Lohnordnung Rauchfangkehrer Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2020
- Gültigkeit:
- 1.1.2020 bis 31.12.2020
- Gilt für:
- Wien
(plus Aufrundung des monatlichen Auszahlungsbetrages auf den nächsten vollen Euro)
Zusatzkollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Wien
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, Landesorganisation Wien, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich: für das Bundesland Wien
b) fachlich: für die Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer
c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, d.s. Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
§ 2 Lohnordnung
gemäß der Rahmenlohnordnung (Anhang II des Bundeskollektivvertrages)
A) Mindestmonatslohn ........................................................ € 2.242,00
Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch Faktor 173,33
B) C) 60 % des Mindestmonatslohnes von A, B
Ab 1. Jänner 2020 ................................................................ € 1.500,00
D) Lehrlingsentschädigung
1. Lehrjahr 40 % des Facharbeitermonatslohnes ....................... € 897,00
2. Lehrjahr 45 % des Facharbeitermonatslohnes .................... € 1.010,00
3. Lehrjahr 55 % des Facharbeitermonatslohnes .................... € 1.234,00
Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhaltenen eine Prämie in der Höhe von € 250,-.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in der Höhe von € 200,-.
Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.
Sofern es von dem Lehrling gewünscht wird, haben Lehrlinge im ersten Lehrjahr, die bei Unterzeichnung des Kollektivvertrages das 18. Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf verkürzte Lehrzeit haben, Anspruch auf eine für alle drei Lehrjahre gleichbleibende Lehrlingsentschädigung in der Höhe von € 1.066,00
E) *) Schmutzzulage für Mitarbeiter der Lohnkategorien A-C:
18 % des Normalstundenlohnes
*) Geschäftsführerzulage 40 % auf den Normalstundenlohn
*) Nachtzulage (inkl. allfälliger Überstundenzuschläge) 100 % auf den Normalstundenlohn
F) Nachtarbeitszeit von 18 bis 6 Uhr
Im übrigen gilt für alle Zulagen der Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe in der Fassung vom 1.1.1988.
Begünstigungsklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Diese kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen treten am 1.1.2020 in Kraft und gelten bis 31.12.2020. Bei der Berechnung wurde der monatliche Auszahlungsbetrag auf den nächsten vollen Euro aufgerundet, die Berechnung selbst erfolgt ohne Rundung.
Acht Monate vor dem 31.12.2020 sind Verhandlungen wegen Erneuerung dieses Zusatzkollektiwertrages für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Wien aufzunehmen, soferne die Paritätische Kommission einer Fühlungnahme zustimmt.
Wien, am 10.7.2019
Für die Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer
KommR. Christian Leiner
Innungsmeister
Mag. Wolfgang Jaspers
Innungsgeschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Nationalratsabgeordneter
Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundessekretär