Zusatzkollektivvertrag Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2021

Gültigkeit:
1.10.2021 - 31.12.2021
Gilt für:
Österreichweit

      Zusatzkollektivvertrag

für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten

 gültig vom 1.10.2021 bis 31.12.2021

      Zusatzkollektivvertrag
zum Rahmenkollektivvertrag

für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten vom 1.1.2021

§ 1 Kollektivvertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

(2) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Betriebe folgender Berufszweige:

a) Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe;

b) Hausbetreuungstätigkeiten.

(3) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.

§ 3 Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages treten am 1.10.2021 in Kraft und gelten bis 31.12.2021, ausgenommen § 5, welcher als § 20 Teil des Rahmenkollektivvertrages wird.

§ 4 Abänderung des "§ 4 Abs. 4 - Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses" im Rahmenkollektivvertrag vom 1.1.2021

§ 4 Abs. 4 lautet neu:

(4) Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigern um eine Branche im Sinne von § 1159 Abs 2 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 handelt, da in dieser Branche Betriebe überwiegen, die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Auch nach Inkrafttreten von § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. 153/2017, kann das Arbeitsverhältnis im ersten Arbeitsjahr beidseitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres beträgt die Kündigungsfrist beidseitig eine Woche.

Diese Bestimmungen sind auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30.9.2021 und vor dem 1.1.2022 ausgesprochen werden.

Für Kündigungen, welche ab dem 1.1.2022 ausgesprochen werden, beabsichtigen die Sozialpartner eine neue Regelung zu schaffen. Sollte es bis zum 1.1.2022 zu keiner derartigen Neuregelung kommen, lautet § 4 Abs. 4 ab diesem Zeitpunkt wie folgt:

"§ 4 Abs. 4 - Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses"

Für Kündigungen, die nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 153/2017, ausgesprochen werden, gilt:

Soweit durch diesen Kollektivvertrag keine abweichenden Regelungen festgelegt werden, gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von dem/von der Arbeitgeber/ Arbeitgeberin unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Mangels einer für ihn/sie günstigeren Vereinbarung kann der/die Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin das unbefristete Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auflösen.

§ 5 Sozialfonds

Es wird die Einrichtung eines Sozialfonds im Sinne des § 2 Abs 2 Z 6 ArbVG im
Rahmenkollektivvertrag per 1. Jänner 2022 mit folgenden Eckpunkten vereinbart:

(1) Die Finanzierung erfolgt durch Arbeitgeberabgaben iHv 0,2 % der allgemeinen
Beitragsgrundlage gem. § 49 ASVG.

(2) Ende des Jahres 2022 erfolgt eine Evaluierung des Sozialfonds.

(3) Die Mittel des Sozialfonds stehen sowohl für ehemalige Mitarbeiter als auch in
Härtefällen für bestehende Mitarbeiter zur Verfügung.


Wien, am 15.7.2021

Für die Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63

Komm.-Rat Mag.
DDr. Günter REISINGER

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin CZESANY

Bundesinnungsgeschäftsführer

KommR MMst. Gerhard Komarek

Bundesinnungsmeister DFG


Für die Gewerkschaft vida

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Roman HEBENSTREIT

Vorsitzender

Bernd BRANDSTETTER

Bundesgeschäftsführer

Monika ROSENSTEINER

Fachbereichsvorsitzende

Ursula WODITSCHKA

Fachbereichssekretärin