Sparte Handel

Steuerliche Erleichterungen im Finanzausschuss

Lesedauer: 1 Minute

Am 30.11.2021 wurden im Finanzausschuss des Nationalrats mehrere bedeutende steuerliche Maßnahmen gesetzt, um die österreichische Wirtschaft auch weiterhin bestmöglich in diesen herausfordernden Zeiten zu unterstützen. Die wichtigsten dieser Maßnahmen betreffen:

  • die Einführung eines Arbeitsplatzpauschale für Selbständige ohne eigenes Büro im Wohnungsverband. Diese Maßnahme kommt vor allem EPUs und KMUs zugute, mit einem Gesamt-Entlastungsvolumen von rund 50 Mio. Euro. Unterschieden wird dabei zwischen dem großen und kleinen Arbeitsplatzpauschale.
  • die Fortführung steuerlicher Zahlungserleichterungen. Dazu zählen insbesondere: 
    • Steuerstundungen: Stundungen, die zwischen dem 22. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 vom Abgabepflichtigen beantragt werden, sind bis 31. Jänner 2022 vom Finanzamt zu bewilligen. 
    • Stundungszinsen: Vom 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 werden den Abgabepflichtigen keine Stundungszinsen vorgeschrieben. 
    • Rückzahlung von Gutschriften: Vom 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 sind Steuergutschriften auf Antrag des Abgabepflichtigen vom Finanzamt auch dann zurück zu zahlen, wenn auf dem Abgabenkonto ein Abgabenrückstand besteht. 
    • COVID-19-Ratenzahlungsmodell: Bei laufendem Ratenzahlungsmodell sollen ebenfalls für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen erhoben werden. Um die Entrichtung der monatlichen Raten zu erleichtern, soll ein weiterer Antrag auf Neuverteilung der Raten zulässig sein.  
  • die Fortführung der Umsatzsteuerbefreiung von Schutzmasken, wovon insbesondere jene Branchen profitieren, welche diese Produkte in ihrem Sortiment führen (Medizinproduktehandel, Lebensmittelhandel). Die Verlängerung soll bis Ende Juni 2022 erfolgen. 
  • die Verlängerung der Liquiditätshilfen für Unternehmen, insbesondere die Verlängerung der Antragsfristen der Überbrückungsgarantien bis Juni 2022 und die Aufstockung des Haftungsrahmens
  • Die steuerfreie Behandlung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und Zuschläge (für Überstunden) wird in den Monaten November und Dezember 2021 wie vor dem Lockdown weiter bestehen.  
  • die Möglichkeit der Ausgabe steuerfreier Weihnachtsgutscheine an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis max. 365 Euro. Die Gutscheine müssen von November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden.  
  • Die Steuerfreiheit von Essensgutscheinen (EUR 8 pro Arbeitstag) wird auch für Mahlzeiten zustehen, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet oder geliefert bzw. abgeholt werden, aber in der Wohnung des Arbeitnehmers konsumiert werden.  
  • Die bisher bis Ende 2021 vorgesehenen Verwaltungsvereinfachungen im Zusammenhang mit der Alkoholsteuerbefreiung von Desinfektionsmitteln sollen bis Ende Juni 2022 verlängert werden.  
  • Das Pendlerpauschale wird in den Monaten November und Dezember 2021 wieder in gleichem Umfang gewährt wie vor dem Lockdown. 

Stand: 09.12.2021

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