Lohnordnung Tapezierergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2017

Gültigkeit:
1.5.2017 - 30.4.2018 
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Tapezierergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2017


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel 1 – Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle Betriebe der Berufsgruppen Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger, Bettwarenreiniger, Segelmacher, Zelterzeuger und Sonnenschutzanlagenhersteller, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Maler und Tapezierer sind.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel 2 – Löhne

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt. Die bis 30.4.2018 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,45 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2017 bis Februar 2018 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

2. Lohnordnung

Stundenlohn ab 1.5.2017 in Euro
I. Spezialfacharbeiter11,93
II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre 10,82
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 9,91
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre 9,58
V. Hilfsarbeiter 9,56
Lehrlingsentschädigung pro Monatab 1.5.2017 in Euro
1. Lehrjahr522,31
2. Lehrjahr716,54
3. Lehrjahr850,47

Artikel 3 – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.

Artikel 4 – Begünstigungsklausel

Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt (§ 22 Ziffer 2 des Rahmenkollektivvertrages).

Artikel 5 – Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2017 bzw. 1. Mai 2018 Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2018 bzw. 30. April 2019.


Wien, am 16. März 2017


Bundesinnung der Maler und Tapezierer

KommR Erwin Wieland

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer