Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiter:innenprämie Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen, Angestellte / Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024

Gültigkeit:
1.1.2024 - 31.12.2024
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

Für Arbeiter:innen und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen

Gültig ab 1.1.2024


I. Geltungsbereich

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Gesundheitsbetriebe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und der Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 andererseits.

II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Der Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und mit 31.12.2024 außer Kraft.

III. Mitarbeiter:innenprämie 2024

1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a) EStG in Höhe von max. 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung bringen.

2. In Betrieben mit Betriebsrat ermächtigt dieser Zusatzkollektivvertrag die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024.

3. In Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt dieser Zusatzkollektivvertrag zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes zur Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024.

4. Grundsätzlich ist allen Arbeitnehmer:innen im Betrieb die Mitarbeiter:innenprämie zu gewähren. Sachliche Differenzierungen sind zulässig. Diesbezüglich ist auf die Richtlinien des BMF zu verweisen.

5. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Sie erhöht nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

6. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 zu beachten.


Wien, am 30.4.2024


Fachverband der Gesundheitsbetriebe, WKÖ

Mag. Bernhard Gerstberger

Geschäftsführer

Univ. Prof. Dr. Günther Wiesinger

Obmann

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida

Roman Hebenstreit

Vorsitzender

Mag.a Anna Daimler, BA

Generalsekretärin

Philipp Herndl

Ausschuss-Sprecher

Farije Selimi

Fachbereichssekretärin

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Barbara Teiber, MA

Vorsitzende

Karl Dürtscher

Bundesgeschäftsführer

Gewerkschaft GPA 
Wirtschaftsbereich "Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe

Beatrix Eiletz

Wirtschaftsbereichsvorsitzende

Rudolf Wagner

Wirtschaftsbereichssekretär