Lohntafeln für Arbeiter/innen im Handel, gültig ab 1.1.2025

Gilt für:
Österreichweit

Lohntafeln für Handelsarbeiter:innen 2025

A) Allgemeiner Groß- und Einzelhandel

Mindestlöhne

1)
Arbeitnehmer:innen, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben und nicht mit spezifischen Lagertätigkeiten betraut sind, z.B.: Serviertätigkeit, Botendienste, Reinigungsarbeiten, Küchenhilfsdienste, Wächter:innen;

mit einer BetriebszugehörigkeitEuro pro MonatEuro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr   2.092,00 12,53
b) bis zu 10 Jahren   2.097,00 12,56
c) bis zu 17 Jahren   2.118,00 12.68
d) über 17 Jahre   2.139,00 12,81

2)

  • Arbeiten zur Lagerung und Bereitstellung für Kommissioniertätigkeiten, sowie Arbeiten bei der Warenübernahme und Warenausgabe oder der Regalbetreuung;
  • Verkaufsvorbereitung und Verpackungsarbeiten;
  • Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen und Maschinen, soweit keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne einer Professionist:in erforderlich ist;
  • Beifahrer:innen in der Zustellung;
  • Möbelmonteur:innen die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
mit einer Betriebszugehörigkeit Euro pro Monat Euro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr   2.123,00 12,71
b) bis zu 10 Jahren   2.156,00 12,91
c) bis zu 17 Jahren   2.190,00 13,11
d) über 17 Jahre   2.214,00 13,26

Ferialarbeitnehmer:innen die während der schulischen Ausbildung (Sekundarstufe 2) außerhalb der Schulzeit Tätigkeiten unter Anweisung im Ausmaß von max. 2 Monaten im Kalenderjahr verrichten, erhalten einen Monatslohn von 50 % der Stufe a;

3)

  • Arbeiter:innen mit Kommissioniertätigkeiten;
  • Arbeiter:innen die einen Staplerschein haben und durch diesen betrieblich zum Einsatz kommen,
  • Metallsortierer:innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;
  • Möbelmonteur:innen mit Elektro und Wasserausbildungszertifikat sofern diese betrieblich zum Einsatz kommen und die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
  • Kraftwagenlenker:innen von ein und zwei Spurigen Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie Kranführer:innen;

mit einer Betriebszugehörigkeit Euro pro Monat Euro pro Stunde  
a) bis zu 1 Jahr   2.201,00 13,18
b) bis zu 10 Jahren   2.221,00 13,30
c) bis zu 17 Jahren   2.289,00 13,71
d) über 17 Jahre   2.320,00 13,89

4)

  • Kraftwagenlenker:innen für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen, Lenker:innen von Sattelkraftfahrzeugen, Mobilkranführer:innen;

mit einer Betriebszugehörigkeit   Euro pro Monat Euro pro Stunde  
a) bis zu 1 Jahr   2.263,00 13,55
b) bis zu 10 Jahren   2.273,00 13,61
c) bis zu 17 Jahren   2.361,00 14,14
d) über 17 Jahre   2.402,00 14,38

5)

  • Berufskraftfahrer:innen, welche die Lehrabschlussprüfung positiv absolviert haben;
  • Professionist:innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die für die Ausübung der Tätigkeit(en) im Betrieb Relevanz hat;
  • Autogenschneider:innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;

mit einer Betriebszugehörigkeit  Euro pro Monat Euro pro Stunde  
a) bis zu 1 Jahr   2.299,00 13,77
b) bis zu 10 Jahren   2.314,00 13,86
c) bis zu 17 Jahren   2.402,00 14,38
d) über 17 Jahre   2.444,00 14,63

B) Betriebe des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosengroßhandel ausüben

Gültig für Arbeitnehmer:innen, die bis zum 31.12.2021 in den Betrieb eingetreten sind.
Für Eintritte ab 1.1.2022 ist die Lohntafel A anzuwenden

Mindestlohn pro Monat in Euro  
Lohngruppe   I. II. III. IV.
im 3. – 5. 2.530,00 2.356,00 2.158,00 2.095,00
im 6. – 10. 2.561,00 2.369,00 2.176,00 2.102,00
im 11. – 15. 2.605,00 2.421,00 2.213,00 2.137,00
im 16. - 20. 2.667,00 2.469,00 2.249,00 2.176,00
im 21. - 25. 2.701,00 2.510,00 2.285,00 2.214,00
ab dem 26. 2.750,00 2.560,00 2.326,00 2.250,00
Jahr der Betriebszugehörigkeit        

I. Vorabeiter:innen: Als Vorarbeiter:in gilt jene Arbeitnehmer:in die als solche von der Arbeitgeber:in bestellt wurde.

II. Facharbeiter:innen und Kraftfahrer:innen: Als Facharbeiter:in gilt jene Arbeitnehmer:in, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf im Betrieb verwendet wird.

III. Angelernte Arbeitnehmer:innen und Mitfahrer:innen

IV. Sonstige Arbeitnehmer:innen