Lohntafeln für Arbeiter/innen im Handel, gültig ab 1.1.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohntafeln für Handelsarbeiter 2024
A) Allgemeiner Groß- und Einzelhandel
Mindestlöhne
1)
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben und nicht mit spezifischen Lagertätigkeiten betraut sind, z. B.: Serviertätigkeit, Botendienste, Reinigungsarbeiten, Küchenhilfsdienste, Wächterinnen/Wächter;
mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
---|---|---|
a) bis zu 1 Jahr | 2.025,00 | 12,13 |
b) bis zu 10 Jahren | 2.030,00 | 12,16 |
c) bis zu 17 Jahren | 2.050,00 | 12,28 |
d) über 17 Jahre | 2.070,00 | 12,40 |
2)
- Arbeiten zur Lagerung und Bereitstellung für Kommissioniertätigkeiten, sowie Arbeiten bei der Warenübernahme und Warenausgabe oder der Regalbetreuung;
- Verkaufsvorbereitung und Verpackungsarbeiten;
- Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen und Maschinen, soweit keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne einer Professionistin/eines Professionisten erforderlich ist;
- Beifahrerinnen/Beifahrer in der Zustellung;
- Möbelmonteurinnen/Möbelmonteure die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
---|---|---|
a) bis zu 1 Jahr | 2.055,00 | 12,31 |
b) bis zu 10 Jahren | 2.087,00 | 12,50 |
c) bis zu 17 Jahren | 2.120,00 | 12,69 |
d) über 17 Jahre | 2.143,00 | 12,83 |
Ferialarbeitnehmerinnen/Ferialarbeitnehmer die während der schulischen Ausbildung (Sekundarstufe 2) außerhalb der Schulzeit Tätigkeiten unter Anweisung im Ausmaß von max. 2 Monaten im Kalenderjahr verrichten, erhalten einen Monatslohn von 50 % der Stufe a;
3)
- Arbeiterinnen/Arbeiter mit Kommissioniertätigkeiten;
- Arbeiterinnen/Arbeiter die einen Staplerschein haben und durch diesen Betrieblich zum Einsatz kommen,
- Metallsortiererinnen/Metallsortierer im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;
- Möbelmonteurinnen/Möbelmonteure mit Elektro und Wasserausbildungszertifikat sofern diese Betrieblich zum Einsatz kommen und die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
- Kraftwagenlenkerinnen/Kraftwagenlenker von ein und zwei Spurigen Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie Kranführerinnen/Kranführer;
mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
---|---|---|
a) bis zu 1 Jahr | 2.130,00 | 12,75 |
b) bis zu 10 Jahren | 2.150,00 | 12,87 |
c) bis zu 17 Jahren | 2.215,00 | 13,26 |
d) über 17 Jahre | 2.245,00 | 13,44 |
4)
- Kraftwagenlenkerinnen/Krafwagenlenker für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen, Lenkerinnen/Lenker von Sattelkraftfahrzeugen, Mobilkranführer;
mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
---|---|---|
a) bis zu 1 Jahr | 2.190,00 | 13,11 |
b) bis zu 10 Jahren | 2.200,00 | 13,17 |
c) bis zu 17 Jahren | 2.285,00 | 13,68 |
d) über 17 Jahre | 2.325,00 | 13,92 |
5)
- Berufskraftfahrerinnen/Berufskraftfahrer, welche die Lehrabschlussprüfung positiv absolviert haben;
- Professionist:innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die für die Ausübung der Tätigkeit(en) im Betrieb Relevanz hat;
- Autogenschneiderinnen/Autogenschneider im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;
mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
---|---|---|
a) bis zu 1 Jahr | 2.225,00 | 13,32 |
b) bis zu 10 Jahren | 2.240,00 | 13,41 |
c) bis zu 17 Jahren | 2.325,00 | 13,92 |
d) über 17 Jahre | 2.365,00 | 14,16 |
B) Betriebe des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosengroßhandel ausüben
Gültig für ArbeitnehmerInnen, die bis zum 31.12.2021 in den Betrieb eingetreten sind.
Für Eintritte ab 1.1.2022 ist die Lohntafel A anzuwenden
Mindestlohn pro Monat | ||||
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Lohngruppe | I. | II. | III. | IV. |
im 3. – 5. | 2.449,00 | 2.280,00 | 2.089,00 | 2.028,00 |
im 6. – 10. | 2.479,00 | 2.293,00 | 2.106,00 | 2.034,00 |
im 11. – 15. | 2.521,00 | 2.343,00 | 2.142,00 | 2.068,00 |
im 16. - 20. | 2.581,00 | 2.390,00 | 2.177,00 | 2.106,00 |
im 21. - 25. | 2.614,00 | 2.429,00 | 2.212,00 | 2.143,00 |
ab dem 26. | 2.662,00 | 2.478,00 | 2.251,00 | 2.178,00 |
Jahr der Betriebszugehörigkeit |
I. Vorabeiterinnen/Vorarbeiter: Als Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter gilt jene Arbeitnehmerinnen/jener Arbeitnehner, der als solcher von der Arbeitgeber/dem Arbeitgeber bestellt wurde.
II. Facharbeiterinnen/Facharbeiter und Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer: Als Facharbeiterin/ Facharbeiter gilt jene/jener Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, die/der überwiegend in ihrem/seinem erlernten Beruf im Betrieb verwendet wird.
III. Angelernte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Mitfahrerinnen/Mitfahrer
IV. Sonstige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer