Lohnordnung Essig-, Spirituosen- und Schaumweinerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohnvertrag
I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.
2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), soweit sie eine Gewerbeberechtigung für die Essigerzeugung, Essenzenerzeugung, Spirituosenerzeugung oder Wermut-, Dessertwein- und Schaumweinerzeugung besitzen.
Wenn ein Betrieb auf Grund seiner verschiedenen Gewerbeberechtigungen gleichzeitig mehreren verschiedenen Kollektivverträgen unterliegen würde, dann ist jener Lohnvertrag anzuwenden, welche dem jahresumsatzmäßig überwiegend ausgeübten Erzeugungszweig entspricht.
3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
II. Lohnsätze
Die nachfolgend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 40-stündigen Arbeitswoche für alle Arbeitnehmer abgeschlossen.
Lohngruppe | €/ Monatslohn |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter(in), Vorarbeiter(in) | 1.899,94 |
2. Facharbeiter(in) | 1.755,99 |
3. Kraftfahrer(in) | 1.703,23 |
4. Staplerfahrer(in) | 1.618,71 |
5. Angelernte Arbeitnehmer(in), Partieführer(in) | 1.554,68 |
6. Sonstige Arbeitnehmer(in) | 1.509,60 |
III. Dienstalterszulage
Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen.
Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn | |
---|---|
Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr | 13,70 |
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 27,50 |
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | 31,40 |
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 37,30 |
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | 41,20 |
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 47,10 |
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
IV. Begünstigungsklausel
Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.
V. Nachtarbeit
In Abänderung des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter und Arbeiterinnen im Nahrungsund Genussmittelgewerbe Österreichs, gültig ab 1.6.2016, wird im § 8 Nachtarbeit in Punkt 1 die Nachtarbeitszeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr festgelegt. Im § 9 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit wird im Punkt 2c die Nachtarbeitszeit ebenfalls mit 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr festgesetzt.
VI. Geltungsbeginn
Der Lohnvertrag tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 21.12.2016, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1, für den Bereich der Essig-, Essenzen-, Spirituosen-, Wermut-, Dessertweinund Schaumweinerzeugung außer Kraft.
Wien, 20.12.2017
BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Bundesinnungsmeister:
KommR Willibald Mandl
Innungsmeister:
KommR Ing. Karl Inführ
BI-Geschäftsführerin:
DI Anka Lorencz
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender:
Rainer Wimmer
Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Fachexperte:
Anton Hiden