Zusatzkollektivvertrag für Angestellte in Videotheken gültig ab 1.1.2019
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
für die Arbeitnehmer in Videotheken
abgeschlossen am 17. Dezember 2018 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1.
I. Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
2. Fachlich: Für die dem Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels angehörigen Betriebe, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung (Verleih) von Bild- und Tonträgern ist.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
III. Arbeitsleistungen an Wochenenden und Feiertagen
Gemäß § 12a des Arbeitsruhegesetzes, BGBl Nr 144/ 1983, in der Fassung des BGBl 1/5/1997 wird die Beschäftigung von Angestellten im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern in Videotheken an Samstagen bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10.00 – 19.30 Uhr zugelassen.
IV. Beschäftigung von Frauen
Bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung durch die Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern nach 20.00 Uhr hat der Angestellte einen Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, sofern dies betrieblich möglich ist.
Bei der Beschäftigung von Angestellten an den Abenden ist auf die unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht zu nehmen.
V. Mindestgehaltssätze
Die Kollektivvertragspartner halten einvernehmlich fest, dass die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel für Angestellte in Videotheken, die einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, wegen der speziellen Arbeitszeitregelung jeweils zumindest 7% über den entsprechenden Gehaltssätzen des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs, Gehaltstafel a), Gehaltsgebiet A, liegen. Es sind ausschließlich die Gehaltssätze der Beschäftigungsgruppen 2–6 anzuwenden.
Bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage im Zusammenhang mit den Nachtarbeitsbestimmungen oder der Arbeitsruhe können neue Verhandlungen über diese Bestimmung aufgenommen werden.
VI. § 22d ARG
a) Wird ein Angestellter an einem Samstag nach 13.00 Uhr mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern beschäftigt, hat der § 22d des Arbeitsruhegesetzes (ARG) sinngemäß Anwendung zu finden.
b) Abweichend von lit a) bzw § 22d ARG darf ein Vollzeitbeschäftigter auf seinen ausdrücklichen Wunsch auch am Samstag nach einer Arbeitsleistung an einem Samstagnachmittag beschäftigt werden, wenn vereinbart wird, dass innerhalb der entsprechenden Arbeitswoche zumindest zwei zusammenhängende Tage arbeitsfrei bleiben. Für Angestellte, die lediglich für Arbeitsleistungen an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen oder an Samstagen und Sonntagen aufgenommen werden, ist der § 22d ARG nicht anzuwenden.
VII. Geltung des Handelsangestellten-Kollektivvertrages
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für Angestellte in Videotheken die für die Handelsangestellten geltenden Kollektivverträge, mit Ausnahme der Entgeltregelung für Arbeitsleistungen während der erweiterten Öffnungszeiten und für Arbeitsleistungen am 8. Dezember.
Keine Anwendung finden daher sämtliche aufgrund der Lage der Normalarbeitszeit bzw. für Mehrarbeitsleistungen gebührenden besonderen Zuschlags bzw. Freizeitregelungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben für Arbeitsleistungen an Werktagen (Abschnitt VIII) sowie für Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen. Diese sind durch das erhöhte Mindestgehalt der Gehaltstafeln im Sinne des Pkt. V pauschal abgegolten.
BUNDESGREMIUM DES ELEKTRO- UND EINRICHTUNGSFACHHANDELS
Der Bundesgremialobmann:
KommR Ing. Wolfgang Krejcik
Der Geschäftsführer:
Dr. Manfred Kandelhart
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Die gf. Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Handel
Der Vorsitzende:
Franz-Georg Brantner
Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
Anita Palkovich
Gehaltstafel 2019
Beträge in €
Berufsjahr | BG 2 | BG 3 | BG 4 | BG 5 | BG 6 |
---|---|---|---|---|---|
im 1. Berufsjahr | 1749 | 1749 | 1807 | ||
im 3. Berufsjahr | 1749 | 1749 | 1884 | ||
im 5. Berufsjahr | 1749 | 1803 | 1964 | 2697 | 3033 |
im 7. Berufsjahr | 1749 | 1890 | 2178 | 2921 | |
im 9. Berufsjahr | 1844 | 2030 | 2440 | 3158 | |
im 10. Berufsjahr | 1937 | 2224 | 2686 | 3350 | 3572 |
im 12. Berufsjahr | 2032 | 2337 | 2843 | 3511 | |
im 15. Berufsjahr | 2178 | 2495 | 3061 | 3755 | 4117 |
im 18. Berufsjahr | 2211 | 2536 | 3121 | 3829 | 4195 |