Zusatzkollektivvertrag Eis-/Gefrorenes-Erzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2012
- Gilt für:
- Wien
Zusatzkollektivvertrag Eis
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig Konditoren (ZuckerbäckerInnen), 1080 Wien, Florianigasse 13 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE Wien 1020, Johann Böhm Platz 1 andererseits, zum Kollektivvertrag der Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Österreichs vom 1.1.2012, in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a) Räumlich: Für das Bundesland Wien.
b) Fachlich: Für alle Betriebe der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig Konditoren (ZuckerbäckerInnen), soweit sie als Saisonbetriebe Gefrorenes erzeugen.
c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben oder Betriebsabteilungen beschäftigten Dienstnehmer/innen, insbesondere die Ladner/innen und Servierer/innen, jedoch mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
§ 2 Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.1.2012 in Kraft und kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 28. Februar eines jeden Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.
§ 3 Arbeitszeit
1. Die normale Arbeitszeit beträgt für den/die Dienstnehmer/in 38,5 Stunden in der Woche und darf an einem Arbeitstag 9 Stunden nicht überschreiten. Ruhepausen (Essenspausen) sind nicht einzurechnen.
2. Die Einteilung der Arbeitszeit erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Dienstnehmer/in. Die tägliche Arbeitszeit kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Dienstnehmer/in unterbrochen werden, jedoch muss sie so enden, dass die tägliche ununterbrochene Nachtruhe für den/die Dienstnehmer/in mindestens 10 Stunden beträgt.
3. In jeder Woche ist ein Ruhetag zu gewähren, der in regelmäßiger Folge festzulegen ist. Falls aus betrieblichen Gründen eine Verschiebung des regelmäßigen Ruhetages erforderlich wird, ist dies dem/der Dienstnehmer/in rechtzeitig mitzuteilen. Wenn Wochenruhetage ausgefallen sind und diese während des laufenden Monats nicht mehr gewährt werden können, gebührt dem/der Dienstnehmer/in für jeden entfallenden Ruhetag eine Entschädigung in der Höhe eines Sechsundzwanzigstels des in dem betreffenden Monat verdienten Monatslohnes.
§ 4 Entlohnung
1. Die Entlohnung richtet sich ausschließlich nach dem jeweils geltenden Lohnvertrag, abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig Konditoren (ZuckerbäckerInnen) einerseits und der Gewerkschaft PRO-GE andererseits. Ausdrücklich wird festgestellt, dass die Lohnregelung des Gast- und Schankgewerbes für den Geltungsbereich des vorliegenden Zusatzkollektivvertrages keine Anwendung findet.
2. Alle Dienstnehmer/innen erhalten, sofern sie zur Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit herangezogen werden, einen pauschalierten Monatslohn in der Höhe des 228-fachen kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
§ 5 Überstunden
Als Überstunden gelten alle über die normale Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden nach § 3 (1) oder nach § 6 Abs. 1 AZG, die mit einem 50 %igen Zuschlag auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn zu berechnen sind.
§ 6 Sonstiges
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt wurde, gelten die Vorschriften des Kollektivvertrages für das Konditorengewerbe in seiner jeweiligen Fassung.
Wien, am 1.1.2012
Landesinnung Wien die Lebensmittelgewerbe
KommR Erwin Fellner
Landesinnungsmeister
Dr. Kurt Schebesta
Landesinnungsgeschäftsführer
Josef Angelmayer
Innungsmeister der Wiener Konditoren
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-G
Rainer Wimmer
Bundesvorsitzender
Gerhard Riess
Sekretär
Manfred Anderle
Bundessekretär