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EKZ1-falsch datierte Berichte "sanieren"

Bundesministerium ermöglicht folgende Sanierung der falschen Datierung.

Lesedauer: 1 Minute

09.01.2024

Auf Grund der Richtlinien zum EKZ 1 musste zum Zeitpunkt der Antragstellung der Bericht des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers/Bilanzbuchhalters über die Feststellungen vorgelegen sein und konnte dieser später von der aws angefordert werden, weswegen die Berichte von den StB/WP/BiBu in mehreren Fällen mit dem Datum der Nachreichung datiert wurden. Diese Anträge wurden auf Grund dieses Formalfehlers abgelehnt.

Infolge eines gemeinsamen Schreibens von WKÖ und KSW an Bundesminister Kocher ermöglicht das BMAW als Richtliniengeber nun folgende Sanierung der falschen Datierung (Mail des BMAW an WKÖ und KSW vom 28.11.):

Für den Fall, dass der aws nachträgliche Feststellungsberichte aus einem Missverständnis mit nicht korrektem Datum übermittelt wurden, was dann zur Ablehnung des Förderungsantrags geführt hat, kann die aws bei Vorliegen von dokumentierten schriftlichen Nachweisen, wonach der Feststellungsbericht bereits bei Antragstellung vorlag, diesen ursprünglichen Bericht anerkennen! Als Nachweis könnte z.B. ein Mailverkehr oder eine eingeschrieben versandte Korrespondenz zwischen dem/der Ersteller:in des Feststellungsberichts und dem Unternehmen dienen. Mit dieser Regelung wollen wir den Antragstellern entgegenkommen.

Betreffend den Wunsch, wonach unvollständige Anträge nachträglich verbessert werden könnten, müssen wir auf die Richtlinie verweisen, die eine derartige Verbesserungsmöglichkeit nicht vorsieht. Zusätzlich wird bei Antragstellung vom Unternehmen und der mitunterfertigenden Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung/Bilanzbuchhaltung bestätigt, dass zur Kenntnis genommen wurde, dass eine nachträgliche Verbesserung nicht mehr möglich ist. Wir ersuchen um Verständnis, dass die aws aufgrund der Festlegungen über die oben genannten Fälle hinaus keine Nachbesserung von Förderungsanträgen zulassen kann. Wir weisen aber gleichzeitig noch einmal darauf hin, dass Förderanträge nicht abgelehnt werden, wenn Feststellungsberichte nachträglich übermittelt wurden, aber die zeitlich korrekte Erstellung alternativ nachgewiesen werden kann.  

Beim EKZ 2 ist der Bericht bereits bei der Antragstellung verpflichtend hochzuladen.

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