Zusatzkollektivvertrag Garagen-, Tankstellen-, Serviceunternehmungen, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.10.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatz-Kollektivvertrag Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs
1. Oktober 2021
§ 14 Beendigung des Dienstverhältnisses
1. Während des ersten Dienstmonates gilt das Dienstverhältnis beiderseits für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf Probe geschlossen und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
2. Kündigungsbestimmungen Angestellte: Für Arbeitsverhältnisse, auf die das Angestelltengesetz anzuwenden ist, gelten die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes.
3.1. Kündigungsbestimmungen Arbeiter – gültig bis zum Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017: Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis einer Arbeiterin/eines Arbeiters zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden.
Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von:
1 Monat beträgt die Kündigungsfrist .......... 1 Woche,
1 Jahr beträgt die Kündigungsfrist ............. 2 Wochen,
5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist …...... 4 Wochen.
3.2. Kündigungsbestimmungen Arbeiter – gültig mit Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017:
3.2.1. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Kündigung: Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 1159 ABGB zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden.
3.2.2. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Kündigung: Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch die Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung einer 14 – tägigen Kündigungsfrist gelöst werden.
4. Während der Kündigungsfrist bleiben die in diesem Kollektivvertrag geregelten Ansprüche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers voll gewahrt und es darf weder eine Kürzung der Arbeitszeit noch eine Kürzung der Bezüge erfolgen.
5. Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen in jeder Kündigungswoche mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes ohne Lohn/Gehaltsausfall freizugeben.
Wien am, 9. September 2021
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Bundessparte Transport und Verkehr
Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen
Komm.Rat Klaus Brunnbauer
FV Obmann
Mag. Gritta Grabner
FV Geschäftsführerin
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Barbara Teiber MA
Vorsitzende
Karl Dürtscher
Geschäftsbereichsleiter
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft vida
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Bernd Brandstetter
Bundesgeschäftsführer
Christine Heitzinger
Fachbereichsvorsitzende
Andreas Gollner
Fachbereichssekretär
Achtung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Änderungen im Kollektivvertrag erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit haben.