Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiter:innenprämie Information und Consulting, Angestellte, gültig ab 1.1.2024

Gültigkeit:
1.1.2024 - 31.12.2024
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag über die
Mitarbeiter:innenprämie 2024

zum Kollektivvertrag Information und Consulting
am 1.1.2024

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement
Fachverband Finanzdienstleister
Fachverband Ingenieurbüros
Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen
Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen und sonstiges Gewerbe andererseits

§ 1. Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt

a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich: für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören.

Einschränkung des fachlichen Geltungsbereichs:

Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen:
der Vertrag gilt nur für die Betreiber von Call Shops.

Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie:
der Vertrag gilt nicht für Betriebe, die eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" besitzen.

c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.

(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht

a) für Ferialpraktikanten und Volontäre;
Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.

Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.

b) für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;

c) für Personen, die ausschließlich oder zeitlich überwiegend und entgeltlich überwiegend (gemessen pro Jahr bzw. bei befristeten Dienstverhältnissen für die Dauer der Befristung, maximal jedoch für jeweils ein Jahr) mit der Vermittlung von Kunden für den Dienstgeber oder für Dritte oder mit der Betreuung von Kunden bestands- und provisionsabhängig tätig sind, soweit der Arbeitgeber dem Fachverband der Finanzdienstleister angehört und in diesem einem Betrieb der Geld-, Kredit- und Bausparvermittler, der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen, der Vermögensverwalter oder der Wertpapierdienstleister zugeordnet ist.

§ 2. Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung rückwirkend am 1.1.2024 in Kraft und tritt mit 31.12.2024 außer Kraft.

§ 3. Mitarbeiterprämie

(1) Im Kalenderjahr 2024 kann eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a) EStG 1988 (BGBl. I Nr. 200/2023) in Höhe von max. 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei ausbezahlt werden. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf es dazu einer Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat einer vertraglichen Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a) EStG 1988 für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes.[1]

[1] Einzelvereinbarungen mit allen Dienstnehmer:innen sind zulässig.

(2) Wird eine Prämie in Betrieben ohne Betriebsrat auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung für sämtliche Arbeitnehmer:innen gem. § 3 (1) gewährt, aber der Höhe nach differenziert, sind die Beschäftigten über die Kriterien, nach denen bei der Bemessung der Prämie sachlich differenziert wurde, zu informieren. Unsachliche Differenzierungen hinsichtlich der Höhe sind in einer Betriebsvereinbarung und vertraglichen Vereinbarungen unzulässig.[2]

[2] (Individuelle) Leistungskriterien stellen hinsichtlich der Teuerungsprämie keine sachliche Differenzierung dar. (Anhaltspunkte und Richtlinien zur Zulässigkeit sachlicher Differenzierungen finden sich unter: Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988

(3) Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, diese kann auch in Teilbeträgen erfolgen.

(4) Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.

(5) Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) zu beachten.


Wien, am 1.10.2024


Wirtschaftskammer Österreich

Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement

Fachverbandsobmann: 

KommR f.d. Statistik H. Höpperger 

Geschäftsführerin:

Mag. P. Wieser

Fachverband Finanzdienstleister

Fachverbandsobmann: 

KommR Mag. H. Dolzer

Geschäftsführer:

Dr. A. Kern 

Fachverband Ingenieurbüros

Fachverbandsobmann:

TechnR DI Dr. R. Gagstädter 

Geschäftsführerin:

Mag. S. Fisegger

Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen

Fachverbandsobmann: 

KommR G. Haidvogel

Geschäftsführerin:

Mag. H. Tieben

Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie

Fachverbandsobmann: 

KommR Mag. A. Harl MBA CMC  

Geschäftsführerin:

Mag. H. Tieben

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Vorsitzende

B. Teiber, MA

Bundesgeschäftsführer

K. Dürtscher 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen

Wirtschaftsbereichsvorsitzender

N. Schwab

Wirtschaftsbereichssekretär

Mag. A. Steinhauser