Lohnordnung Rauchfangkehrer Steiermark, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025
- Gültigkeit:
- 1.1.2025 - 31.12.2025
- Gilt für:
- Steiermark
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Steiermark einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits.
§ 1 – Geltungsbereich
a) räumlich: für das Bundesland Steiermark.
b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer Steiermark.
c) persönlich: für alle in den Rauchfangkehrerbetrieben der Steiermark beschäftigten Geschäftsführerinnen, Gesellinnen, Arbeitnehmerinnen ohne Lehrabschlussprüfung und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
§ 2 – Löhne und Lehrlingseinkommen
Rauchfangkehrergewerbe Steiermark
Lohnordnung
I. Mindeststundenlöhne
Die Mindestmonatslöhne werden um 4,5 % gegenüber dem Geltungsjahr 2024 erhöht.
Daher ergeben sich ab 1. Jänner 2025 die Mindestmonatslöhne wie folg:
1) | Qualifizierte GesellInnen | € 2558,50 |
2) | a. Geselllnnen mit besonderen Fähigkeiten | € 2379,57 |
b. Geselllnnen mit Lehrabschlussprüfung | € 2202,70 | |
3) | Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrerin | € 2005,26 |
4) | Geschäftsführerin | € 3181,35 |
Unter 1. genannte Personen sind:
a) Gesellinnen mit Meisterprüfung
b) Gesellinnen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der/die Gesellin für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
Unter 2. Genannte Personen sind:
a) Gesellinnen nach dem 2. Jahr nach Ablegung der LAP im Lehrberuf Rauchfangkehrerin und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren
b) Gesellinnen mit LAP im Lehrberuf Rauchfangkehrerin
Parallelverschiebung:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
II. Lehrlingseinkommen
Lehrjahr | monatlich |
---|---|
im ersten Lehrjahr | € 735,06 |
im zweiten Lehrjahr | € 944,70 |
im dritten Lehrjahr | € 1260,40 |
III. Schmutzzulage
Die den Arbeitnehmerinnen, ausgenommen Lehrlingen, gebührende Schmutzzulage beträgt € 149,23 monatlich.
Die Schmutzzulage wird auf den von der Statistik Austria verlautbarten Index der Verbraucherpreise wertbezogen. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat Oktober 2023 errechnete Indexzahl.
Die Anpassung der Schmutzzulage erfolgt jährlich jeweils zum Wirkungsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung (erstmals ab 1.1.2025) - der Vergleichsindex ist jeweils der Oktober des Vorjahres zur Indexzahl des Oktobers des Vorvorjahres.
Sie stellt eine Abgeltung des durch die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ölruß bzw. Verbrennungsrückständen aus biogenen Brennstoffen verursachten, außerordentlichen Aufwandes dar.
IV. Zuschläge
1) Bei Arbeiten an Feiertagen und Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
2) Bei Arbeiten in der Nacht, in der Zeit von 20.00 - 5.00 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %.
3) Die Bereitschaft bei bereits bestehenden Bereitschaftsmodellen ist je Stunde der vom Dienstgeber angeordneten Bereitschaftszeit mit 10 % des jeweiligen KV Stundensatzes abzugelten.
V. Tagesgelder (Aufwandsentschädigung)
1) Zur Abgeltung des erhöhten Aufwandes für Arbeiten außerhalb des ständigen Betriebes (Außendiensttätigkeit) erhält der/die Arbeitnehmer/in ein Tagesgeld (Aufwandsentschädigung).
2) Anstelle des ständigen Betriebes gilt bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die in weiteren Betriebsstätten aufgenommen bzw. dorthin versetzt werden, die weitere Betriebsstätte als Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Tagesgeld (Aufwandsentschädigung).
3) Das Tagesgeld (Aufwandsentschädigung) fällt erst an, wenn die Abwesenheit vom ständigen Betriebssitz (weitere Betriebsstätte) ununterbrochen länger als 3 Stunden beträgt.
4) Wird die Arbeit nicht vom ständigen Betrieb (weitere Betriebsstätte) angetreten bzw. dort beendet, so ist als Zeitpunkt für die Berechnung des Anspruches auf Tagesgeld (Aufwandsentschädigung) die Arbeitsaufnahme beim ersten bzw. das Arbeitsende beim letzten Kunden maßgeblich.
5) Das Tagesgeld beträgt € 1,33 pro Arbeitsstunde. Für jede angebrochene Viertelstunde gebührt ein Viertel des Stundensatzes.
VI. Abfertigung
Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
VII. Begünstigung
Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als diese Lohnordnung, bleiben aufrecht.
§ 3 – Erweiterte Bandbreite
(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einem Zeitraum von bis zu 52 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.
(2) Dabei darf die Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden und 30 Wochenstunden nicht unterschreiten, wobei die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf.
(3) Eine Unterschreitung der 30 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt.
(4) Die Inanspruchnahme der Durchrechnung der Normalarbeitszeit und der Durchrechnungszeitraum sind zu vereinbaren bzw. mitzuteilen. In Betrieben mit Betriebsrat hat eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu erfolgen. In allen übrigen Betrieben ist die Anwendung der erweiterten Bandbreite mittels Einzelvereinbarung zu vereinbaren und im Vorhinein über die Landesinnung der Rauchfangkehrer Steiermark der Gewerkschaft Bau- Holz, Landesorganisation Steiermark mitzuteilen.
(5) Steht das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit in den jeweiligen Wochen nicht im Vorhinein fest, sind sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festzulegen.
(6) Das aufgebaute Zeitguthaben ist im Durchrechnungszeitraums auszugleichen. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Wird das aufgebaute Zeitguthaben aus Gründen, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen nicht ausgeglichen, sind die Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums als Überstunden zu bezahlen.
(7) Scheidet der Arbeitnehmer während des Durchrechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündigung aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der einfache Stundenlohn.
(8) Für Jugendliche im Sinne des KJBG gelten die sinngemäß, mit der Einschränkung, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.
(9) Während des Durchrechenzeitraumes gebührt der Lohn gleichmäßig auf Grundlage der 40-Stundenwoche. Stundenbezogene Zulagen und Zuschläge werden nach den in der Abrechnungsperiode tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet.
(10) Die entsprechenden Zeitguthaben sind auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen.
§ 4 - Sonstiges
I. Gemeinsame Willenserklärung
Die steirischen Sozialpartner unterstützen das Zustandekommen eines einheitlichen Bundeskollektivvertrages.
II. Umstellung der Mindeststundenlöhne auf Mindestmonatslöhne
Die steirischen Sozialpartner haben sich darauf geeinigt, die Mindeststundenlöhne ab 1. Jänner 2024 auf Mindestmonatslöhne umzustellen.
III. Erläuterung zur Schmutzzulage
Seitens der steirischen Sozialpartner erfolgte eine Einigung dahingehend, dass mit Wirkung 1. Jänner 2024 ein Teil der Schmutzzulage, welcher aufgrund der Erkenntnisse aus vorangegangenen GPLB-Prüfungsergebnissen nicht als Aufwandsentschädigung anerkannt wurde, in die Lohngruppen einfließt. Der restliche Teil der Schmutzzulage wird in einen pauschalen Betrag umgewandelt. Ein pauschaler Betrag kommt dabei dem Gedanken einer Abgeltung der Verschmutzung näher als ein prozentueller Betrag. Dieser setzt sich aus folgender Berechnung zusammen:
Art des Aufwandes | Anzahl / Woche | Berechnung / Monat | Aufwand / Monat in Euro |
---|---|---|---|
Waschaufwand pro Waschgang | 2 | 2 X € 1,0 X 4,33 | 8,66 |
Zeitaufwand pro Waschgang | 2 | 2 X 1Std. X €14,50 x 4,33 | 125,57 |
Sachaufwand für Körperpflege | 15,00 | ||
Gesamt | 149,23 |
§ 5 – Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Graz, am 21.11.2024
Für die
LANDESINNUNG DER RAUCHFANGKEHRER STEIERMARK
Christian Plesar, MSc
Landesinnungsmeister
Mag. Johannes Weiß, MSc
Landesinnungsgeschäftsführer
Für den
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWEKRSCHAFT BAU-HOLZ
Abg. z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer