Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Sägeindustrie, Angestellte, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiter:innenprämie 2024
zum Kollektivvertrag für die Angestellten der holzverarbeitenden Industrie
&
zum Kollektivvertrag für die Angestellten der Sägeindustrie
über die Ermächtigung von Betrieben betreffend die Gewährung von Mitarbeiter.innenprämie(n) gem. 124b EStG für das Jahr 2024 abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Stein/Keramik/Holz/Säge, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
a) räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;
b) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer:innen sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist;
c) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbands der Holzindustrie Österreichs;
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.
§ 3 Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG idF BGBl. I 200/2023) gewähren.
2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) für sämtliche Angestellten des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Angestellten sind zulässig, aber nicht notwendig.
4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Angestellten die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig*):
- wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
- wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
- wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
- wenn nach Angestellten und Lehrlingen differenziert wird,
- wenn eine degressive Staffelung nach der Gehaltshöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
- wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 8 Abs. 1 AngG (idF BGBl. I 2017/153) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 8 Abs. 2a AngG (idF BGBl. I 2017/153).
*) Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Angestellten eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
5. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln und kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden.
6. Bei Beginn von Dienstverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden. Endet das Dienstverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
Wien, am 26.9.2024
FACHVERBAND der HOLZINDUSTRIE
ÖSTERREICHS
Der Fachverbandsobmann:
Mag. Herbert Jöbstl
Der Geschäftsführer:
Mag. Heinrich Sigmund, MSc
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
WIRTSCHAFTSBEREICH STEIN & KERAMIK, HOLZ, SÄGE
Der Vorsitzende:
Klaus Palmeshofer
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Georg Grundei diplômé