Verschiedene Euroscheine liegen auf einer Heizung mit Heizkörperthermostat
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Informationen zum Energiekostenzuschuss 2

Lesedauer: 1 Minute

16.04.2024

Beginnend mit 2. April 2024 wird über einen Zeitraum von drei Wochen jedes zur Abrechnung des Energiekostenzuschuss II (EKZ II) für das zweite Halbjahr 2023 berechtigte Unternehmen per E-Mail über den individuellen Abrechnungszeitraum verständigt. Zwischen dieser Verständigung und dem Beginn der Abrechnungsmöglichkeit liegen mindestens sieben Kalendertage. Der Zeitraum für die Abrechnung beträgt mindestens vier Wochen. Die ersten Zeitfenster starten am 15. April 2024 und die letzten Zeitfenster enden spätestens am 6. Juni 2024.

Für eine Abrechnung berechtigt sind gemäß Förderungsrichtlinie jene Unternehmen, die in der Förderungsperiode 1 einen Zuschuss erhalten haben.

Mindestens eine Woche im Voraus wird jedes zur Abrechnung berechtigte Unternehmen per E-Mail über den individuellen Abrechnungszeitraum informiert. Der Zeitraum für die Abrechnung beträgt mindestens vier Wochen. Die ersten Zeitfenster starten am 15. April 2024 und die letzten Zeitfenster enden spätestens am 6. Juni 2024.

Für die Abrechnung ist die Einbindung einer externen Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung in jedem Fall erforderlich, um vor Durchführung der Abrechnung den Feststellungsbericht zu erstellen.

Bitte beachten Sie, dass die FAQ zur Abrechnung und der Musterfeststellungsbericht zur Abrechnung Ende März aktualisiert wurden. Diese Dokumente sowie weiterführende Informationen zur Abrechnungslegung finden Sie im Downloadbereich auf der Website des aws.


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