Sparte Handel

Neuauflage der Wirtschaftshilfen

Lesedauer: 4 Minuten

Infolge der 4.Welle der Corona-Pandemie kommt es zu einer Wiedereinführung bzw. Verlängerung der Wirtschaftshilfen (Härtefallfonds, Ausfallbonus, Verlustersatz) der Bundesregierung, um die österreichischen Unternehmen in diesen schwierigen Zeiten zu unterstützen:

1. Härtefallfonds 

Ab 1.11.2021 wird die Unterstützung durch den Härtefallfonds, die mit 30.9.2021 ausgelaufen ist, wieder aktiviert. Insgesamt enthält der Härtefallfonds 5 Betrachtungszeiträume.  

Durch die Bemühungen der WKO-Leitung/BSH konnte erreicht werden, dass die Eintrittsschwelle für den Härtefallfonds für die Monate November und Dezember bei 30% liegen. Darüber hinaus beträgt die Mindestförderung für die Monate November und Dezember jeweils EUR 1.100 (statt EUR 600). Gerade für Kleinstunternehmen im Handel (z.B.: Markthandel) ist dies ein großer Teilerfolg.  

Für die Monate Jänner-März 2022 liegt die Eintrittsschwelle bei 40% und die Mindestförderung beträgt jeweils EUR 600. Die Förderung ist mit einem Maximalbetrag von EUR 2.000 gedeckelt. Nachstehend eine Übersicht über die wesentlichen Eckpunkte: 

Betrachtungszeitraum Umsatzeinbruch minds. Mindestförderung Maximalförderung
1.11.2021 – 30.11.2021 30% EUR 1.100 EUR 2.000
1.12.2021 – 31.12.2021 30% EUR 1.100 EUR 2.000
1.1.2022 – 31.1.2022 40% EUR 600 EUR 2.000
1.2.2022 – 28.2.2022 40% EUR 600 EUR 2.000
1.3.2022 – 31.3.2022 40% EUR 600 EUR 2.000

Nähere Informationen können auch den FAQs bzw. der Richtlinie entnommen werden.

2. Ausfallbonus

Auch der Ausfallbonus wird für den Zeitraum von November 2021 bis März 2022 (5 Betrachungszeiträume) wieder eingeführt (Ausfallbonus III). 

Als großer Erfolg ist die Senkung der Eintrittsschwelle für die Inanspruchnahme des Ausfallbonus zu werten. Durch den unermüdlichen Einsatz der WKO-Leitung/BSH wurde die Eintrittsschwelle für die Monate November und Dezember auf 30% verringert

Die Ersatzraten des Ausfallbonus III orientieren sich – wie schon beim Ausfallbonus II - weiterhin an der Kostenstruktur der jeweiligen Branche und betragen damit je nach Handelsbranche 10% bis 20%. Enthalten in der Kostenstruktur sind grundsätzlich alle anfallenden Kosten, mit Ausnahme der Personalkosten (welche über die Kurzarbeitshilfen gefördert werden), des Wareneinsatzes sowie der Fremdleistungen.  

Wenngleich der Ausfallbonus eine wichtige Maßnahme darstellt, um die negativen Folgen des Lockdowns abzufedern, sind auch mehrere kritische Punkte anzumerken:

  • Zur Festlegung der Ersatzraten des Ausfallbonus werden regelmäßig mehrere Branchen in einer Kategorie (auf ÖNACE 3-Steller-Ebene) zusammengefasst und der Durchschnitt von deren Kostenstrukturen herangezogen. Damit kommt es naturgemäß auch immer zu entsprechenden Unschärfen für die Einzelunternehmen einer bestimmten Branche, da sich die Kostenstruktur der unterschiedlichen Branchen stark unterscheiden kann. 
  • Darüber hinaus differenzieren die Ersatzraten nicht zwischen bilanzierenden Unternehmen, welche aufgrund von Größenvorteilen oft eine geringere Kostenstruktur aufweisen, und kleineren Einnahmen-Ausgaben-Rechnern innerhalb derselben Branche, sodass die tatsächliche finanzielle Situation letzterer durch die Ersatzraten nur unzureichend abgebildet wird.

Die BSH hatte sich in diesem Zusammenhang bis zuletzt für eine bessere Differenzierung der einzelnen Branchen (auf ÖNACE 4-Steller-Ebene bzw. durch die Unterscheidung zwischen bilanzierenden und nicht-bilanzierenden Unternehmen) eingesetzt, um die Treffsicherheit des Ausfallbonus maßgeblich zu erhöhen. 

  • Außerdem kommt es auch weiterhin zu einer dreifachen Deckelung der maximalen Beihilfenhöhe:  
    • Zunächst besteht beim Ausfallbonus III weiterhin eine monatliche Obergrenze von 80.000 Euro, deren Abschaffung eine wichtige Flexibilisierung der Beihilfengewährung bedeutet hätte. 
    • Zweitens darf die Summe aus Ausfallbonus III und der auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht die Umsätze aus den jeweiligen Vergleichszeiträumen übersteigen. Auch dies bedeutet eine starke Limitierung bei der Inanspruchnahme der in der aktuellen Situation so wichtigen Hilfsinstrumente. 
    • Letztlich dürfen die gesamten Unterstützungsmaßnahmen pro Unternehmen aus unionsrechtlichen Gründen höchstens 2,3 Mio. Euro betragen. Dabei kommt es zu allerdings zu einer gegenseitigen Anrechnung mehrerer verschiedener Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss II „EUR 800.000“, Umsatzersatz für direkt/indirekt betroffene Unternehmen, 100% Garantien, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds), sodass diese Obergrenze für viele Unternehmen sehr rasch erreicht sein wird.  
  • Der Vorschlag der BSH zur Einführung eines Zuschlagfaktors zu den Ersatzraten für Einnahmen-Ausgaben-Rechner wurde nicht aufgegriffen. Aufgrund der Komplexität des Fixkostenzuschuss II „Verlustersatzes“ wäre ein pauschaler Zuschlag für E-A-R eine große Verwaltungsvereinfachung gewesen. 

  • Die Idee eines Zuschlagfaktors zu den Ersatzraten von Branchen, deren Produkte verderblich oder durch eine besondere Saisonalität charakterisiert sind, findet sich in der Richtlinie nicht wieder, obwohl dies eine wichtige Hilfestellung für von der Pandemie sehr stark betroffene Betriebe bedeutet hätte. 

Insgesamt ist in Bezug auf den Ausfallbonus III festzuhalten, dass die BSH wichtige Impulse zu dessen Neugestaltung geliefert hat und bis zuletzt in engem Kontakt mit sämtlichen relevanten Entscheidungsträgern stand. Während einige Anregungen zum Wohle unserer Mitgliedsunternehmen in die neue Richtlinie eingeflossen sind, muss kritisch bemerkt werden, dass die Bundesregierung keine ausreichend flexible Anpassung des neuen Ausfallbonus an die aktuell dramatische Lockdown-Situation vorgenommen hat. Die Bundessparte Handel wird sich vor allem für besonders betroffene Branchen einsetzen und eine Flexibilisierung der Kriterien einfordern.  

3. Verlustersatz

Drittens wurde von der Bundersregierung auch das Hilfsinstrument „Fixkostenzuschuss Verlustersatz“ über das Jahresende hinaus bis März 2022 verlängert.  Die Eintrittsschwelle beträgt auch hierbei 40%, ersetzt werden je nach Unternehmensgröße 70% bis 90% des angefallenen Verlusts, wobei auch Wertminderungen nach den steuerrechtlichen Grundsätzen im Umlaufvermögen (Handelswaren) als verlusterhöhend angesetzt werden können. Dies stellt vor allem für die bereits erwähnten Branchen, deren Produkte verderblich oder durch eine besondere Saisonalität charakterisiert sind, eine wichtige zusätzliche Unterstützungsmaßnahme dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmen den Verlustersatz – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zusätzlich zum Ausfallbonus in Anspruch nehmen können. 

Für den Verlustersatz liegt aktuell noch keine rechtlich verbindliche Richtlinie für die Verlängerung der Hilfsmaßnahme vor. Die Mitgliedsunternehmen werden jedoch sogleich im Detail informiert werden, sobald nähere Informationen zur Ausgestaltung des neuen Verlustersatzes vorliegen. Die bisherige Ausgestaltung des Verlustersatzes lässt sich auch anhand der FAQ des BMF nachvollziehen. 

Der besseren Übersicht über das Angebot an Hilfsinstrumenten dienen unsere Factsheets, welche prägnant die wichtigsten Eckpunkte der jeweiligen Beihilfen zusammenfassen.

Stand: 09.12.2021

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