Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag für Angestellte in Reisebüros 2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Mitarbeiterprämie im Sinne § 124b Z 447 EStG 1988 § 49 Abs 3 Z 30 ASVG:
Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG bzw. § 49 Abs 3 Z 30 ASVG, in Höhe von max. 3.000 Euro steuer und abgabenfrei zur Auszahlung bringen.
In Betrieben mit Betriebsrat ist darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen (im Sinne§ 68 Abs 5 Z 5 EStG). Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden (im Sinne § 124b Z 447 lit a EStG).
Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, es kann auch sachlich differenziert werden.
Diese Vereinbarung stellt einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrags für Angestellte in Reisebüros dar und tritt mit 1.1.2024 in Kraft.
Wien, am 20.12.2023
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Fachverband Reisebüros
Mag. Gregor Kadanka
Obmann
Dr. Thomas Wolf
Geschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Barbara Teiber, MA
Vorsitzende
Karl Dürtscher
Bundesgeschäftsführer
Wirtschaftsbereich Glücksspiel, Tourismus, Freizeit
Karin Parzmair
Verhandlungsleiterin
Mag. Edgar Wolf
Wirtschaftsbereichssekretär