Zusatzkollektivvertrag Gehaltsschema Hotellerie Wien, Angestellte, gültig ab 1.12.2012
- Gilt für:
- Wien
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung, mit dem in der Hotellerie Wien ein neues Gehaltsschema eingeführt wird
1. Vertragsparteien
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der
Fachgruppe Hotellerie Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Wirtschaftskammer Wien, Judenplatz 3-4, 1010 Wien,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien.
2. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
- räumlich für das Gebiet des Bundeslandes Wien,
- fachlich für alle Betriebe, die der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Hotellerie Wien, angehören,
- persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten Angestellten.
3. Gehaltstabelle
Es gilt nachstehende Gehaltstabelle für die Jahre 2013, 2014 und 2015.
Im Jahr 2015 berechnen sich die Gehälter, indem die Mindestgehälter 2014 mit dem VPI national (Durchschnitt von 1.11.2013 bis 31.10.2014) plus 0,5 % erhöht werden. Die Rundung erfolgt kaufmännisch auf ganze Eurobeträge.
Die Gehälter sind in dieser Tabelle brutto angegeben und gebühren für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden.
Beschäftigungsgruppe | Gültig ab | ||
---|---|---|---|
1.1.2013 | 1.1.2014 | 1.1.2015 | |
Beschäftigungsgruppe 0 Angestellte, die mit der Geschäftsführung betraut sind, wie z.B. Geschäftsführer/in, Hoteldirektor/in, jeweils mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensleitung | 2.090,00 | 2.145,00 | 2.145,00 +VPI nat. +0,5% |
Beschäftigungsgruppe 1 Angestellte mit großem Verantwortungsbereich: Abteilungsleiter/innen, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
Beispiele: | 1.900,00 | 1.950,00 | 1.950,00 +VPI nat. + 0,5% |
Beschäftigungsgruppe 2 Angestellte mit erweitertem Verantwortungsbereich: Abteilungsleiter/innen, die aufgrund ihres Verantwortungsbereiches nicht unter die Beschäftigungsgruppe 1 fallen, Stellvertreter/innen von Abteilungsleiter/innen in der Beschäftigungsgruppe 1, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
Beispiele: | 1.720,00 | 1.770,00 | 1.770,00 +VPI nat. + 0,5% |
Beschäftigungsgruppe 3 Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung im berufseinschlägigen Aufgabenbereich: Beispiele: | 1.500,00 | 1.550,00 | 1.550,00 +VPI nat. + 0,5% |
Beschäftigungsgruppe 4a Angestellte nach 3 Monaten nach der Auslehre bzw. nach Schulabschluss im 1. und 2. Anstellungsjahr: | 1.400,00 | 1.450,00 | 1.450,00 +VPI nat. + 0,5% |
Beschäftigungsgruppe 4b Angestellte in den ersten 3 Monaten nach der Auslehre bzw. nach Schulabschluss: | 1.350,00 | 1.400,00 | 1.400,00 +VPI nat. + 0,5% |
Beschäftigungsgruppe 5 Angestellte ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung: Angestellte ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und angestellte Hilfskräfte in allen Bereichen. Beispiele: | 1.350,00 | 1.400,00 | 1.400,00 +VPI nat. + 0,5% |
Die Lehrlingsentschädigungen unterliegen weiterhin der Gehaltstabelle für das Wiener Gastgewerbe.
Zulagen und Zuschläge | Gültig für 2013, 2014, 2015 |
---|---|
Nachtarbeitszuschlag | 20,70 |
Fremdsprachenzulage | 30,00 |
Fehlgeldentschädigung | 30,70 |
4. Dienstzeitzulage
Die Ausnahmebestimmung in Punkt F der Gehaltsordnung zum Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe für das Bundesland Wien (Dienstzeitzulage erst nach 10-jähriger, ununterbrochener Dienstzeit) entfällt. Als Anerkennung für langjährige Dienste im selben Betrieb erhöht sich das kollektivvertragliche Mindestgehalt
- nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) auf 102,5 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes,
- nach zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) auf 105 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes,
- nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) auf 107,5 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes,
- nach zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) auf 110 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes.
5. Sonderzahlungen
Die gemäß Abschnitt I, Punkt 9. des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe zustehende Jahresremuneration beträgt 200 % des jeweiligen IstGehaltes. Sie ist in zwei gleichen Teilen am 30.6. und am 30.11. eines jeden Kalenderjahres fällig.
6. Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträgen
Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträge, mit denen in Hotels eigene Gehälter für Angestellte festgelegt sind, treten mit 31.12.2012 außer Kraft, sofern sie nicht bereits davor außer Kraft getreten sind.
Sind in solchen Betriebsvereinbarungen oder Betriebskollektivverträgen die zuletzt gültigen Gehälter im Jahr 2012 höher als in diesem Zusatzkollektivvertrag, gilt Folgendes: Diese höheren Gehälter gelten – exklusive Erhöhungen nach dem 31.12.2012 aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit - so lange als Mindestgehälter für die betreffenden Betriebe weiter, bis die Gehälter dieses Zusatzkollektivvertrages sie übersteigen.
7. Verfall
Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.
8. Schlichtungsklausel
Mit Wirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages wird nachstehende Schlichtungsklausel für sämtliche ihm unterliegenden Arbeitsverträge vereinbart:
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Lohntafel bzw. über die Einstufung eines Arbeitnehmers ist eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung anzurufen.
- Diese Schlichtungsstelle ist aus zwei Vertretern der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien und aus zwei Vertretern der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier im Österreichischen Gewerkschaftsbund zusammengesetzt.
- Anträge auf Schlichtung sind vom betroffenen Arbeitgeber oder betroffenen Arbeitnehmer eingeschrieben per Post an die Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien zu richten. Unter einem haben die beiden betroffenen Parteien im Antrag aus einer Liste im Anhang, die einen integrierenden Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages bildet, jeweils zwei Vertreter der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier im Österreichischen Gewerkschaftsbund für die Schlichtungsstelle zu nominieren. Es ist sodann Aufgabe der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien, unter den nominierten Vertretern einen Vorsitzenden zu ernennen, der den Schlichtungstermin koordiniert.
- Entscheidungen der Schlichtungsstelle können nur einstimmig getroffen werden, wobei jedem der vier Vertreter eine Stimme zukommt.
- Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, sobald die Entscheidung der Schlichtungskommission vorliegt oder mehr als vier Wochen nach Anrufung der Schlichtungskommission (Postaufgabedatum) verstrichen sind.
- Die Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung oder den Verfall der jeweiligen kollektivvertraglichen Ansprüche.
9. Übergangsbestimmung
Das Übereinkommen vom 10.7.2012 zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Fachverband der Hotellerie einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier andererseits, in dem die Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter, die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen sowie Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe vereinbart wurden, gilt hinsichtlich der in diesem Zusatzkollektivvertrag geregelten Punkte nur bis zum 31.12.2012. Es wird zusätzlich insofern abgeändert, als folgender Punkt 4 entfällt: "Ab 1.12.2012 werden alle Kollektivvertragsgehälter, die den Betrag von 1.300,00 Euro am 1.7.2012 noch nicht erreicht haben, auf 1.300,00 Euro angehoben."
10. Geltungsbeginn und Kündigungsbestimmung
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.12.2012 in Kraft und ist bis 31.12.2015 unkündbar. Nach dem 31.12.2015 können beide Vertragsparteien entsprechend den Regeln des § 17 ArbVG eine Kündigung des Kollektivvertrages aussprechen.
Wien, am 2. August 2012
FACHGRUPPE HOTELLERIE WIEN
KommR Dr. Martin Schick
Obmann
Dr. Andreas Dänemar
Geschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wolfgang Katzian
Vorsitzender
Karl Proyer
Geschäftsbereichsleiter
WIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT
Jürgen Nachbaur
Wirtschaftsbereichsvorsitzender
Paul Prusa
Wirtschaftsbereichssekretär
Alfred Gajdosik
Leiter des Verhandlungsteams
REGION WIEN
Friedrich Hagl
Regionalvorsitzender
Barbara Teibe
Regionalgeschäftsführerin