Pertischale mit blaugrünen Platikpartikeln
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Sparte Handel

Mikroplastik Beschränkung

Die REACH-Beschränkung zu Mikroplastik wurde am 28. September 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Diese tritt nun in Kraft. Je nach Verwendung sind unterschiedliche Übergangsfristen vorgesehen.

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27.10.2023

Der neue Eintrag (Nr. 78) im Anhang XVII der REACH-Verordnung betrifft synthetische Polymermikropartikel ("Mikroplastik"), diese sollen nun schrittweise nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Die genauen Übergangsfristen je nach Verwendung finden Sie im Rechtstext unter Absatz 6 in der Tabelle. Zur Vereinfachung der Beurteilung der Kosmetika fügen wir die Präambel der Anhänge II bis VI der VO (EG) 1223/2009 bei.

Übergangsfristen

Das Verbot des Inverkehrbringens gilt nicht für:

  • synthetische Polymermikropartikel als solche oder in Gemischen, welche bereits vor dem 17. Oktober .2023 in Verkehr gebracht wurden. Diese Produkte können ohne Übergangsfrist weiterhin verkauft werden. Für jene synthetische Polymermikropartikel, für welche eine explizite Übergangsfrist in Absatz 6 vorgesehen ist, gilt jedoch diese Frist. 
  • Mikroplastik zur Verwendung in Industrieanlagen, in Arzneimitteln iSd RL 2001/83/EG und Tierartzneimitteln iSd der VO (EU) 2019/6, weiters für EU-Düngeprodukte iSd VO (EU) 2019/1009, Lebensmittelzusatzstoffe iSd VO (EG) 1333/2008, In-vitro-Diagnostika iSd VO (EU) 2017/746 sowie Lebensmittel iSd Art 2 der VO (EG) 178/2002, die nicht Lebensmittelzusatzstoffe darstellen sowie für Futtermittel iSd Art 3 Nr. 4 der VO (EG) 178/2002. 
  • synthetische Polymermikropartikel, bei denen die Freisetzung in die Umwelt technisch verhindert wird, oder welche dauerhaft in eine feste Matrix integriert werden, oder die physikalische Eigenschaft während der vorgesehenen Endanwendung dauerhaft so verändert wird, sodass das Polymer nicht mehr in den Anwendungsbereich der Beschränkung fällt. 

Mikroplastik ist beispielsweise enthalten in Granulatmaterial für Sportanlagen, Abrasivstoffen, Wachsen, Lufterfrischern, Poliermitteln, Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln, Glitzer und Kosmetika. 

Ergänzt wird auch Anlage 15 (Vorschriften zum Nachweis der Abbaubarkeit) und Anlage 16 (Vorschriften zum Nachweis der Löslichkeit). Für weitere Informationen zu diesem Thema verweisen wir auf den Vortrag von Dr. Susnik

Zur Verordnung  Auszug aus dem Amtsblatt


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