Betrag für Mitfahrende von 5 Cent auf 15 Cent. Diese Anpassung soll die Bildung von Fahrgemeinschaften forcieren.

Fahrzeug Kilometergeld seit 1. Juli 2008 Kilometergeld ab 1. Jänner 2025
PKW und Kombi 0,42 0,50
Motorfahrrad und Motorrad 0,24 0,50
Mitfahrer 0,05 0,15
Fahrrad und E-Bike 0,38 0,50

Ebenso wird die Obergrenze für betrieblich gefahrene Kilometer bei Fahrrädern von 1.500 auf 3.000 pro Jahr angehoben. Hingegen am Umstand, dass höchstens 30.000 Kilometer pro Veranlagungsjahr für Kraftfahrzeuge steuerlich geltend gemacht werden können, ändert sich nichts. Unbeachtlich ist auch, ob mehrere Kraftfahrzeuge neben- oder nacheinander verwendet werden.

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