Lohnordnung Textilreiniger, Wäscher, Färber, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I. Geltungsbereich
a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik in allen Berufszweigen der Textilreiniger, Wäscher und Färber.
c) Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen
Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Die im Anhang festgelegten kollektivvertraglichen Stundenlöhne und Lehrlingseinkommenssätze gelten ab 1. Jänner 2023.
III. Aufrechterhaltung der Überzahlungen
1) Die am 31.12.2022 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne sind in ihrer betragsmäßigen Höhe gegenüber den am 1. Jänner 2023 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhnen aufrecht zu erhalten.
2) Auf die gemäß Ziffer 1 eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2022 und 31. Dezember 2022 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.
IV. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
Die Höhe des Urlaubszuschusses gemäß § 9 und die Weihnachtsremuneration gemäß § 10 des Rahmenkollektivvertrages vom 1. Jänner 1989 betragen jeweils 4 1/3 Wochenverdienste.
V. Internatskosten
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens
60 % seines Lehrlingseinkommens verbleiben, sofern sich nicht aus gesetzlichen Regelungen ein höherer Anspruch ergibt (siehe BGBl. Nr. 154/2017, in Kraft ab 1.1.2018).
VI. Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 200 und bei ausgezeichnetem Erfolg € 250.
Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.
VII. Eingetragene Partnerschaft
§ 13. wurde ergänzt:
Entgeltansprüche aus Gründen, die vom/von der Arbeitnehmer/in zu vertreten sind
(1) drei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes: bei Todesfällen von Ehegatten (Lebensgefährten), eingetragenen Partnern, Eltern, Schwiegereltern, Kindern (Ziehkindern, Adoptiv- und Stiefkinder), sofern sie im gemeinsamen Haushalt lebten;
(2) zwei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes: bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft;
VIII. Lösung des Arbeitsverhältnisses
§ 17 Lösung des Arbeitsverhältnisses wird lautet neu:
(1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren.
(2) Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.
(3) Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
IX. § 5 Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 5 Sonn- und Feiertagsarbeit lautet neu:
(1) Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den Normalstundenlohn (Akkorddurchschnittsverdienst).
(3) Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz.
Als gesetzliche Feiertage gemäß § 7 Abs. 2 ARG idF BGBl. I Nr. 22/2019 gelten: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Hl.-Drei-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).
(4) Feiertagsarbeit in Wäschereien:
In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden, wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer/innen Rücksicht zu nehmen ist.
X. Redaktionelle Änderungen im Rahmenkollektivvertrag
Im Rahmenkollektivvertrag wird jeweils die Bezeichnung "Lehrlingsentschädigung" durch die Bezeichnung "Lehrlingseinkommen" ersetzt.
Wien, am 6. Dezember 2022
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik
Berufszweig - Textilreiniger, Wäscher und Färber
Komm.-Rat Mst. Christine Schnöll
Bundesinnungsmeister
Mode und Bekleidungstechnik
Mst. Andrea Kuttner
Bundesinnungsmeisterin
Textilreiniger, Wäscher und Färber
Mag. Erwin Czesany
Bundesinnungsgeschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Rainer Wimmer
Bundesvorsitzender
Peter Schleinbach
Bundessekretär
Gerald Cuny-Kreuzer
Sekretär
Anhang
Lohntarif
für die Textilreiniger, Chemischreiniger, Färber und für die Wäschereien sowie für die Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten
Kollektivvertragslöhne ab 1. Jänner 2023 in Euro pro Std. | |
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Lohngruppe I | |
Waschmeister; Teppichwaschen, Teppichstopfen; Gelernte Kräfte: Chemischreinigen, Nasswaschen, Detachieren, Färben; | 10,15 |
Lohngruppe II | |
Chauffeure, Heizer, Professionisten; Erste Kräfte: Spezialbügeln, Expedieren, Plissieren; | 9,93 |
Lohngruppe III | |
Maschinwaschen, Handwaschen, Sortieren, Merken; Teppichwaschen, Teppichschneiden, Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen, Fleckputzen; LadnerIn, erste selbständige Kraft; Nähen, Spannen, Dämpfen, Expedieren; Angelernte Kräfte nach einem halben Jahr: Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Handbügeln, Detachieren; | 9,71 |
Lohngruppe IV | |
Pressen, (Legen und Einlegen) Zentrifugieren; Angelernte Kräfte bis zu einem halben Jahr: Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Handbügeln, Detachieren; | 9,60 |
Lohngruppe V | |
Hilfsarbeiten, Mitfahren, Ausschlagen; LadnerIn, zweite Kraft; Aufsichtspersonen in Münzkleiderreinigungsbetrieben, Mietwaschküchen; | 9,60 |
Außer-Haus-Zulage für Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten:
Bei Arbeiten außerhalb der ständigen Arbeitsstätte erhält der Arbeitnehmer eine Außer-Haus-Zulage im Ausmaß von 10 Prozent des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der betreffenden Lohngruppe.
Lehrlingseinkommen im Lehrberuf Textilreiniger:
Lehrjahr | Monatlich in Euro: |
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1. Lehrjahr | 633,04 |
2. Lehrjahr | 735,34 |
3. Lehrjahr | 974,44 |
4. Lehrjahr (Doppellehre) | 1.096,57 |
Hinweis:
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