Detailansicht einer grünen Tonne mit Gefahrenaufkleber brennbar, im Hintergrund verschwommen weitere blaue Tonnen aufeinander gestapelt
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Geschäftsstelle der Landesinnung Bau

FAQs zur VbF auf Baustellen

Fragen und Antworten zur Verordnung brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Lesedauer: 3 Minuten

22.04.2024

Die Verordnung brennbare Flüssigkeiten (VbF), gültig seit 1.3.2023, gilt auch auf Baustellen. Nachfolgend einige Fragen aus der Baupraxis mit Antworten:

1. Woraus ergeben sich bei einer Baustelle Brandabschnitte innerhalb der Baustelle?

Die VbF definiert in § 4 Z 23 sogenannte „Schutzstreifen“: „einzuhaltende Abstände im Freien, die sowohl die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten vor Entzündung oder gefahrbringender Wärmeeinwirkung als auch benachbarte Anlagenteile oder anlagenfremde Objekte vor Brandeinwirkung schützen“. Diese können als Brandabschnitte zwischen Containern herangezogen werden. § 35 Abs. 2 VbF definiert Schutzstreifen für Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 z.B. bis 1000 l mit 5 m. Bei gemeinsamer Lagerung (z.B. Kategorien 1,2 oder 3 mit Kategorie 4) sind für den Schutzstreifen die Lagermengen der Kategorie 1, 2 oder 3 maßgebend. Die Schutzstreifen mehrerer Lagerbereiche können sich laut § 35 Abs. 1 VbF auch überschneiden.

2. Wie kann sichergestellt werden, dass die arbeitnehmerschutzrelevanten Punkte der VbF (Mengen, Lagerarten, Gefahrenklassen) bereits in Planung, Ausschreibung, SiGePlan, etc. berücksichtigt werden?

Wenn auf einer Baustelle Bauprodukte verwendet werden, die unter die VbF fallen, hat der Planungskoordinator die entsprechenden kollektiven Schutzmaßnahmen im SiGe-Plan festzulegen.

3. Gelten die Mengenschwellen von § 33 VbF pro Brandabschnitt je Arbeitgeber oder je Baustelle gesamt?

Die Lagermengen von § 33 VbF gelten für die gesamte Baustelle. Durch die Bildung von Brandabschnitten gelten die Mengen je Lagerart (z.B.: Vorratsräume) je Brandabschnitt.

4. In genehmigungspflichtigen Betriebsstätten gibt es einen Ansprechpartner (Bescheidinhaber) für die Einhaltung der Auflagen. Wer ist das auf Baustellen? (bei Lagerungen mehrerer Arbeitgeber in einem Brandabschnitt)

Wenn Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten durch verschiedene Arbeitgeber in einem Brandabschnitt durchgeführt werden, gibt es u.a. folgende Möglichkeiten:

a) Die Arbeitgeber lagern jeweils in ihren eigenen Containern brennbare Flüssigkeiten, wobei der Abstand der Container den „Schutzstreifen“ unterschreitet. Die Arbeitgeber haben sich entsprechend des § 8 ASchG zu koordinieren, dass die Höchstgrenzen der Lagermengen in Summe nicht überschritten werden. Daneben besteht auch die Verpflichtung des Baustellenkoordinators zur Koordination entsprechend § 5 Abs. 3 Z. 1 BauKG.

b) Arbeitgeber lagern brennbare Flüssigkeiten in einem gemeinsamen Container. Es besteht im Wesentlichen kein gravierender Unterschied zu Variante 1. Die Arbeitgeber haben sich entsprechend des § 8 ASchG zu koordinieren, dass die Höchstgrenzen der Lagermengen in Summe nicht überschritten werden. Maßgeblich wird der Eigentümer des Containers dafür entsprechende Regeln für die Mitbenutzung aufstellen. Daneben besteht auch die Verpflichtung des Baustellenkoordinators zur Koordination entsprechend § 5 Abs. 3 Z. 1 BauKG.

c) Wenn auf einer Baustelle Container für brennbare Flüssigkeiten von verschiedenen Arbeitgebern aufgestellt werden, ist es zweckmäßig, die Container so weit voneinander aufzustellen, dass die „Schutzstreifen“ eingehalten werden. Dann könnte jeder Arbeitgeber für sich die Höchstlagermengen an brennbaren Flüssigkeiten vorhalten. Die so erfolgte Verteilung der Container über das Baufeld stellt eine Koordinationsaufgabe nach § 8 ASchG bzw. § 5 Abs. 3 Z. 1 BauKG dar und ist vom Planungs- bzw. Baustellenkoordinator vorzunehmen.

Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber für die von ihm verwendeten Arbeitsstoffe und deren Lagerungen selbst verantwortlich. Gegenseitige Gefährdungen von ArbeitnehmerInnen mehrerer ArbeitgeberInnen sind vom Bauherrn und in weiterer Folge vom Baustellenkoordinator zu koordinieren.

5. Wer entscheidet, welche Firma wieviel und welche Gefahrenklassen lagern darf, um die maximalen Mengen nicht zu überschreiten (Bauzeitverzögerung, Transportkosten, ständiges Anpassen der Bauzeitpläne, Verwalten der Lagerräume/Vorratsräume, Mehrkosten durch Logistik)?

Wenn geplante Lagermengen überschritten werden müssten, hat dies der Bauherr mit seinem Baustellenkoordinator zu koordinieren. Die Arbeitgeber sind gemäß § 8 ASchG verpflichtet, sich in Fragen von gegenseitigen Gefährdungen zu koordinieren. Daraus resultiert eine gegenseitige Informationspflicht über die gefährlichen Arbeitsstoffe (brennbare Flüssigkeiten).

6. Wie kann man alle beteiligten Arbeitgeber (speziell die vom Auftraggeber direkt beauftragten Unternehmen, Bauherren mit Eigenleistung, Selbstständige,..) dazu bringen, Lagerbedarf (Mengen und Lagerdauern) bekannt zu geben?

Die Arbeitgeber sind gemäß § 8 ASchG verpflichtet, sich in Fragen von gegenseitigen Gefährdungen zu koordinieren. Daraus resultiert eine gegenseitige Informationspflicht über die gefährlichen Arbeitsstoffe (brennbare Flüssigkeiten). Dies kann im Rahmen von Baukoordinationssitzungen erfolgen, damit auch der Baustellenkoordinator seiner Koordinations- und Informationspflicht nachkommen kann. Die Anpassung von Lagerbedarf der Arbeitgeber ist im Rahmen der Baukoordinationssitzungen bekannt zu geben.

7. Gilt ein eigener Lagercontainer als sicherer Lagerbereich und als eigener Brandabschnitt?

Lagercontainer sind "Vorratsräume“ im Sinne der VbF und müssen keine besonderen Anforderungen hinsichtlich Brandbeständigkeit oder Lüftung erfüllen. Diese gelten jedoch nur als eigener Brandabschnitt, wenn ein ausreichend dimensionierter Schutzstreifen (siehe Frage 1) eingehalten wird.

8. Ist die Summe von Lagercontainern (als Vorratsraum) im Freien gleich zu setzen mit der Summe der Mengen von Freilagerung?

Nein, die Beschränkungen von Lagerungen in Vorratsräumen und bei Freilagerungen sind in § 33 VbF unterschiedlich geregelt.