Lohnordnung Stein- und keramische Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019
- Gilt für:
Beilage
zum Rahmenkollektivvertrag
Arbeiter
Stein- und keramische
Industrie Österreich
Änderungen und Lohnordnungen
wirksam ab
1. Mai 2019
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe bzw. in diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese Arbeitnehmer nicht angestelltenversicherungspflichtig bzw. nicht Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe sind, für die der Rahmenkollektivvertrag der Stein- und keramischen Industrie Gültigkeit hat und auf die in der Beilage zu diesem Kollektivvertrag angeführten Lohnordnungen Anwendung finden.
§ 2 Lohnordnung und Mindestlöhne
a) Lohngruppen - Tätigkeitsbeschreibung
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
- Arbeitnehmer, die über eine spezielle Ausbildung verfügen
- Arbeitnehmer, die selbstständig schwierige und verantwortliche Tätigkeiten ausführen, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern
Tätigkeiten zum Beispiel: Formentischler, Formenschlosser, Schussmeister/Sprengbefugte, Mischerdisponenten, Laboranten mit Prüfung ÖNORM B4710-1, Steinmetzmonteure etc.
II Facharbeiter
- Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden
- Arbeitnehmer, die als Facharbeiter eingesetzt werden
Tätigkeiten zum Beispiel: Schlosser, Maschinenschlosser, Maschinisten (Bedienung, Betreuung), Tischler, Steinmetze, Hafner, Fliesenleger, Keramiker, Fassader, Freidreher, Maler, Gipser, Retouchierer, Betonfertigungstechniker, Schalungsbauer, Maurer, Monteur Fertigteile, KFZ-Techniker, Laboranten, Mischmeister, Elektriker, Elektrokeramiker etc.
III Qualifizierte Arbeiter
- Arbeitnehmer, die einschlägige Arbeiten nach Einschulung ausführen können
- Arbeitnehmer, die als Kraftfahrer, Lenker von KFZ eingesetzt werden, ohne einschlägige Berufsausbildung
- Arbeitnehmer mit Berufserfahrung, ohne einschlägige Berufsausbildung
Tätigkeiten zum Beispiel: Betonschleifer, Betonformer, Mischer, KFZ–Lenker, LKW–Lenker, Fahrmischer-, Kran-, Baggerund Hubstaplerfahrer, Eisenbieger, Pumpenmaschinisten, Pflasterer, Bohristen, Sprengbefugtenhelfer, Maschinenwärter (Warten, Betreuung), Ofeneinsetzer/-ausnehmer, Dreher, Zersetzer etc.
IV Produktionsarbeiter
- Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung, die ausschließlich einfache Tätigkeiten nach Anweisung ausführen
Tätigkeiten zum Beispiel: Hilfsarbeiter für die Produktion, Aufbereitung, Verarbeitung, Verpackung etc.
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
- Arbeitnehmer, die für Reinigung, Küche, Portier- und Wachdienste eingesetzt werden
Tätigkeiten zum Beispiel: Büro- und Küchenreinigung, Küchenarbeit, Nachtwächter, Botendienste etc.
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
- Lehrlinge: Personen, die eine Lehrausbildung im Sinne des BAG absolvieren
- Pflichtpraktikanten: Studierende, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung aufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorübergehend beschäftigt werden
- Ferialpraktikanten: Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Ferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden
Pflicht- und Ferialpraktikanten haben immer einen Ausbildungsanteil (schulrechtlich oder individual).
Ferialarbeiter sind Arbeiter gemäß Einstufung in Lohngruppen I-V.
Vorarbeiter
formeller, mitarbeitender Leiter einer Arbeitergruppe, Verbindungsperson zwischen Arbeitern und Meister/Polier/Betriebsleiter
b) Lohngruppen – Einstufung
Maßgeblich für die Einstufung ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers. Für die Einstufung kommt es daher in der Regel auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und auf die tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit an.
Der gesetzliche Begriff "Facharbeiter" setzt somit stets eine erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung (Facharbeiterprüfung) voraus.
Außer auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers kann auch auf die (facheinschlägige) oder auf eine unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsbereich ausgeübte formale Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb als Voraussetzung für die Einstufung abgestellt werden.
c) Erhöhung der Mindestlöhne
Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2019 um 3,35 % erhöht. Die ab 1. Mai 2019 geltenden Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den Lohnordnungen im Anhang.
§ 3 Erhöhung der Effektivverdienste
a) Die tatsächlichen Stundenlöhne, ausgenommen bei Lehrlingen, werden bei den Mitgliedsbetrieben, für die die beiliegenden Lohnordnungen Anwendung finden, ab 1. Mai 2019 um 3,20 % erhöht. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
b) Bei den Arbeitnehmern, die im Akkord-, Prämien- oder in einem sonstigen Leistungssystem arbeiten, sind die bezüglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass sich der Akkord-, Prämien- oder sonstige leistungsabhängige Verdienst um den dann jeweils zur Anwendung kommenden Effektivprozentsatz erhöht.
§ 4 Erhöhung der Zulagen
Die in EUR ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2019 um 3,20 % erhöht. Die Werte der Zulagen werden mit den Lohnordnungen veröffentlicht.
§ 5 Begünstigungsklausel
Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, derzeit bestehende IST-Löhne zu reduzieren.
§ 6 Gemeinsame Erklärung
Die Kollektivvertragspartner der Stein- und keramischen Industrie betonen ihr gemeinsames Interesse zum Schutz der Gesundheit und Unversehrtheit der Arbeiter. Trotz steter Investitionen in fortschrittliche Technik und Arbeitserleichterungen ist die Arbeit in der Stein- und keramischen Industrie körperlich stark fordernd und schwer. Zum Teil sind Tätigkeiten in der Stein- und keramischen Industrie in der Berufsliste "körperlicher Schwerarbeit".
Die Sozialpartner der Stein- und keramischen Industrie sind der Meinung, dass alle körperlichen Arbeiten in dessen Sektoren/Branchen Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung sind und befürworten die Aufnahme dieser Tätigkeiten in die Berufsliste "körperlicher Schwerarbeit".
§ 7 Sonstige Vereinbarung
Die Kollektivvertragspartner setzen eine Arbeitsgruppe mit dem Thema „Überarbeitung der Lohnordnungen, der Zulagen- und Diätenregelungen“ ein. Die Arbeitsgruppe soll bis zur nächsten KV-Verhandlung im April 2020 einen verhandelbaren Lösungsvorschlag ausarbeiten.
§ 8 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt hinsichtlich der lohnrechtlichen Bestimmungen bis 30. April 2020. Nach dem 1. Februar 2020 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern der Lohnunterausschuss einer Verhandlungsaufnahme zustimmt.
Wien, am 13. März 2019
Für den
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich
Mag. Dr. Manfred Asamer e.H.
Fachverbandsobmann
DI Dr. Andreas Pfeiler e.H.
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch e.H.
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner e.H.
Bundesgeschäftsführer
Anhang zum Kollektivvertrag vom 13. März 2019
Lohnordnung
1. Beton- und -fertigteilindustrie
ab 1. Mai 2019 | ||
---|---|---|
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | |
Formentischler, Formenschlosser | 14,76 | |
II Facharbeiter | ||
a | Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) | 14,19 |
b | Facharbeiter z.B. Schlosser, Tischler im 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) | 13,50 |
c | 14,08 | |
III Qualifizierte Arbeiter | ||
a | Former (Einschläger, Erzeuger); Betonschleifer | 13,37 |
b | Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen | 13,14 |
c | Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im be- trieblichen Bereich | 13,08 |
d | Kraftfahrer und Maschinisten (Kran- und Baggerführer, Führer von Hubstaplern) | 12,99 |
e | Eisenbieger (die Eisenbewehrungen herstellen können), Angelernte Hilfsarbeiter (die Teiltätigkeiten der Gruppe 3 ohne Kraftfahrer verrichten) | 12,92 |
IV Produktionsarbeiter | ||
Hilfsarbeiter | 12,32 | |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | ||
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten | 11,84 | |
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | ||
Lehrlinge: | ||
im 1. Lehrjahr | 40 % | |
im 2. Lehrjahr | 60 % | |
im 3. Lehrjahr | 80 % | |
im 4. Lehrjahr | 90 % | |
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b | ||
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. | ||
Vorarbeiter | ||
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von | 7 % |
Rohrzulage (Erschwerniszulage) in der Beton- und –fertigteilindustrie | EURO |
---|---|
Der § 4 des Kollektivvertrages vom 7.4.1987 wird wie folgt abgeändert: ab 1. Mai 2019 | |
Rohrzulage pro 100 Stück | |
100 - 150 mm | 7,28 |
200 - 300 mm | 10,64 |
350 mm | 11,79 |
400 mm | 14,07 |
450 - 500 mm | 18,72 |
600 mm | 24,60 |
700 mm | 30,43 |
800 mm | 35,10 |
900 mm | 39,75 |
1000 mm | 43,29 |
über 1000 mm (bei einem Stückgewicht bis 1000 kg) | 49,57 |
Bei höheren Stückgewichten betriebsweise Regelung. Bei Erzeugungsmengen unter 100 Stück gebührt der aliquote Anteil. Geschlossene Eiprofile fallen in die gleiche Gewichtskategorie wie die kreisförmigen.
2. Kalk-, Gips-, Kreide-, Schotter-, Sand-, Kies-, Quarzsand- und Transportbetonindustrie, Rohtongruben und Kaolinwerke
(inkl. Firma Magnolithe Ges.m.b.H.)
ab 1. Mai 2019 | |||
---|---|---|---|
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | ||
Formentischler, Formenschlosser | 13,50 | ||
II Facharbeiter | |||
a | Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit nach dem 1. Gehilfenjahr | 13,50 | |
b | Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im 1. Gehilfenjahr | 13,39 | |
c | Angelernte Facharbeiter ohne abgeschlossene Lehrzeit und geprüfte Dampfkesselwärter | 13,46 | |
III Qualifizierte Arbeiter | |||
a | Maschinisten von Autobetonpumpen mit Abschluss der erforderlichen Prüfungen | 13,46 | |
b | Fahrer von Fahrmischern in der Transportbetonindustrie mit einjähriger einschlägiger Fahrpraxis und notwendigen Betonkenntnissen | 13,28 | |
c | Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen, Steiermark: Bausteinmacher, Pflastersteinmacher | 13,14 | |
d | Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich, Geprüfte Häuer | 13,08 | |
e | Kfz-, Baggerfahrer, Bohristen (Mineure), Sprengbefugtenhelfer, Brenner in der Kalkindustrie, Angelernte Lokführer, Maschinenwärter für größere Anlagen (z.B. Hydrat-, Mahl-, Seilbahnanlagen, Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen), Steiermark: Ritzer und Spalter | 12,73 | |
f | Sonstige Maschinenwärter, Absacker und Schmierer, Einsetzer und Ausnehmer bei Kalkringöfen, Kalkausnehmer bei Schachtöfen, Andere qualifizierte Hilfsarbeiter (z.B. Schmiedehelfer, Schlosserhelfer, Sortierer, Kalk- und Koksförderer, Steinbruch- und Sandgrubenarbeiter mit Kenntnis des Arbeitsvorganges) | 12,53 | |
g | Lehrhäuer vor abgelegter Prüfung, Graber am Bruch | 12,25 | |
h | Motorfahrer, Aufzugwärter, Haspelwärter und Gleisvorarbeiter | 12,18 | |
IV Produktionsarbeiter | |||
a | Branchenzugehörige Hilfsarbeiter und berufsfremde Hilfsarbeiter nach 3 Monaten | 11,83 | |
b | Berufsfremde Hilfsarbeiter bei Neuaufnahme | 11,56 | |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | |||
a | Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten und Nachtwächter bei einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden pro Stunde | 11,04 | |
b | Wien, Niederösterreich und Burgenland: Kalk und Schotter: Wien und Niederösterreich: Sand und Kies: Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden pro Stunde | 11,04 | |
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | |||
Lehrlinge: | |||
im 1. Lehrjahr | 40 % | ||
im 2. Lehrjahr | 60 % | ||
im 3. Lehrjahr | 80 % | ||
im 4. Lehrjahr | 90 % | ||
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b | |||
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. | |||
Vorarbeiter | |||
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von | 7 % |
3. Salzburger Marmorindustrie
ab 1. Mai 2019 | ||
---|---|---|
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | |
Steinmetzmonteure, Sprengmeister | 14,26 | |
II Facharbeiter | ||
a | Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr | 14,26 |
b | Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr | 13,78 |
III Qualifizierte Arbeiter | ||
a | Steinbrucharbeiter | 13,93 |
b | Säger, Fräser, Schleifer | 13,50 |
IV Produktionsarbeiter | ||
Hilfsarbeiter | 12,41 | |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | ||
Reinigungskraft | 11,87 | |
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | ||
Lehrlinge: | ||
im 1. Lehrjahr | 40 % | |
im 2. Lehrjahr | 60 % | |
im 3. Lehrjahr | 80 % | |
im 4. Lehrjahr | 90 % | |
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b | ||
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. | ||
Vorarbeiter | ||
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von | 7 % |
4. Oberösterreichische Hartsteinindustrie
ab 1. Mai 2019 | |||
---|---|---|---|
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | ||
Schießer (Schussmeister) | 13,62 | ||
II Facharbeiter | |||
a | Steinmetze 1. Kategorie, Betriebshandwerker 1. Kategorie und Kabelkranfahrer | 13,78 | |
b | Steinmetze 2. Kategorie, Betriebshandwerker 2. Kategorie | 13,50 | |
c | Steinmetz im 1. Gehilfenjahr, Betriebshandwerker (mit abgeschlossener Lehre) | 13,39 | |
III Qualifizierte Arbeiter | |||
a | Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen | 13,14 | |
b | Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich | 13,08 | |
c | Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 1. Kategorie, Baggerfahrer, Felsbohristen und Großzersetzer | 12,88 | |
d | Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 2. Kategorie, Kraftfahrzeugfahrer, Lokfahrer, Kranfahrer, Zersetzer, Zubrecher, Würfelritzer | 12,72 | |
e | Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze im 1. Verwendungsjahr, Ausmacher, Spalter (Hämmerer), Plattlritzer, Aufschläger, Handzersetzer (in Preßluftbetrieben), Handbohristen | 12,50 | |
IV Produktionsarbeiter | |||
a | Ungelernte Hilfsarbeiter | 11,87 | |
b | Ungelernte Hilfsarbeiter nach dem Neueintritt | 11,74 | |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | |||
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten | 10,24 | ||
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | |||
Lehrlinge: | |||
im 1. Lehrjahr | 40 % | ||
im 2. Lehrjahr | 60 % | ||
im 3. Lehrjahr | 80 % | ||
im 4. Lehrjahr | 90 % | ||
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c | |||
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. | |||
Vorarbeiter | |||
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von | -- |