Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiter:innenprämie Datenverarbeitung und Informationstechnik, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag über die
Mitarbeiter:innenprämie 2024
zum Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
vom 1.1.2024
abgeschlossen zwischen dem Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Elektro, Elektronik, IT, Telekom andererseits.
§ 1. Geltungsbereich
(1) Der Kollektivvertrag gilt
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich, die eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik haben.
c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer, der unter dem fachlichen Geltungsbereich genannten Unternehmen sowie Lehrlinge. Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.
§ 2. Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung rückwirkend am 1.1.2024 in Kraft und tritt mit 31.12.2024 außer Kraft.
§ 3. Mitarbeiterprämie
(1) Im Kalenderjahr 2024 kann eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a) EStG 1988 (BGBl. I Nr. 200/2023) in Höhe von max. 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei ausbezahlt werden. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf es dazu einer Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat einer vertraglichen Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a) EStG 1988 für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes.[1]
[1] Einzelvereinbarungen mit allen Dienstnehmer:innen sind zulässig.
(2) Wird eine Prämie in Betrieben ohne Betriebsrat auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung für sämtliche Arbeitnehmer:innen gem. § 3 (1) gewährt, aber der Höhe nach differenziert, sind die Beschäftigten über die Kriterien, nach denen bei der Bemessung der Prämie sachlich differenziert wurde, zu informieren. Unsachliche Differenzierungen hinsichtlich der Höhe sind in einer Betriebsvereinbarung und vertraglichen Vereinbarungen unzulässig.[2]
[2] (Individuelle) Leistungskriterien stellen hinsichtlich der Teuerungsprämie keine sachliche Differenzierung dar. (Anhaltspunkte und Richtlinien zur Zulässigkeit sachlicher Differenzierungen finden sich unter: Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988
(3) Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, diese kann auch in Teilbeträgen erfolgen.
(4) Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
(5) Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) zu beachten.
Wien, am 1.10.2024
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie
Der Fachverbandsobmann:
KommR Alfred Harl, MBA, CMC
Der Fachverbandsobmann-StV.:
Dipl. Ing. Martin Zandonella
Die Geschäftsführerin:
Mag. Helga Tieben, MLS, MBA
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Der Bundesgeschäftsführer:
Karl Dürtscher
Wirtschaftsbereich Elektro- und Elektronikindustrie, Telekom und IT
Die Verhandlungsleiterin:
Sandra Steiner
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Mag. Albert Steinhauser