Lohnordnung Essig-, Spirituosen- und Schaumweinerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2023

Gültigkeit:
1.1.2023 - 31.12.2023
Gilt für:
Österreichweit

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien.

I. Geltungsbereich

Dieser Lohnvertrag gilt:

1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, soweit sie eine Gewerbeberechtigung für die Essigerzeugung, Essenzenerzeugung, Spirituosenerzeugung oder Wermut-, Dessertwein- und Schaumweinerzeugung besitzen.

Wenn ein Betrieb auf Grund seiner verschiedenen Gewerbeberechtigungen gleichzeitig mehreren verschiedenen Kollektivverträgen unterliegen würde, dann ist jener Lohnvertrag anzuwenden, welche dem jahresumsatzmäßig überwiegend ausgeübten Erzeugungszweig entspricht.

3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.

II. Lohnsätze

Die nachfolgend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 40-stündigen Arbeitswoche für alle Arbeitnehmer abgeschlossen.

LohngruppenMonatslohn in Euro
1. Spezialfacharbeiter(in), Vorarbeiter(in) 2.241,51
2. Facharbeiter(in) 2.071,69
3. Kraftfahrer(in) 2.009,44
4. Staplerfahrer(in) 1.909,72
5. Angelernte Arbeitnehmer(in), Partieführer(in) 1.834,17
6. Sonstige Arbeitnehmer(in) 1.781,01

III. Dienstalterszulage

Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen.

Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:

Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn in Euro
Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 13,72
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 27,52
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 31,42
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 37,32
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 41,22
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 47,12

Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

IV. Begünstigungsklausel

Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.

V. Nachtarbeit

In Abänderung des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter und Arbeiterinnen im Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs, gültig ab 1.6.2016, wird im § 8 Nachtarbeit in Punkt 1 die Nachtarbeitszeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr festgelegt. Im § 9 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit wird im Punkt 2c die Nachtarbeitszeit ebenfalls mit 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr festgesetzt.

VI. Geltungsbeginn

Der Lohnvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 15.12.2021, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1, für den Bereich der Essig-, Essenzen-, Spirituosen-, Wermut-, Dessertwein- und Schaumweinerzeugung außer Kraft.


Wien, 7.12.2022


BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

KommR Willibald Mandl

Innungsmeisterin:

Mag. Jasmin Haider-Stadler

Bundesinnungsgeschäftsführerin:

DI Anka Lorencz

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Rainer Wimmer

Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Fachexperte:

Anton Hiden