Lohnordnung Vulkaniseure, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2017

Gültigkeit:
1.1.2017 bis 31.12.2017
Gilt für:
Österreichweit

     Vulkaniseure

                                          Mindestlöhne
                                                    Zulagen
                                  ab 1. Jänner 2017

Zusatzvereinbarung

(lohnrechtlicher Teil zum Kollektivvertrag vom 10. Dezember 2014 für Vulkaniseure) 

Diese Zusatzvereinbarung wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, die Produktionsgewerkschaft PRO-GE, andererseits.

I. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet 

2. Fachlich: Für alle Vulkaniseurbetriebe, die Mitglieder der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik sind. In Betrieben, in denen außer VulkaniseurarbeiterInnen auch noch andere ArbeiterInnengruppen oder EinzelarbeiterInnen beschäftigt sind, findet dieser Kollektivvertrag für die gesamte Belegschaft dann Anwendung, wenn die Mehrzahl der im Betrieb Beschäftigten bei Vulkaniseurarbeiten tätig ist.

3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie der gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden ArbeitnehmerInnen genannt.

II. Geltungsdauer 

Diese Zusatzvereinbarung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

III. Mindestlöhne

Lohngruppen€ pro Monat
1. SpitzenfacharbeiterInnen € 2.362,48
2. Qualifizierte FacharbeiterInnen € 2.017,79
3. FacharbeiterInnen € 1.788,02
4. Besonders qualifizierte ArbeitnehmerInnen € 1.642,61
5. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen € 1.581,57
6. ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung € 1.531,30

Zur Berechnung des Stundenlohns ist der Monatslohn durch 167 Stunden zu teilen.

IV. Lehrlingsentschädigungen

LehrjahrMindestsätze pro Monat
1. Lehrjahr ....................€ 539,07
2. Lehrjahr ....................€ 737,61
3. Lehrjahr ....................€ 937,52
4. Lehrjahr ....................€ 1.248,18

Internatskosten 
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler(innen) der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschlupflicht entstehen, hat der(die) Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der Dauer des Internats entspricht, mindestens 80 Prozent seiner(ihrer) Lehrlingsentschädigung verbleiben.

V. Zulagen

(Gemäß Abschnitt VI und VII des Rahmenkollektivvertrages)

1. Schmutzzulage ...........................pro Stunde€ 0,417
2. Nachtarbeitszulage ....................pro Stunde€ 1,522
3. Montagezulage ...........................pro Stunde€ 1,043

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung per 1. Jänner 2017 tritt die Zusatzvereinbarung vom 23. März 2016 (lohnrechtlicher Teil zum Kollektivvertrag vom 10. Dezember 2014 für Vulkaniseure) außer Kraft. 

Diese Zusatzvereinbarung gilt als verbindliche Information, bis der Kollektivvertrag neu hinterlegt wird. 

Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als diese Zusatzvereinbarung, bleiben aufrecht.


Wien, 12. Dezember 2016

BUNDESINNUNG DER FAHRZEUGTECHNIK

Bundesinnungsmeister:

Komm.Rat Friedrich Nagl

Bundesgruppenobmann:

Franz Doblhofer

Bundesinnungsgeschäftsführer:

DI Christian Atzmüller


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
DIE PRODUKTIONSGEWERKSCHAFT

Bundesvorsitzender: 

Rainer Wimmer

Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Sekretär:

Franz Stürmer