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In der linken Bildhälfte ist ein Büschel mit Hanfpflanzen, eine Person bearbeitet dieses mit weißen Handschuhen.
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Energiehandel, Fachgruppe

Verbot des Verkaufs von CBD-Blüten

 Rauchbare Hanfprodukte (CBD-Blüten), die keinen Suchtgiftstatus haben und einen THC-Gehalt von unter 0,3 % aufweisen, unterliegen ab jetzt der Tabaksteuer.

Lesedauer: 1 Minute

20.02.2025

Inhaltsverzeichnis

    In der jüngst veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2024/16/0006) wurde festgestellt, dass rauchbare Hanfprodukte (CBD-Blüten), die keinen Suchtgiftstatus haben und einen THC-Gehalt von unter 0,3 % aufweisen, der Tabaksteuer unterliegen. Dies hat zur Folge, dass derartige Artikel dem Tabakmonopolgesetz unterfallen und somit ausschließlich in Trafiken verkauft werden dürfen. 

    Auch das BMF hat hierzu eine Information auf seiner Homepage veröffentlicht: "VwGH entscheidet über Tabaksteuerpflicht von Hanfblüten". 

    Hinweis
    Das BMF hat mittlerweile FAQs veröffentlicht, die klarstellen, was weiterhin erlaubt ist, was nicht und welche steuerrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.


    Auswirkungen

    CBD-Shops oder andere Einzelhändler sind daher nicht berechtigt, derartige Produkte zu verkaufen, da diese dem Tabakmonopol unterliegen und somit nur in Tabaktrafiken angeboten werden dürfen. 

    Es handelt sich hierbei jedoch ausschließlich um rauchbare Hanfprodukte gemäß § 3 Abs 6 TabStG. Andere Hanfprodukte, wie beispielsweise CBD-Öl, Cremes etc., fallen nicht unter diese Regelung und sind somit nicht vom Tabakmonopol betroffen. Diese dürfen weiterhin in CBD-Shops oder anderen Läden verkauft werden.   

    CBD-Öle: Weiters informieren wir, dass es einen Erlass des BMASGK (19.10. 2018) gibt, nach dem CBD-Öle, etc. erst nach erfolgter Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Bitte dies ebenfalls beachten und die Zulassung prüfen.


    Hinweis
    Nach Ansicht des BMF gilt das Verkaufsverbot unmittelbar. Daher empfehlen wir Ihnen, keine CBD-Hanfblüten mehr in Verkehr zu bringen.




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