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Elektro- und Einrichtungsfachhandel, Landesgremium

Umsatzsteuer-Befreiung von Fotovoltaikanlagen

Seit 1. Jänner 2024 gibt es die Möglichkeit zur Befreiung von der Umsatzsteuer. Lesen Sie hier die genauen Voraussetzungen dafür.

Lesedauer: 1 Minute

05.01.2024

Wir möchten Sie auf die Umsatzsteuer-Befreiung von Photovoltaikanlagen ab 1.1.2024 hinweisen, welche in § 28 Abs. 62 UStG 1994 geregelt wurde.

Das sind die wesentlichsten Voraussetzungen für die USt-Befreiung:

  • Die Engpassleistung der Fotovoltaikanlage beträgt (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak).
  • Die Fotovoltaikanlage wird durch den/die Betreiber:in auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben.
  • Für die betreffende Fotovoltaikanlage darf bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden sein (Ausnahmen hierzu werden in § 28 Abs. 63 UStG 1994 geregelt werden). 

Bedauerlicherweise erfolgte zur USt-Befreiung vorab keine entsprechende Kontaktaufnahme mit der WKO, welche es uns ermöglicht hätte, den Input aus der Branche einzubringen. Viele Fragen, die unsere Händler beschäftigen, wurden daher leider vorab nicht geklärt.

Über die grundlegenden Infos und Voraussetzungen zur USt-Befreiung können Sie sich in den FAQ des Bundesministeriums für Finanzen informieren. Selbstverständlich haben wir aber einen ergänzenden Fragenkatalog zur Abklärung an das Finanzministerium übermittelt. 

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