Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiter:innenprämie Werbung und Marktkommunikation Wien, Angestellte, gültig ab 1.1.2024

Gültigkeit:
1.1.2024 - 31.12.2024
Gilt für:
Wien

Zusatzkollektivvertrag über die Mitarbeiter:innenprämie 2024 zum Kollektivvertrag Werbung und Marktkommunikation Wien

abgeschlossen am 21.10.2024 zwischen der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung


§ 1. Geltungsbereich

Der Zusatzkollektivvertragt gilt

1. räumlich: für das Bundesland Wien

2. fachlich: für alle Betriebe der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien

3. persönlich: für alle Angestellten und Lehrlinge

§ 2. Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung rückwirkend am 1.1.2024 in Kraft.

§ 3. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024

1. Im Kalenderjahr 2024 kann eine freiwillige Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl. I 200/2023) ausbezahlt werden.

2. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf es dazu einer Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat einer vertraglichen Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a) EStG 1988 für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes.

3. Grundsätzlich ist allen Dienstnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:

  • wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
  • wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
  • wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
  • wenn nach Angestellten und Lehrlingen differenziert wird,
  • wenn eine degressive Staffelung nach der Gehaltshöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
  • wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 8 Abs. 1 AngG (idF BGBl. I 2017/153) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 8 Abs. 2a AngG (idF BGBl. I 2017/153).

4. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Dienstnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.

5. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.

6. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.

7. Bei Beginn von Dienstverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.

8. Endet das Dienstverhältnis vor dem 31.12.2024 darf Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.

9. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.

10. Endet das Dienstverhältnis durch Tod des/der Dienstnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.

11. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) zu beachten.


Wien, 21. Oktober 2024


WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN
FACHGRUPPE WERBUNG UND MARKTKOMMUNIKATION

Der Obmann:

Jürgen Bauer

Der Geschäftsführer:

Mag. Werner Neudorfer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA

Die Vorsitzende: 

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
WIRTSCHAFTSBEREICH DRUCK, KOMMUNIKATION, PAPIERVERARBEITUNG

Der Verhandlungsleiter:

Leonhard Göser

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Mag. Edgar Wolf