Energierelevante Gesetzesbeschlüsse im Nationalrat
Laut der Homepage des Parlaments wurden in den Plenarsitzungen des Nationalrates am 12. und 13. Juni 2024 folgende Gesetze beschlossen.
Lesedauer: 1 Minute
1. Novellierungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), des Gasdiversifizierungsgesetzes 2022 und des Energielenkungsgesetzes 2012: Gaswirtschaftsgesetz, Gasdiversifizierungsgesetz u.a., Änderung (4074/A) | Parlament Österreich
Empfohlen wird auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zu warten. So wurden gemäß Parlamentskorrespondenz, dass nun auch Importeure – neben Gasversorgern – zur Vorlage eines Energieversorgungssicherheitskonzeptes verpflichtet worden sein sollen, was sich aber in den veröffentlichten Dokumenten noch nicht wiederfindet.
Wesentliche Eckpunkte:
- (Gas-)Versorger mit mehr als 20.000 Zählpunkten oder einer jährlichen Abgabemenge von mehr als 300 GWh haben Konzepte zur Vorbereitung des unmittelbaren Ausfalls ihrer größten einzelnen Bezugsquelle zu erstellen, etc. Ziel ist es den Ausstieg der Versorgung mit Gas aus Staaten unter Sanktion (derzeit Russland) zu forcieren.
- Die Gasdiversifizierung soll nun bis 2027 den Umstieg von Gasquellen unterstützen (können). Dazu können nicht verwendete Budgetmittel nun auch für die Jahre 2026 und 2027 verwendet werden.
- Die Regelungen über die „Geschützte Gasmengen“ in § 26a Energielenkungsgesetz werden bis 31. Mai 2027 verlängert; damit werden von Unternehmen eingespeicherte Gasmengen teilweise von Energielenkungsmaßnahmen ausgenommen.
2. „Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern“: Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern (4073/A) | Parlament Österreich
Dieses Gesetz wurde von allen 5 Parteien einstimmig beschlossen, wobei die Befristung auf Ende 2027 – trotz eines Antrags der NEOS auf Streichung der Befristung - wie vorgeschlagen aufrecht erhalten blieb.
Mit diesem Gesetz soll im Wesentlichen das allgemeine „Verbot des Missbrauchs einer Marktbeherrschenden Stellung“ des Kartellrechts konkretisiert werden für „Anbieter von Elektrizität, Fernwärme und leitungsgebundenem Erdgas (Energieversorgungsunternehmer) auf einem Markt, auf dem er allein oder zusammen mit anderen Energieversorgungsunternehmern eine marktbeherrschende Stellung (§ 4 KartG 2005) hat.“
Der Missbrauch liegt vor, indem der Energieversorgungsunternehmen Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, der Versorgungsunternehmer weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist.
Im Kern geht es um die Einführung eine „Beweislastumkehr“ wonach der Energieversorgungsunternehmer beweisen muss, dass seine „Abweichungen sachlich gerechtfertigt sind“.
Antragsberechtigt zur Verfahrenseinleitung sollen aber (nur) „die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt, und durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren)“ sein, nicht daher Unternehmen oder Kammern.