Zusatzkollektivvertrag Festlohnsystem / Lohnschema Kaffeehäuser Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2013

Gilt für:
Wien

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung, mit dem für alle Betriebe der Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser ein Festlohnsystem und ein neues Lohnschema eingeführt wird

1. Vertragsparteien 

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Wirtschaftskammer Wien, Judenplatz 3-4, 1010 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien. 

2. Geltungsbereich 

Dieser Kollektivvertrag gilt:  

  • räumlich für das Gebiet des Bundeslandes Wien,
  • fachlich für alle Betriebe, die der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser, angehören,
  • persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter/innen. 

3. Festlohnsystem 

Gemäß Punkt 8 lit. e des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe gilt ab 1.5.2013 für alle Garantielöhner ein Festlohnsystem. 

4. Festlohntabelle 

Für alle Arbeiter/innen – also sowohl für alle Garantielöhner, als auch für alle Festlöhner – gilt nachstehende Festlohntabelle für den Zeitraum 1.5.2013 bis 30.4.2016.  

Am 1.5.2015 berechnen sich die Festlöhne, indem die in der Festlohntabelle in der entsprechenden Spalte festgelegten Beträge mit dem VPI national (Durchschnitt von 1.11.2013 bis 31.10.2014) plus 0,5 % erhöht werden. Die Rundung erfolgt kaufmännisch auf ganze Eurobeträge. 

Die Festlöhne sind in dieser Festlohntabelle in Euro brutto angegeben und gebühren für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden. 

Lohngruppen Gültig ab 1.5.2013 Gültig ab 1.5.2014 Gültig ab 1.1.2015 Gültig ab 1.5.2015
Lohngruppe 1

Qualifizierte Facharbeiter/innen mit großem Verantwortungsbereich:

Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen

  • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
  • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen.

Beispiele:

Restaurantchef/in Küchenchef/in

1.900,00

1.950,00

1.950,00

1.950,00 + VPI nat
+ 0,5%

Lohngruppe 2

Qualifizierte Facharbeiter/innen mit erweitertem Verantwortungsbereich

Arbeiter/innen mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule, die nicht unter Lohngruppe 1 fallen, sowie Stellvertreter/innen von Arbeitern/Arbeiterinnen in der Lohngruppe 1, die

  • berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten und
  • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen.

Beispiele:

Restaurantchef/in, der/die nicht unter Lohngruppe 1 fällt

Restaurantchef-Stellvertreter/in Küchenchef/in, der/die nicht unter Lohngruppe 1 fällt

Küchenchef-Stellvertreter/in

Chef de rang, der aufgrund seines erweiterten Verantwortungsbereiches nicht unter Lohngruppe 3 fällt

Chef de partie, der aufgrund seines erweiterten Verantwortungsbereiches nicht unter Lohngruppe 3 fällt

1.720,00

1.770,00

1.770,00

1.770,00
+ VPI nat
+ 0,5%

Lohngruppe 3

Facharbeiter/innen im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:

Arbeiter/innen mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule, die 

  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten.

Beispiele: 

Restaurantfachmann/-frau mit oder ohne Inkasso Koch/Köchin, Konditor/in und Bäcker/in, jeweils mit abgeschlossener Berufsausbildung Elektriker/in, Haustischler/in und Chauffeur/in, jeweils mit abgeschlossener Berufsausbildung, der/die als solche eingesetzt wird.

1.525,00

1.575,00

1.600,00
+ VPI nat 
+ 0,5%
höchstens jedoch 1.625,00

1.600,00
+ VPI nat
+ 0,5%

Lohngruppe 4a

Arbeiter/innen nach 3 Monaten im 1. und 2. Gehilfenjahr:

Arbeiter/innen mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule in den ersten zwei Jahren nach Lehrabschluss bzw. Schulabschluss, nach 3 Monaten im 1. Gehilfenjahr.

Beispiele: 

Restaurantfachmann/-frau und Koch/Köchin, jeweils im 1. und 2. Gehilfenjahr nach der Behaltezeit Bäcker/in und Konditor/in, jeweils im 1. und 2. Gehilfenjahr nach der Behaltezeit

1.415,001.465,00 1.480,00
+ VPI nat
+ 0,5%, höchstens jedoch 1.515,00
1.480,00 +VPI nat
+ 0,5% 
Lohngruppe 4b

Arbeiter/innen in den ersten 3 Monaten im 1. Gehilfenjahr: 

Arbeiter/innen mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule in den ersten 3 Monaten im 1. Gehilfenjahr. 

1.350,001.400,001.400,001.400,00
+ VPI nat
+ 0,5%
Lohngruppe 5

Arbeiter/innen ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung: 

Arbeiter/innen ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen. 

Beispiele: 

Hilfskraft im Service Hilfskoch/Hilfsköchin Abwäscher/in  Hausarbeiter/in ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung  Sonstige Hilfskraft in Küche und Service

1.350,001.400,001.400,001.400,00
+ VPI nat
+ 0,5%

Die Lehrlingsentschädigungen unterliegen weiterhin der Lohntabelle für das Wiener Gastgewerbe.

  Zulagen und Zuschläge   Gültig für 2013, 2014, 2015
  Nachtarbeitszuschlag   20,70
  Fremdsprachenzulage   30,00

5. Sonderzahlungen 

Die gemäß Punkt 14 des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe zustehende Jahresremuneration beträgt 200 % des jeweiligen IstLohnes. Sie ist in zwei gleichen Teilen am 30.6. und am 30.11. eines jeden Kalenderjahres fällig. 

6. Verhältnis zu arbeitsvertraglichen Vereinbarungen

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer Garantielöhner im Sinne des Abschnittes 8 des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe ist, so ist diese Vereinbarung mit 30.4.2013 aufgehoben.

7. Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträgen

Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträge, mit denen in Betrieben, die der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Kaffeehäuser Wien, angehören, von Garantielohn auf Festlohn umgestellt worden ist, treten mit 30.4.2013 außer Kraft, sofern sie nicht bereits davor außer Kraft getreten sind. Das gilt nicht für den Betriebskollektivvertrag für das CaféRestaurant Modul.  

Die Kollektivverträge für McDonalds-Betriebe bleiben ebenfalls von diesem Zusatzkollektivvertrag unberührt. 

8. Verfall 

Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.  

9. Schlichtungsklausel 

Mit Wirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages wird nachstehende Schlichtungsklausel für sämtliche ihm unterliegenden Arbeitsverträge vereinbart:

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Lohntafel bzw. über die Einstufung eines Arbeitnehmers ist eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung anzurufen.  

  • Diese Schlichtungsstelle ist aus zwei Vertretern der Fachgruppe Kaffeehäuser in der Wirtschaftskammer Wien und aus zwei Vertretern der Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschaftsbund zusammengesetzt.
  • Anträge auf Schlichtung sind vom betroffenen Arbeitgeber oder betroffenen Arbeitnehmer eingeschrieben per Post an die Fachgruppe Kaffeehäuser in der Wirtschaftskammer Wien zu richten. Unter einem haben die beiden betroffenen Parteien im Antrag aus einer Liste im Anhang, die einen integrierenden Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages bildet, jeweils zwei Vertreter der Fachgruppe Kaffeehäuser in der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschaftsbund für die Schlichtungsstelle zu nominieren. Es ist sodann Aufgabe der Fachgruppe Kaffeehäuser in der Wirtschaftskammer Wien, unter den nominierten Vertretern einen Vorsitzenden zu ernennen, der den Schlichtungstermin koordiniert.
  • Entscheidungen der Schlichtungsstelle können nur einstimmig getroffen werden, wobei jedem der vier Vertreter eine Stimme zukommt.
  • Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, sobald die Entscheidung der Schlichtungskommission vorliegt oder mehr als vier Wochen nach Anrufung der Schlichtungskommission (Postaufgabedatum) verstrichen sind.
  • Die Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung oder den Verfall der jeweiligen kollektivvertraglichen Ansprüche.

10. Übergangsbestimmung 

Das Übereinkommen vom 10.7.2012 zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Fachverband der Hotellerie einerseits und der Gewerkschaft vida andererseits, in dem die Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne, die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen sowie Änderungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe vereinbart wurden, gilt hinsichtlich der in diesem Zusatzkollektivvertrag geregelten Punkte nur bis zum 30.4.2013.

11. Geltungsbeginn und Kündigungsbestimmung

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.5.2013 in Kraft und ist bis 30.4.2016 unkündbar. Nach dem 30.4.2016 können beide Vertragsparteien entsprechend den Regeln des  § 17 ArbVG eine Kündigung des Kollektivvertrages aussprechen.

12. Außerkrafttreten eines Kollektivvertrages 

Der Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Arbeiter im Österreichischen Hotel- und Gastgewerbe, gültig ab 1.1.1996 für das Bundesland Wien, abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Gastronomie, der Fachgruppe Kaffeehäuser sowie der Fachgruppe Hotellerie der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst über die Voraussetzungen für die Einführung eines Festlohnsystem für Gastronomie, Kaffeehäuser und Hotellerie in Wien, tritt mit 30.4.2013 für alle Betriebe, die der Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser angehören, außer Kraft. 

13. Empfehlung der Sozialpartner 

Die Vertragspartner dieses Kollektivvertrages empfehlen den Arbeitgebern, ihren Arbeiterinnen/Arbeitern, deren monatlicher Garantielohn in den letzten zwölf Monaten vor dem 30.4.2013 im Durchschnitt über den in diesem Kollektivvertrag vereinbarten Festlöhnen gelegen ist, diesen monatlichen Durchschnitt der Garantielöhne der letzten zwölf Monate vor dem 30.4.2013 als neuen Ist-Lohn zu bezahlen. 


Wien, am 8. April 2013


FACHGRUPPE WIEN DER KAFFEEHÄUSER

KommR Berndt Querfeld

Obmann

Mag. Norbert Lux

Geschäftsführer 

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA

Gottfried Winkler

Gf.Vorsitzender

Bernd Brandstetter

Bundesgeschäftsführer

Rudolf Komaromy

Bundesfachgruppenvorsitzender