Zusatzkollektivvertrag Zulagenpauschale, Baugewerbe und Bauindustrie, gültig ab 1.5.2023

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe

gültig ab 1. November 2022
in der Fassung vom 1. Mai 2023
abgeschlossen zwischen dem Fach­verband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerk­schaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits.


Artikel 1 – Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.

Artikel 2 – Ergänzung des § 6 Kollektivvertrag

§ 6 wird um folgende Regelung ergänzt:

III. 1. Abweichend von § 5 Z. 13 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass Zulagen

a) mit Ausnahme der in Abschnitt I lit. a, b, c, e und m genannten – mit einem Pauschalsatz von 33 Cent pro Stunde

oder

b) mit Ausnahme der in Abschnitt I lit. a, b, c, d Z. 3, e, m und o genannten – mit einem Pauschalsatz von 16 Cent pro Stunde

abgerechnet werden.

2. Der Anspruch auf den Pauschalsatz besteht neben einem allfälligen Anspruch auf mehrere nicht pauschalierte Zulagen. Auf die nicht pauschalierten Zulagen selbst sind die Bestimmungen des Abschnitts I anzuwenden.

3. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Vereinbarung nach Z. 1 einseitig kündigen. Die Kündigung wird frühstens mit dem Ende des Lohnzahlungszeitraums des zweitfolgenden Monats nach der Aufkündigung der Pauschalvereinbarung wirksam.

Artikel 3 – Schlussbestimmungen

1. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine Evaluierung der Bestimmungen jeweils im März eines jeden Jahres.

2. Die Pauschalsätze nach Art. 2 werden gemeinsam mit den Löhnen im gleichen prozentuellen Ausmaß erhöht. Die erste Anhebung erfolgt mit 1. Mai 2023.

3. Die in Art. 2 vereinbarte Änderung tritt mit 1. November 2022 in Kraft.

Anhang I – Mustervereinbarung (gemeinsame Vereinbarung des Pauschales)

Zwischen der Firmenleitung …

und Herrn/Frau …

wird folgende ergänzende Vereinbarung getroffen:

Mit Wirksamkeit ab … vereinbaren die Vertragsparteien ein Zulagenpauschale nach

O  § 6 Abschn. III Z 1 lit a
oder

Ο § 6 Abschn. III Z 1 lit b.

Diese Vereinbarung kann jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung wird frühstens mit dem Lohnzahlungszeitraum des zweitfolgenden Monats nach der Aufkündigung der Pauschalvereinbarung wirksam.

Anhang II – Muster für eine einseitige Kündigung des Pauschales

Muster für den Arbeitnehmer:

An die Firmenleitung ......

von Herrn/Frau ......

Ich kündige mit Wirksamkeit per 1. … [hier Monat und ggf Jahr einfügen] die Vereinbarung zur pauschalen Abrechnung von Zulagen nach § 6 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe. Ab diesem Tag besteht daher kein Anspruch auf das Zulagenpauschale mehr und die Zulagen werden nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags abgerechnet.

Datum ......

Unterschrift ......

Muster für den Arbeitgeber:

An Herrn/Frau ......

von der Firmenleitung ......

Wir kündigen mit Wirksamkeit per 1. … [hier Monat und ggf. Jahr einfügen] die Vereinbarung zur pauschalen Abrechnung von Zulagen nach § 6 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe. Ab diesem Tag besteht daher kein Anspruch auf das Zulagenpauschale mehr und die Zulagen werden nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags abgerechnet.

Datum ......

Firmenmäßige Zeichnung ...... 

Fristentabelle:

Datum der Kündigungserklärung
(Zulagenpauschale)
Wirksamkeit ab
im Jänner1. März
im Februar1. April
im März1. Mai
im April1. Juni
im Mai1. Juli
im Juni1. August
im Juli1. September
im August1. Oktober
im September1. November
im Oktober1. Dezember
im November1. Jänner des
Folgejahres
im Dezember1. Februar des
Folgejahres

Bundesinnung Bau

Fachverband der Bauindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz


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