Bekämpfung von Geldwäsche
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben eine vorläufige Trilogeinigung hinsichtlich der neuen Geldwäsche-Verordnung sowie der 6. Geldwäsche-Richtlinie erzielt.
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Unter anderem ist vorgesehen, dass es eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen geben soll. Außerdem besteht die Verpflichtung, die Identität der zahlenden Person zu ermitteln und zu überprüfen, wenn diese gelegentlich Barzahlungen zwischen 3.000 Euro und 10.000 Euro durchführt. Händler:innen wertvoller Güter (inklusive Juweliere und Goldschmiede und Händler:innen von "Luxusautos") haben die Sorgfaltspflichten unabhängig von der Art der Zahlung zu erfüllen.
Wirtschaftliches Eigentum wird schon ab 25 Prozent Beteiligung angenommen, was unter anderem für den Eintrag in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer relevant ist. Zu den Grundbüchern soll es einen einheitlichen Zugangspunkt geben für die zuständigen Behörden (soll u.a. auch Preisinformationen umfassen).
Die Rechtstexte werden nun noch finalisiert und formal von Rat und Europäischem Parlament beschlossen. Alle weiteren Detail zum Geldwäschepaket finden Sie auf der Website des Rats.