Änderung der EU-Kosmetikverordnung
Mit 4. April 2024 gibt es Änderungen der Verordnung hinsichtlich der Verwendung von bestimmten Nanomaterialien.
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im Amtsblatt der EU vom 15.3.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/858 zur Änderung der EU-Kosmetikverordnung hinsichtlich der Verwendung der Nanomaterialien Styrol-Acrylat-Copolymer, Natriumstyrol-Acrylat-Copolymer, Kupfer, kolloidales Kupfer, Hydroxyapatit, Gold, kolloidales Gold, Goldthiothylamin-Hyaluronsäure, Acetylheptapeptid-9-kolloidales Gold, Platin, kolloidales Platin, Acetyltetrapeptid-17-kolloidales Platin und kolloidales Silber in kosmetischen Mitteln kundgemacht.
Aufgrund von Stellungnahmen und Gutachten des SCCS kam man zu dem Schluss, dass die Datenlage zu Styrol-Acrylat-Copolymer (nano), Natriumstyrol-Acrylat-Copolymer, Kupfer (nano), kolloidalem Kupfer, kolloidalem Silber (nano), Gold (nano) kolloidalem Gold (nano), Goldthiothylamin-Hyaluronsäure (nano), Acetylheptapeptid-9-kolloidalem Gold (nano), Platin (nano), kolloidalem Platinum (nano) und Acetyltetrapeptid-17 kolloidalem Platinum (nano) keine Bewertung der Sicherheit in kosmetischen Mitteln zulässt und somit ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit bei der Verwendung dieser Stoffe besteht. Daher werden diese Stoffe in Anhang II (Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verboten sind) aufgenommen und die Verwendung daher verboten.
Der SCCS kam außerdem zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von Hydroxyapatit (nano) in kosmetischen Mitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit birgt. Daher wird die Verwendung von Hydroxyapatit (nano) in kosmetischen Mitteln auf eine Höchstkonzentration von 10 % in Zahnpasten und 0,465 % in Mundspülungen beschränkt. Die Verwendung von Hydroxyapatit (nano) in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge des Endnutzers führen können, wird verboten. Die Einschränkung sieht außerdem vor, dass nur Nanomaterialien mit folgenden Eigenschaften zulässig sind:
- [bestehend aus] stäbchenförmigen Partikeln, von denen mindestens 95,8 % (Partikelanzahl) ein Seitenverhältnis von unter 3 haben, und deren verbleibende 4,2 % ein Seitenverhältnis von höchstens 4,9 haben
- die Partikel sind unbeschichtet und haben keine veränderte Oberflächenstruktur
Um den Betrieben ausreichend Zeit für die Umstellung zu ermöglichen, wurden folgende Übergangsfristen festgelegt: Ab dem 1. Februar 2025 dürfen kosmetische Mittel nicht mehr auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden; ab dem 1. November 2025 nicht mehr auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.
Die Verordnung tritt mit 4. April 2024 in Kraft.