Zusatzkollektivvertrag Corona-Zulage Hotel- und Gastgewerbe, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig für November 2020
- Gültigkeit:
- 1.11.2020 - 30.11.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag für die Arbeiter/innen und Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe über die Gewährung der Corona Zulage
I. Geltungsbereich
Zusatzkollektivvertrag zu den Kollektvverträgen für Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe abgeschlossen zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Fachverband Hotellerie, beide 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Glücksspiel/Tourismus/Freizeit 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 andererseits.
II. Corona - Zulage
Lehrlinge und Arbeiter, welche dem Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe sowie Lehrlinge und Angestellte welche dem Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe unterliegen und im Monat November 2020 in Kurzarbeit beschäftigt sind[1], haben für die dieses Kalendermonat, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß, Anspruch auf eine Corona Zulage gem. § 124b Z 350 EStG 1988 iVm § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG, § 16 Abs. 14 KommStG und
§ 41 Abs. 4 lit. g FLAG (Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond) in Höhe von 100 Euro netto pro Monat. Umfasst die Kurzarbeit im Betrieb bzw. Betriebsteil keinen vollen Kalendermonat, so steht die Corona-Zulage in diesem Monat aliquot[2] zu. Arbeiter und Angestellte ohne Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (z.B. Langzeitkrankenstand, Karenz usw.) haben keinen Anspruch auf die Corona-Zulage.
[1] Davon erfasst sind daher Arbeitnehmer/innen die von einer abgeschlossenen Sozialpartnervereinbarung zur Corona-Kurzarbeit (Formularversion 8.0) erfasst sind und im November wegen Kurzarbeit einen Arbeitsausfall erleiden.
[2] Berechnungsbeispiel für 20 Kalendertage Kurzarbeit im November – aliquoter Anteil an der Zulage: € 100/30 x 20 kaufmännisch gerundet auf eine Dezimalstelle.
III. Fälligkeit
Die Corona-Zulage ist zusammen mit der Auszahlung des jeweiligen Monatsgehalts/Monatslohns fällig. Auf Grund der AMS KUA III Richtlinie (AMF/24-2020) ist eine Refundierung nur bei einer Auszahlung für die Monat November 2020 möglich.
IV. Lockdown-Verlängerung
Sollten Beherbergungsbetriebe und/oder Betriebsstätten des Gastgewerbes über den 30.11.2020 hinaus gleichwertigen Einschränkungen unterliegen, wie jene, die in der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 463/2020) bzw. der COVID-19 Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 479/2020) vorgesehenen sind (sog. Lockdown) und die ab 1.12.2020 gültige Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) eine gleichwertige Refundierung vorsehen, erklären sich die Sozialpartner bereit neuerlich einen entsprechenden Zusatzkollektivvertrag abzuschließen. Eine neuerliche Refundierung an den/die Arbeitgeber/in ist hierfür ebenso Voraussetzung wie die Weiterleitung an die Arbeitnehmer/innen.
V. Empfehlung der Sozialpartner
Für Arbeitnehmer/innen, die nicht in Kurzarbeit sind, empfehlen die Sozialpartner die Corona Zulage ebenfalls zu gewähren, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes dies ermöglichen.
VI. Gültigkeit
Dieser Zusatzkollektivvertrag hat eine Geltungsdauer von 1.11.2020 bis 30.11.2020.
Wien, am 16.11.2020
FACHVERBAND GASTRONOMIE
Maria Pulker
Obfrau
Dr. Thomas Wolf
Geschäftsführer
FACHVERBAND HOTELLERIE
Mag. Susanne Kraus-Winkler
Obfrau
Mag. Maria Schreiner
Geschäftsführerin
GEWERKSCHAFT vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Bernd Brandstetter
Bundesgeschäftsführer
Berend Tusch
Fachbereichsvorsitzender
Andreas Gollner
Fachbereichssekretär
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Barbara Teiber, MA
Vorsitzende
Karl Dürtscher
Geschäftsbereichsleiter
Interessenvertretung