Lohnordnung Teigwarenerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025

Gültigkeit:
1.1.2025- 31.12.2025
Gilt für:
Österreichweit

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

1.) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.

2.) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe die Gewerbeberechtigungen für die Erzeugung von Teigwaren besitzen.

3.) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes. Wenn ein Betrieb auf Grund seiner verschiedenen Gewerbeberechtigungen gleichzeitig mehreren verschiedenen Lohnverträgen unterliegen würde, dann ist jener Lohnvertrag anzuwenden, welche dem jahresumsatzmäßig überwiegend ausgeübten Erzeugungszweig entspricht.

II. Lohnsätze

Die nachstehend angeführten Löhne gelten unter Zugrundelegung einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen. Der Stundenlohn ist Monatslohn : 173.

Lohngruppen Monatslohn in Euro
1.) KraftfahrerIn, TeigmischerIn, TrocknerIn, MaschinistIn, PresserIn 2.215,42
2.) Qualifizierte ArbeitnehmerIn, MitfahrerIn 1.931,34
3.) Sonstige ArbeitnehmerIn bei einer Betriebszugehörigkeit über 3 Monate*) 1.892,04
4.)Sonstige ArbeitnehmerIn bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Monaten*) 1.892,04

*) für die Einstufung in die Lohngruppe 3.) sind vergleichbare Vordienstzeiten in der Teigwarenerzeugung zu berücksichtigen.

III. Geltungsbeginn

Die angeführten Lohnsätze treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.


Wien, 12. Dezember 2024


BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

KommR Mst. Leo Jindrak

Innungsmeisterin:

Mag. Jasmin Haider-Stadler

Bundesinnungs- geschäftsführerin:

DI Anka Lorencz

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Reinhold Binder

Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Sekretär:

Erwin A. Kinslechner