Fokus auf ein Plastiksackerl und ein Stoffbeutel, die von einer Person gehalten werden
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Kunststoffverarbeiter, Fachvertretung

AWG-Deregulierungsgesetz (Plastiksackerl-Verbot) 

Informationen für die Branche der Kunststoffverarbeiter

Lesedauer: 4 Minuten

Das Verbot tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Es betrifft alle, die Plastiksackerln an Letztverbraucher abgeben.

Gemäß einer Übergangsbestimmung ist die Abgabe von Plastiksackerln vom Letztvertreiber an Letztverbraucher bis 31.12.2020 erlaubt.

Definitionen zu Kunststofftragetaschen

§ 2 Abs. 10

(10) Im Hinblick auf das i n den § § 1 3j bis 1 3 m festgelegte Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ist oder sind

1. "Kunststofftragetaschen" Tragetaschen mit Tragegriff oder ohne Tragegriff aber mit Griffloch aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte oder bei Übergabe der Waren oder Produkte angeboten werden;

2. "Kunststoff' ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung ( EG) Nr. 1 907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1 999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1 488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 9 1 / 1 5 5/EWG, 93/67/EWG, 93/ l 05/EG und 2000/2 1 1EG, ABI. Nr. L 396 vom 30. 1 2.2006 S. I , zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 20 1 7/1000, ABI. Nr. L 1 50 vom 1 4.06.20 1 7 S. 1 4, dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen oder sonstigen Kunststoffprodukten dienen kann; ausgenommen sind natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;

3. "sehr leichte Kunststofftragetaschen" Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,015 mm;

4. "leichte Kunststofftragetaschen" Kunststofftragetaschen mit einer Wand stärke unter 0,05 mm;

5. "Inverkehrsetzen" die erwerbsmäßige Übergabe an eine andere Rechtsperson, einschließlich des Fernabsatzes, in Österreich;

6. "Eigenkompostierung" die Benützung und Betreuung einer Einrichtung, die zur Umwandlung von biogenen Abfallen, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft angefallen sind, in humusähnliche Stoffe (Kompost) dient."

Hier wurden die erforderlichen Definitionen der EU- rechtlichen Vorgaben übernommen.

Taschen, die weder einen Griff noch ein Griffloch haben (wie zB. Mistsackerl, Tiefkühlsackerl,…) sind keine Tragetaschen und daher nicht betroffen.

Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen

§ 13j. Das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ab dem 1 . Jänner 2020 ist verboten.

Mit dieser Bestimmung wird ein generelles Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen normiert, das für alle Branchen gilt. Ziel des Gesetzes ist es, dass mehrmals verwendbare Einkaufstaschen, -körbe oder sonstige Mehrwegbehältnisse verwendet werden.

Dieses Inverkehrsetzungsverbot soll mit Anfang 2020 gelten, jedoch mit einer Übergangsfrist (siehe unten) bis 31.12.2020.

Von diesem Verbot gibt es nur wenige, klar begrenzte Ausnahmen wie folgt:

Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen

§ 13k. Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind

1 . sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie

2. wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:

a) bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,

b) mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und

c) mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.

Diese Ausnahmen wurden geschaffen, um insbesondere im Frischebereich des Lebensmitteleinzelhandel s (Obst, Gemüse, Feinkosttheke, . . . ) unter Wahrung hygienischer Anforderungen auch künftig den Verkauf von gelegter und nicht zusätzlich verpackter Ware nicht zu erschweren. Daher ist für die sehr dünnen Kunststofftragetaschen (Knotenbeutel) Wandstärke unter 0,015 mm eine Ausnahme vorgesehen. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tragetaschen für die Eigenkompostierung in Haushalten geeignet und somit biologisch vollständig abbaubar sind und überwiegend, das heißt zu zumindest 50% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden.

Der Stand der Technik für eine Eigenkompostierung ist derzeit in einer TÜV Norm (OK02-e vom 1 . März 2012) beschrieben: Wesentliche Kriterien sind die Temperatur (20 bis 30 Grad Celsius), die in einer

vorgegebenen Zeit (maximal 12 Monate) erreichte biologische Abbaurate (mindestens 90%). Seitens der EU Kommission ist eine EN-Norm beauftragt, die die Kompostierung im Haushaltsbereich festlegen soll.

Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen sind auch wiederverwendbare Taschen (Mehrwegtragetaschen) aus Kunststoffen die die genannten Kriterien erfüllen.

Die Eigenschaft "wiederverwendbar" muss auf den ursprünglichen Zweck (Einkauf) bezogen sein.

Taschen aus anderen Materialen als Kunststoff (Papier, Leder, Stoff etc.) sind nicht von dem Verbot betroffen.

Eine entgeltliche Abgabe der noch zulässigerweise in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen wird nicht vorgeschrieben, das heißt sie dürfen auch gratis abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen für Kunststofftragetaschen

§ 13l. Letztvertreiber können Kunststofftragetaschen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 an Letztverbraucher abgeben.

Mit dieser Übergangsbestimmung wird eine Abgabefrist für Kunststofftragetaschen bis Ende 2020 eingeräumt. Dies soll eine effektive Nutzung dieser Taschen ermöglichen, damit zB Lagerbestände von Kunststofftragetaschen nicht entsorgt werden müssen.

Meldungen von Kunststofftragetaschen

§ 13m. (1) Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (§ 13g Abs. 1 Z 1 ) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum 15 . März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen gegliedert nach

1. sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und

2. leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 4 mit einer Wandstärke ab 0,015 mm

dem entpflichtenden Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen zu melden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die gemäß Abs. I gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusammenzufassen und der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Tätigkeitsbericht gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen."

Die Meldeverpflichtung dient zu Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in diesem Zusammenhang.

Da Kunststofftragetaschen als Serviceverpackungen im Sinne des § 13g Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gelten, ist die Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014 verpflichtend. Daher soll die erforderliche Dokumentation der in Verkehr gesetzten Tragetaschen über die Sammel- und Verwertungssysteme abgewickelt werden.

Stand: 19.09.2019