Top-Shot eines Stethoskops sowie von vier Holzwürfeln, die ein Kreuz bilden, auf hellblauem Hintergrund. Auf jedem Würfel ist ein anderes Symbol: ein Herz mit Frequenzlinie, eine Tablette, ein Krankenwagen, ein weiteres Stethoskop und ein Koffer mit Kreuz
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Sparte Handel

Medizinprodukteabgabe bis 30. Juni 2024 entrichten

Vergessen Sie nicht rechtzeitig die Abgabe zu entrichten, denn als Verkäufer oder Vermieter von Medizinprodukten an Letztverbraucher sind Sie dazu verpflichtet.

Lesedauer: 1 Minute

05.06.2024

Die  Medizinprodukteabgabenverordnung verpflichtet natürliche und juristische Personen, die Medizinprodukte an Letztverbraucher verkaufen, vermieten oder verleasen (also an den "Endkunden abgeben"), zu einer Abgabe.  

Da diese Verordnung auch solche Produkte erfasst, die der "Freien Medizinprodukteverordnung" unterliegen, können auch Elektrohändler von dieser Abgabe (beispielsweise wegen des Verkaufs von Fieberthermometern und Blutdruckmessgeräten) erfasst sein. Für Medizinprodukte, die nicht der "Freien Medizinprodukteverordnung" unterliegen, ist eine spezielle Gewerbeberechtigung notwendig, da es sich beim Medizinproduktehandel um ein sogenanntes gebundenes Gewerbe handelt. 

Werden Medizinprodukte an Letztverbraucher abgegeben, ist die Selbstdeklaration jedenfalls durchzuführen – auch wenn Sie nicht abgabenpflichtig sind! 

Die Selbstdeklaration ist auf medprodabgabe.basg.gv.at über ein Webformular beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) einzureichen.

Umfangreiche Infos und Vorgehensweise


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