Sparte Handel
Neuerungen bei Wein – Kennzeichnung und Aufmachung
Die Delegierte Verordnung wurde von der Europäische Kommission verändert. Unter anderem darf im Zutatenverzeichnis der Begriff "konzentrierter Traubenmost" für die Angabe des konzentrierten Traubenmosts und/oder des rektifizierten Traubenmostkonzentrats verwendet werden.
Lesedauer: 1 Minute
20.11.2023
Die Europäische Kommission hat einen Rechtsakt zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/33 erlassen, über deren wesentlichen Inhalt wir Sie informieren möchten:
Überholte Regelungen und jene mit Bezug auf GB
Teilweise wurden überholte Verfahrensbestimmungen zur Genehmigung von Unionsänderungen sowie Regelungen mit Bezug auf das Vereinigte Königreich entfernt.
Änderungen im Kapitel IV (Etikettierung und Aufmachung)
Obligatorische Angaben:
- MHD, Einführer, Partiennummer sowie Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, müssen nun nicht mehr im selben Sichtfeld wie die anderen obligatorischen Angaben gemäß Art. 119 der VO (EU) Nr. 1308/2013 aufscheinen (das heißt, diese Angaben müssen nicht mehr gleichzeitig lesbar sein, ohne dass die Flasche umgedreht werden muss).
Zutatenverzeichnis:
- Da Weinbauerzeugnisse ohnehin immer aus Trauben hergestellt werden, reicht für die Angabe des Ausgangsstoffes die Verwendung des einzigen Begriffs "Trauben" aus, egal ob der Weinerzeuger frische Weintrauben oder Traubenmost verwendet hat.
- Der Begriff "konzentrierter Traubenmost" kann für die Angabe des konzentrierten Traubenmosts und/oder des rektifizierten Traubenmostkonzentrats verwendet werden.
- Da zum Zeitpunkt des Etikettendrucks nicht immer endgültig feststeht, welche Säureregulatoren/Stabilisatoren eingesetzt werden, dürfen bei diesen Zutaten drei ähnliche beziehungsweise austauschbare Zutaten am Etikett alternativ genannt werden, von denen lediglich eine tatsächlich im Endprodukt enthalten sein muss.
- Packgase müssen aus demselben Grund ebenfalls nicht konkret genannt werden. Hier reicht sogar die Angabe "Unter Schutzatmosphäre abgefüllt" oder "Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen".
Folien:
- Hinsichtlich der bei Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen und aromatischen Qualitätsschaumweinen als obligatorisches Kennzeichen vorbehaltenen Umkleidung der Haltevorrichtung mit Folie soll den Herstellern die Möglichkeit gewährt werden, diese Folien aus betrieblichen Gründen wie Kosteneinsparung, Abfallvermeidung oder Verbesserung der Vermarktung nicht mehr zu verwenden.
Die letztgenannte Regelung über Folien ist bereits anwendbar, die davor genannten Änderungen gelten ab 8. Dezember 2023.