EAG-Investitionszuschüsse für Strom
Die Novelle zur EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom 2024 ist am 15. März 2024 in Kraft getreten.
Lesedauer: 2 Minuten
- Die Novellenanordnungen finden sie hier: BGBLA_2024_II_78.pdfsig (bka.gv.at)
- Zu dieser Novelle sind auch deren Erläuterungen maßgeblich, weil sich der in den Erläuterungen kommentiert Entwurf der Novelle (mit wenigen Ausnahmen wie insb bei den Zeitfenstern für die Fördercalls) nicht mehr stark geändert hat: Materialien_0001_BB811E7F_8664_4FEB_9EF6_E1D8B4D30691.pdf (bka.gv.at)
Wem soll die Investitionsförderung zugutekommen?
Unternehmen können die Investitionsförderung gemäß EAG-IZV beantragen.
Die „privaten Haushalte“ sollen „vorrangig“ von der für 2024 und 2025 beschlossenen Umsatzsteuerbefreiung profitieren.
Welche Fördercalls gibt es 2024
Wie auch 2023 gibt es Fördercalls für
- Photovoltaik (der erste Call startet 15.4.2024)
- Wasserkraft (der erste Call startet 21.3.2024)
- Wind (der einzige Call startet 6.5.2024)
- Biomasse (der erste Call startet 8.5.2024)
Welche Fördertöpfe gibt es für 2024?
Die gesamte Fördersumme ist um ein Vielfaches kleiner als jene für 2023, weil „Haushalte“ keine Investitionszuschüsse bekommen sollen.
Es wurde der durch das Beihilfenrecht vorgegebene Rahmen von 150 Mio Euro beinahe ausgeschöpft.
Die Fördertöpfe für die größeren Photovoltaikanlagen machen mit 80 Mio Euro den Großteil der Fördersummen aus, konnten aber aufgrund des insgesamten beihilfenrechtlichen Rahmens nicht ausgedehnt werden.
Gibt es neue Fördersätze / Maximalsätze?
Fördersätze und Maximalsätze wurden geändert.
Gibt es Vereinfachungen für die Zuschläge für große PV-Anlagen?
Nein. Die „großen“ Anlagen der Kategorie C (> 20 kWpeak bis 100 kWpeak) und D (> 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak) bekommen in der EAG-IZV neue (niedrigere) Maximalsätze, es werden aber weiterhin die „Billigstbieter“ den Zuschlag erhalten. Damit bleibt es bei der wettbewerblichen Vergabe der Fördermittel für große PV-Anlagen.
Muss mit dem Bau und der Inbetriebnahme von Anlagen bis zum Förderzuschlag gewartet werden, damit ich die Chance auf die Investitionsförderung nicht verliere?
- Unter bestimmten Umständen: NEIN.
Damit konnte eine wesentliche Erleichterung (und Forderung der WKO) umgesetzt werden.
- Die Errichtung und Inbetriebnahme ist nunmehr auch zulässig, wenn ein zeitgerecht gestellter Förderantrag nicht zum Zug gekommen ist. Konkret:
- Wenn der erstmalige Antrag auf Investitionszuschuss vor der Inbetriebnahme eingebracht worden ist; und
- der Beginn der Arbeiten nicht vor dem 21. April 2022 liegt; und
- ein nicht zum Zug gekommener Förderantrag in nachfolgenden Fördercalls neuerlich eingebracht wird; dann
- schadet eine zwischenzeitliche Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage nicht, sofern es sich um dasselbe Vorhaben handelt.
Damit können Anlagen mit zeitgerechtem Förderantrag errichtet und der erzeugte Strom selbst genutzt oder verkauft werden, ohne dadurch die (leider immer neu zu beantragende) Investitionsförderung jedenfalls zu verlieren.
- Die Details sind in § 4 Abs 1 Z 2 und § 8 Abs 1 der EAG-IZV geregelt. Diesbezüglich sind auch die Kommentare in den Erläuterungen sehr klar und hilfreich:
„… Demgemäß soll zukünftig die Antragstellung auch nach Beginn der Arbeiten möglich sein, ohne dass dadurch die Förderfähigkeit verloren geht. Da nach dem EAG jedoch nur neu errichtete bzw. revitalisierte oder erweiterte Anlagen gefördert werden, muss der erstmalige Antrag auf Investitionszuschuss jedenfalls vor Inbetriebnahme der Anlage bzw. der Erweiterung oder Revitalisierung gestellt werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt und wird der Antrag aufgrund der in § 55 Abs. 5 letzter Satz EAG normierten Zurückziehungsfiktion in nachfolgenden Fördercalls neuerlich eingebracht, so schadet eine zwischenzeitliche Inbetriebnahme nicht, sofern es sich um dasselbe Vorhaben handelt. Der Beginn der Arbeiten darf zudem nicht vor dem 21. April 2022 (Datum des ersten Fördercalls gemäß der ersten nach dem EAG erlassenen EAG-Investitionszuschüsseverordnung 2022, BGBl. II Nr. 149/2022) liegen. Damit soll der Vorgabe des Art. 6 Abs. 5 lit. o AGVO entsprochen werden.