Lohnordnung für Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler, gültig ab 1.6.2019
Hinweis: Die Lohnordnung enthält auch die Kollektivvertragslöhne für 2020 und 2021
- Gültigkeit:
- 1.6.2019 - 31.12.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag für die Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
I. Kollektivvertragspartner
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik sowie der Landesinnung Mode und Bekleidungstechnik Vorarlberg einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.
II. Geltungsbereich
a) räumlich: Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweige der Sticker (ausgenommen die Mitgliedsbetriebe in Vorarlberg), Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler.
c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.
III. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag gilt vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021.
IV. Lohnordnung
A1) Kollektivvertragslöhne für alle Bundesländer – ausgenommen Vorarlberg
Lohngruppe | Stundenlöhne in Euro | |||
---|---|---|---|---|
1.6.2019 | 1.6.2020 | 1.1.2021 | ||
1 | 7,99 | 8,33 | LG 1 - Hilfsarbeiten | 8,67 |
2 | 7,99 | 8,33 | ||
3 | 7,99 | 8,33 | ||
4 | 7,99 | 8,33 | ||
5 | 8,14 | 8,50 | LG 2 - Angelernte Arbeiten | 8,86 |
6 | 8,22 | 8,54 | ||
7 | 8,28 | 8,63 | LG 3 – Qualifizierte Arbeiten | 8,98 |
8 | 8,33 | 8,65 | ||
9 | 8,47 | 8,84 | LG 4 - Facharbeiten | 9,22 |
10 | 8,62 | 8,92 | ||
11 | 8,89 | 9,28 | LG 5 – Qualifizierte Facharbeiten | 9,68 |
12 | 9,12 | 9,40 |
A2) Kollektivvertragslöhne – Vorarlberg
Lohngruppe | Stundenlöhne in Euro | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1.6.2019 | Gruppendurchschnitts-verdienste bei Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung gemäß § 7 (6) RKV | 1.6.2020 | Gruppendurchschnitts-verdienste bei Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung gemäß § 7 (6) RKV | 1.1.2021 | Gruppendurchschnitts-verdienste bei Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung gemäß § 7 (6) RKV | ||
LG 1 – Hilfsarbeiten | |||||||
1 | 8,52 | 10,65 | 8,86 | 11,08 | 9,61 | 12,01 | |
2 | 8,52 | 10,65 | 8,86 | 11,08 | |||
3 | 8,71 | 10,89 | 9,05 | 11,31 | |||
4 | 8,93 | 11,16 | 9,27 | 11,59 | |||
LG 2 – Angelernte Arbeiten | |||||||
5 | 9,14 | 11,43 | 9,50 | 11,88 | 9,97 | 12,46 | |
6 | 9,33 | 11,66 | 9,65 | 12,06 | |||
LG 3 – Qualifizierte Arbeiten | |||||||
7 | 9,47 | 11,84 | 9,82 | 12,28 | 10,38 | 12,98 | |
8 | 9,73 | 12,16 | 10,05 | 12,56 | |||
LG 4 – Facharbeiten | |||||||
9 | 10,09 | 12,61 | 10,46 | 13,08 | 11,02 | 13,78 | |
10 | 10,42 | 13,03 | 10,72 | 13,40 | |||
LG 5 – Qualifizierte Facharbeiten | |||||||
11 | 10,89 | 13,61 | 11,28 | 14,10 | 11,83 | 14,79 | |
12 | 11,27 | 14,09 | 11,55 | 14,44 | |||
13 | 11,79 | 14,74 | 12,03 | 15,03 | |||
14 | 12,44 | 15,55 | 12,69 | 15,86 |
B1) Lehrlingsentschädigungen für alle Bundesländer – ausgenommen Vorarlberg
Lehrlingsentschädigungen (bei 2-jähriger Lehrzeit): | monatlich in Euro | ||
---|---|---|---|
1.6.2019 | 1.6.2020 | 1.1.2021 | |
im 1. Lehrjahr | 590,00 | 608,00 | 626,00 |
im 2. Lehrjahr | 855,00 | 881,00 | 907,00 |
Lehrlingsentschädigungen (bei 3-jähriger Lehrzeit): | monatlich in Euro | ||
---|---|---|---|
1.6.2019 | 1.6.2020 | 1.1.2021 | |
im 1. Lehrjahr | 590,00 | 608,00 | 626,00 |
im 2. Lehrjahr | 730,00 | 752,00 | 775,00 |
im 3. Lehrjahr | 855,00 | 881,00 | 907,00 |
Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.
B2) Lehrlingsentschädigungen – Vorarlberg
Lehrlingsentschädigungen (bei 2-jähriger Lehrzeit): | monatlich in Euro | ||
---|---|---|---|
1.6.2019 | 1.6.2020 | 1.1.2021 | |
im 1. Lehrjahr | 678,00 | 697,00 | 715,00 |
im 2. Lehrjahr | 900,00 | 927,00 | 954,00 |
Lehrlingsentschädigungen (bei 3-jähriger Lehrzeit): | monatlich in Euro | ||
---|---|---|---|
1.6.2019 | 1.6.2020 | 1.1.2021 | |
im 1. Lehrjahr | 678,00 | 697,00 | 715,00 |
im 2. Lehrjahr | 794,00 | 817,00 | 840,00 |
im 3. Lehrjahr | 961,00 | 988,00 | 1.015,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.084,00 | 1.107,00 | 1.129,00 |
Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.
C) Tatsächliche Stundenverdienste
1) Die bisher tatsächlich bezahlten Stundenverdienste sind darauf zu überprüfen, ob sie zumindest dem ab 1. Juni 2019, 1. Juni 2020 bzw. 1. Jänner 2021 neu festgesetzten jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so sind die bisherigen Stundenverdienste auf den ab 1. Juni 2019, 1. Juni 2020 bzw. 1. Jänner 2021 geltenden Kollektivvertragslohn anzuheben.
Bei der Prüfung, ob der neue kollektivvertragliche Stundenlohn erreicht wird, ist der tatsächliche bisherige Gesamtstundenverdienst des Arbeitnehmers, einschließlich aller wie immer gearteter Zulagen und Prämien, ausgenommen jener, die in den folgenden Absätzen 2) und 3) genannt werden, heranzuziehen.
2) Neben dem Stundenlohn gewährte variable Leistungsprämien, deren Ausmaß und Anspruch von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängt, können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn nicht angerechnet werden.
3) Neben dem Stundenlohn gesondert verrechnete Schmutz-, Staub- oder Gefahrenzulagen können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn gleichfalls nicht angerechnet werden.
D) Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne
1) Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze, bleiben mit ihren zeit- und geldmäßigen Ansätzen unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück- Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrag vom 1. Mai 2002 entspricht.
2) Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.
V. Integrative Berufsausbildung
Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein Drittel dieser Differenz.
VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung
Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.
VII. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung
Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade der Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.
VIII. Abfertigung NEU
§ 21 Abfertigung erhält folgende neue Fassung:
(1) Bezüglich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/79) bzw. des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der/die Arbeitnehmer/in bzw. der/die Arbeitgeber/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist. Dies gilt für Arbeiter/innen, die ab 1. April 2003 vom alten Abfertigungsrecht in die Abfertigungsbestimmungen des BMSVG übertreten.
§ 21 a (Wechsel in das System der "Abfertigung neu") entfällt.
IX. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte
Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigte oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.
X. Entschädigung bei Pflichtpraktika
Für Schüler von lehrzeitersetzenden Fach- oder Höheren Schulen und Kollegs beträgt während der Absolvierung ihres Pflichtpraktikums mit Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber die Entlohnung -
zwischen dem 1. und 2., sowie zwischen dem 2. und 3. Schuljahr (Fach- und Höhere Schulen) die Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr;
zwischen dem 3. und 4. Schuljahr (Fach- und Höhere Schule) und zwischen dem 1. und 2. Schuljahr Kolleg die Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr;
zwischen dem 4. und 5. Schuljahr (Fach- und Höhere Schule) die Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr.
XI. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 20 (1) Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält folgende Fassung:
Nach Ablauf der Probezeit oder schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden. Für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren 3 Kalenderwochen.
XII. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle
§ 16 1. Absatz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:
XIII. Im § 2 wird die Fußnote zu Abs. 4,c des Rahmenkollektivvertrages ab 1.6.2018 mit folgendem Text ergänzt:
Für die Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler gilt die Zustimmung der Kollektivvertragspartner als erteilt.
XIV. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner:
Die Abschnitte V bis IX. sowie XI bis XIII dieses Kollektivvertrages werden in einen neu zu überarbeitenden Rahmenkollektivvertrag integriert und verlieren ab dessen Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.
XV. Änderung der Lohngruppen für die Berufszweige der Sticker (ausgenommen Vorarlberg), Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
Der Anhang 2 des Rahmenkollektivvertrages lautet ab 1.1.2021:
Anhang 2
LOHNGRUPPENEINTEILUNG
für den Bereich der Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik in den Berufszweigen der Sticker (ausgenommen Vorarlberg), Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler ab 1.1.2021
Lohngruppe 1 – Hilfsarbeiten
Arbeiter/innen ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten sowie
Portiere und Nachtwächter
Lohngruppe 2 – Angelernte Arbeiten
Arbeiter/innen, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten verrichten in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit
Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiten
Angelernte Arbeiter/innen ab dem 4.Jahr der Betriebszugehörigkeit sowie
Personen mit branchenspezifischer Lehre ohne Lehrabschlussprüfung.
Lohngruppe 4 – Facharbeiten
Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung und Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit sowie
PKW- und LKW-Fahrer, soweit sie überwiegend als solche verwendet werden.
Lohngruppe 5 – Qualifizierte Facharbeiten
Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung sowie
Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf ab dem 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit.
UMSTUFFUNGSBESTIMMUNGEN
in die neuen Lohngruppen der Lohnordnung für die Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler mit 1.1.2021
Die bis zum 31.12.2020 gültige Lohnordnung für die Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler tritt mit 31.12.2020 außer Kraft.
Auf Grund der mit 1.1.2021 in Kraft tretenden neuen Lohnordnung sind Umstufungen von der alten Lohnordnung in die neue Lohnordnung vorzunehmen.
Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.1.2021 begründet wurde und ab 1.1.2021 weiterhin aufrecht ist, sind zwingend in die neue Lohnordnung ab 1.1.2021 umzustufen.
Dabei wird von der bestehenden Einstufung der Arbeitnehmer/innen in der "alten" Lohnordnung am 31.12.2020 ausgegangen und eine Zuordnung in die "neue" Lohnordnung mit 1.1.2021 vorgenommen.
Die Arbeitnehmer/innen sind, sofern vorhanden, unter Mitwirkung des Betriebsrates umzustufen.
Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis am 1.1.2021 oder später begründet wird, sind in die Lohngruppen 1 bis 5 der neuen Lohnordnung einzustufen.
Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der verrichteten Tätigkeiten und darüber hinaus in den Lohngruppen 4 und 5 einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu erfolgen.
Die Einstufung darf nicht dazu führen, dass gleiche oder im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes gleichwertige Tätigkeiten, die vorwiegend Männer bzw. Frauen verrichten, unterschiedlich eingestuft oder bezahlt werden.
Folgende Grundsätze und Parameter sind jedenfalls zu beachten:
Durch die Umstufung (neue Zuordnung bzw. Einstufung) in eine neue Lohngruppe darf es zu keiner Reduktion des bisherigen tatsächlichen IST-Lohnes kommen.
Dies gilt insbesondere für den Fall, wo der bisher gebührende und tatsächlich bezahlte Kollektivvertragslohn bis 31.12.2020 höher war als der neu mit 1.1.2021 festgelegte Kollektivvertragslohn der neuen Lohngruppe.
Dieser bis zum 31.12.2020 gebührende und tatsächlich bezahlte höhere Kollektivvertragslohn wird durch eine Umstufung in eine Lohngruppe mit einem niedrigeren Kollektivvertragslohn ab 1.1.2021 automatisch zum IST-Lohn.
Nach erfolgter Umstufung und Durchführung der Lohnerhöhung mit 1.1.2021 muss jeder Arbeitnehmer ab 1.1.2021 zumindest den Kollektivvertragslohn seiner neuen Lohngruppe erhalten.
Die Arbeitnehmer werden von den Lohngruppen ALT in die Lohngruppen NEU wie folgt umgestuft:
Von der LG 1, 2, 3, 4 ALT .................................... in die Lohngruppe 1 NEU
Von der LG 5, 6 ALT ............................................ in die Lohngruppe 2 NEU
Von der LG 7, 8 ALT ............................................ in die Lohngruppe 3 NEU
Von der LG 9, 10 ALT .......................................... in die Lohngruppe 4 NEU
Von der LG 11, 12, 13, 14 ALT ............................. in die Lohngruppe 5 NEU
Wien, am 29. Mai 2019
Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik
Komm.-Rat Annemarie MÖLZER
Bundesinnungsmeister
Mag. Erwin CZESANY
Bundesinnungsgeschäftsführer
Landesinnung Mode und Bekleidungstechnik
Berufszweig der Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
Christel Sohm-Feuerstein
Innungsmeisterin
Ing. Christian Koch, BSc
Geschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE
Rainer WIMMER
Bundesvorsitzender
Peter SCHLEINBACH
Bundessekretär
Gerald KREUZER
Sekretär