Lohntafeln für Arbeiter/innen im Handel, gültig ab 1.1.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohntafeln für Handelsarbeiter:innen 2025
A) Allgemeiner Groß- und Einzelhandel
Mindestlöhne
1)
Arbeitnehmer:innen, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben und nicht mit spezifischen Lagertätigkeiten betraut sind, z.B.: Serviertätigkeit, Botendienste, Reinigungsarbeiten, Küchenhilfsdienste, Wächter:innen;
mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
---|---|---|
a) bis zu 1 Jahr | 2.092,00 | 12,53 |
b) bis zu 10 Jahren | 2.097,00 | 12,56 |
c) bis zu 17 Jahren | 2.118,00 | 12.68 |
d) über 17 Jahre | 2.139,00 | 12,81 |
2)
- Arbeiten zur Lagerung und Bereitstellung für Kommissioniertätigkeiten, sowie Arbeiten bei der Warenübernahme und Warenausgabe oder der Regalbetreuung;
- Verkaufsvorbereitung und Verpackungsarbeiten;
- Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen und Maschinen, soweit keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne einer Professionist:in erforderlich ist;
- Beifahrer:innen in der Zustellung;
- Möbelmonteur:innen die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
---|---|---|
a) bis zu 1 Jahr | 2.123,00 | 12,71 |
b) bis zu 10 Jahren | 2.156,00 | 12,91 |
c) bis zu 17 Jahren | 2.190,00 | 13,11 |
d) über 17 Jahre | 2.214,00 | 13,26 |
Ferialarbeitnehmer:innen die während der schulischen Ausbildung (Sekundarstufe 2) außerhalb der Schulzeit Tätigkeiten unter Anweisung im Ausmaß von max. 2 Monaten im Kalenderjahr verrichten, erhalten einen Monatslohn von 50 % der Stufe a;
3)
- Arbeiter:innen mit Kommissioniertätigkeiten;
- Arbeiter:innen die einen Staplerschein haben und durch diesen betrieblich zum Einsatz kommen,
- Metallsortierer:innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;
- Möbelmonteur:innen mit Elektro und Wasserausbildungszertifikat sofern diese betrieblich zum Einsatz kommen und die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
- Kraftwagenlenker:innen von ein und zwei Spurigen Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie Kranführer:innen;
mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
---|---|---|
a) bis zu 1 Jahr | 2.201,00 | 13,18 |
b) bis zu 10 Jahren | 2.221,00 | 13,30 |
c) bis zu 17 Jahren | 2.289,00 | 13,71 |
d) über 17 Jahre | 2.320,00 | 13,89 |
4)
- Kraftwagenlenker:innen für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen, Lenker:innen von Sattelkraftfahrzeugen, Mobilkranführer:innen;
mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
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a) bis zu 1 Jahr | 2.263,00 | 13,55 |
b) bis zu 10 Jahren | 2.273,00 | 13,61 |
c) bis zu 17 Jahren | 2.361,00 | 14,14 |
d) über 17 Jahre | 2.402,00 | 14,38 |
5)
- Berufskraftfahrer:innen, welche die Lehrabschlussprüfung positiv absolviert haben;
- Professionist:innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die für die Ausübung der Tätigkeit(en) im Betrieb Relevanz hat;
- Autogenschneider:innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;
mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
---|---|---|
a) bis zu 1 Jahr | 2.299,00 | 13,77 |
b) bis zu 10 Jahren | 2.314,00 | 13,86 |
c) bis zu 17 Jahren | 2.402,00 | 14,38 |
d) über 17 Jahre | 2.444,00 | 14,63 |
B) Betriebe des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosengroßhandel ausüben
Gültig für Arbeitnehmer:innen, die bis zum 31.12.2021 in den Betrieb eingetreten sind.
Für Eintritte ab 1.1.2022 ist die Lohntafel A anzuwenden
Mindestlohn pro Monat in Euro | ||||
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Lohngruppe | I. | II. | III. | IV. |
im 3. – 5. | 2.530,00 | 2.356,00 | 2.158,00 | 2.095,00 |
im 6. – 10. | 2.561,00 | 2.369,00 | 2.176,00 | 2.102,00 |
im 11. – 15. | 2.605,00 | 2.421,00 | 2.213,00 | 2.137,00 |
im 16. - 20. | 2.667,00 | 2.469,00 | 2.249,00 | 2.176,00 |
im 21. - 25. | 2.701,00 | 2.510,00 | 2.285,00 | 2.214,00 |
ab dem 26. | 2.750,00 | 2.560,00 | 2.326,00 | 2.250,00 |
Jahr der Betriebszugehörigkeit |
I. Vorabeiter:innen: Als Vorarbeiter:in gilt jene Arbeitnehmer:in die als solche von der Arbeitgeber:in bestellt wurde.
II. Facharbeiter:innen und Kraftfahrer:innen: Als Facharbeiter:in gilt jene Arbeitnehmer:in, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf im Betrieb verwendet wird.
III. Angelernte Arbeitnehmer:innen und Mitfahrer:innen
IV. Sonstige Arbeitnehmer:innen