Lohnordnung Rauchfangkehrer Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2020

Gilt für:
Tirol

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag für das
Rauchfangkehrergewerbe vom 1. Mai 1988

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer Tirols
einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits.

Kollektivvertragliche Regelungen

§ 1 – Geltungsbereich

a) räumlich: für das Bundesland Tirol

b) fachlich: für die Mitglieder der Tiroler Rauchfangkehrerinnung

c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, ausgenommen der kaufmännischen Lehrlinge

§ 2 – Lohnordnung

1. Der Bruttolohn beträgt ab 1.1.2020:

a) für Gesellen nach dem 5. Gesellenjahr

Monatslohn ......... Euro 2.168,01
Stundenlohn ............. Euro 12,53

b) für Gesellen einschließlich dem 5. Jahr sowie Helfer (Hilfsarbeiter) nach dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit

Monatslohn ......... Euro 1.979,80
Stundenlohn ............. Euro 11,44

c) für Helfer (Hilfsarbeiter) bis einschließlich dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit

Monatslohn ......... Euro 1.827,36
Stundenlohn ............. Euro 10,57

2. Lehrlingsentschädigungssätze:

a) Die Lehrlingsentschädigung ohne Kost und Quartier beträgt monatlich:

im 1. Lehrjahr ........ Euro 485,53
im 2. Lehrjahr ........ Euro 678,04
im 3. Lehrjahr ........ Euro 965,03

b) Die Lehrlingsentschädigung mit Kost und Quartier beträgt monatlich:

im 1. Lehrjahr ........ Euro 172,65
im 2. Lehrjahr ........ Euro 289,69
im 3. Lehrjahr ........ Euro 438,17

§ 3 − Zulagen

a) Schmutzzulage:

Die dem Rauchfangkehrergesellen, Helfer und Lehrlingen gebührende Schmutzzulage beträgt 14 % vom kollektivvertraglichen Bruttolohn. Sie stellt eine Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar. Aufgrund dieses zweckgebundenen Charakters der Schmutzzulage besteht ein Anspruch auf Schmutzzulage nur für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung.

b) Erschwerniszulage:

Für Dampfkesselarbeiten während der normalen Arbeitszeit wird ein
Erschwerniszuschlag von 60 % zum Stundenlohn gewährt. Werden diese Arbeiten während der Überstunden geleistet, beträgt der Zuschlag 120 % vom Grundstundenlohn, für die gleiche Arbeit während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden beträgt der Zuschlag 240 % vom Grundstundenlohn.

Bei sonstigen wesentlichen Erschwernissen (z.B. Hitzearbeiten, schliefbare
Arbeiten grösseren Umfanges, Arbeiten an Anlagen mit Heizöl schwer) kann eine Erschwerniszulage bis zu 50 % des Stundenlohnes gewährt werden.

c) Außerhauszulage:

Arbeitnehmern, welche das Mittagessen außer Haus (Betriebsstätte-Betriebssitz) einnehmen müssen, gebührt je Arbeitstag für den Mehraufwand ein Betrag von mindestens Euro 10,68 höchstens aber den amtlichen Satz § 26 Ziffer 4b des Einkommenssteuergesetzes 1998 (in geltender Fassung).

§ 4 - Begünstigungsklausel

Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger
stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben aufrecht.

§ 5 - Geltungsbereich

Die neue Lohnordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.

§ 6 - Schlussbestimmung

Mit dem Inkrafttreten der gegenständlichen Lohnordnung treten die diesbezüglichen bisher in Geltung stehenden Bestimmungen für das Tiroler Rauchfangkehrergewerbe außer Kraft.


Innsbruck, im Dezember 2019


WIRTSCHAFTSKAMMER TIROL
Innung der Rauchfangkehrer

Franz Jirka

Innungsmeister

Sonja Falch, BSc.

Innungsgeschäftsführerin


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft Bau-Holz

Bundesvorsitzender

Josef Muchitsch

Bundesgeschäftsführer

Mag. Herbert Aufner