Lohnordnung Rauchfangkehrer Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Wien
Erhöhung: + 9,0 % ab 1.1.2024
(plus Aufrundung des monatlichen Auszahlungsbetrages auf den nächsten vollen Euro)
Zusatzkollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Wien
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, Landesorganisation Wien, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich: für das Bundesland Wien
b) fachlich: für die Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer
c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, d.s. Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
Der Zusatzkollektivvertrag ergänzt und konkretisiert
- den geltenden Kollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.1.1988
- samt dem Zusatzkollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig sei 1.7.2021.
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wurde von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche handelt.
Mit dem Zusatzkollektivvertrag wurden mit Gültigkeit seit 1.7.2021 weiters unter anderem folgende neue Regelungen getroffen:
- 24. und 31. Dezember und der Karfreitag sind unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen
- Bildungsfreistellung
- Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
- Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung ist seitens des Arbeitgebers kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Lohnordnung
gemäß der Rahmenlohnordnung (Anhang II des Bundeskollektivvertrages)
I. Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer / Rauchfangkehrerin (Gesellen)
A a),b) | Mindestmonatslohn (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) | € 2.679,00 |
B a) | Mindestmonatslohn (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) | € 2.679,00 |
II. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer / Rauchfangkehrerin
a) | Mindestmonatslohn (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) | € 1.792.00 |
III. Lehrlingseinkommen
1. Lehrjahr | Mindestmonatslohn | € 1.072.00 |
2. Lehrjahr | Mindestmonatslohn | € 1.206.00 |
3. Lehrjahr | Mindestmonatslohn | € 1.474.00 |
IV. Zulagen und Zuschläge,Pauschalien
Geschäftsführerzulage | In Prozent des Normalstundenlohns | 40 % |
Schmutzzulage | Für Mitarbeiter der Lohnkategorien I und II in Prozent des Normalstundenlohns | 18 % |
Nachtzulage | Für eine Nachtarbeitszeit von 18 bis 6 Uhr in Prozent des Normalstundenlohns | 100 % |
V. Nachtarbeitszeit von 18 Uhr bis 6 Uhr
Im übrigen gilt für alle Zulagen der geltende Kollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter:innen, gültig seit 1.1.1988 samt dem Zusatzkollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter:innen, gültig sei 1.7.2021.
Bei der Berechnung wurde der monatliche Auszahlungsbetrag auf den nächsten vollen Euro aufgerundet, die Berechnung selbst erfolgt ohne Rundung.
§ 3 Begünstigungsklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
§ 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Diese kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingslöhne treten am 1.1.2024 in Kraft und gelten bis 31.12.2024.
Acht Monate vor dem 31.12.2024 sind Verhandlungen wegen Erneuerung dieses Zusatzkollektivvertrages für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Wien aufzunehmen, soferne die Paritätische Kommission einer Fühlungnahme zustimmt.
Wien, am 03. August 2023
Für die Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer
KommR. Mst. Christian Leiner
Innungsmeister
DI (FH) Andreas Helletzgruber
Innungsgeschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer