Lohnordnung Tapezierergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2022
- Gültigkeit:
- 1.5.2022 - 30.4.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Tapezierergewerbe
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2022
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits
Artikel 1 – Geltungsbereich
a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle Betriebe der Berufsgruppen Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger, Bettwarenreiniger, Segelmacher, Zelterzeuger und Sonnenschutzanlagenhersteller,
deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Maler und Tapezierer sind.
c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel 2 – Löhne
1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
2. Lohnordnung
Stundenlohn ab 1.5.2022 in Euro | |
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I. Spezialfacharbeiter | 13,81 |
II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre | 12,52 |
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre | 11,47 |
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre | 11,09 |
V. Hilfsarbeiter | 11,07 |
Lehrlingseinkommen pro Monat | ab 1.5.2022 in Euro |
---|---|
1. Lehrjahr | 695,00 |
2. Lehrjahr | 880,00 |
3. Lehrjahr | 1.050,00 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Artikel 3 – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel 4 – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
Im § 8 Ziffer 2 lit. b lautet der erste Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt ab 1. Mai 2022 8,14 EUR, sofern der Arbeitnehmer täglich zu seiner Wohnung zurückkehrt und die Dienstreise länger als 7 Stunden beträgt.
Artikel 5 – Begünstigungsklausel
Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt (§ 21 Ziffer 2 des Rahmenkollektivvertrages).
Artikel 6 – Empfehlung
Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.
Artikel 7 – Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2023.
Wien, am 23. März 2022
Bundesinnung der Maler und Tapezierer
KommR Erwin
Wieland
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan
Huemer
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer