Lohnordnung Rauchfangkehrer Steiermark, Arbeiter/innen, gültig ab 1.2.2019
- Gilt für:
- Steiermark
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Steiermark einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits.
§ 1 – Geltungsbereich
a) räumlich: für das Bundesland Steiermark.
b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer Steiermark.
c) persönlich: für alle in den Rauchfangkehrerbetrieben der Steiermark beschäftigten Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
§ 2 – Löhne und Lehrlingsentschädigungen
Raufangkehrer Steiermark Lohnordnung
I. Mindeststundenlöhne
Die Mindeststundenlöhne werden um 3,1 % erhöht und betragen ab 1. Februar 2019 pro Stunde:
1) | Qualifizierte Gesellen | € 10,85 | |
2) | a) Gesellen (mit besonderen Fertigkeiten) | € 10,09 | |
b) Gesellen (mit Lehrabschlussprüfung) | € 9,35 | ||
3) | Gehilfen pro Stunde*) | € 8,40 | |
4) | Geschäftsführer | € 13,50 |
Unter 1. genannte Personen sind:
a) Gesellen mit Meisterprüfung
b) Gesellen, die berechtigt sind und die Voraussetzungen erfüllen sowie mit der Durchführung dieser Aufgaben betraut sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungsarbeiten selbständig auszuführen (Rauchfänge ausbrennen und überprüfen, Abgasprüfungen, Feuerstättenüberprüfungen und Spezialkehrung).
Unter 2. Genannte Personen sind:
a) Gesellen die alle Kehr- und Überprüfungsarbeiten an Heizanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe selbständig ausführen können.
b) Gesellen mit LAP
*) Anmerkung: Der Gehilfenlohn ist von der kollektivvertraglichen prozentuellen Erhöhung ausgenommen. Stattdessen wurde eine etappenweise Erhöhung beschlossen. Der Gehilfenlohn beträgt daher ab dem 1.2.2019 EUR 8,40 pro Stunde und ab 1.1.2020 EUR 8,67 pro Stunde.
Parallelverschiebung:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
II. Lehrlingsentschädigungen
wöchentlich | monatlich | |
---|---|---|
im ersten Lehrjahr | € 124,120 | € 537,45 |
im zweiten Lehrjahr | € 144,094 | € 623,92 |
im dritten Lehrjahr | € 189,235 | € 819,41 |
Prämie für Lehrabschlussprüfung:
Der Lehrling erhält aus Anlass der bestandenen Lehrabschlussprüfung eine einmalige Prämie in der Höhe von € 200 wenn er die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg bestanden hat und eine Prämie in der Höhe von € 250 wenn er die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden hat.
III. Schmutzzulage
Die den Rauchfangkehrergesellen, Gehilfen und Lehrlingen gebührende Schmutzzulage beträgt 15 % vom kollektivvertraglichen Lohn je Stunde. Sie stellt eine Abgeltung des durch die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z. B. durch Ölruß verursachten Aufwandes dar. Aufgrund dieses zweckgebundenen Charakters der Schmutzzulage als Aufwandsentschädigung besteht ein Anspruch auf Schmutzzulage nur für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung.
IV. Zuschläge
1) Bei Arbeiten an Feiertagen und Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
2) Bei Arbeiten in der Nacht, in der Zeit von 20.00 - 5.00 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %.
3) Die Bereitschaft bei bereits bestehenden Bereitschaftsmodellen ist je Stunde der vom Dienstgeber angeordneten Bereitschaftszeit mit 10 % des jeweiligen KV Stundensatzes abzugelten.
V. Tagesgelder (Aufwandsentschädigung)
1) Zur Abgeltung des erhöhten Aufwandes für Arbeiten außerhalb des ständigen Betriebes (Außendiensttätigkeit) erhält der/die Arbeitnehmer/in ein Tagesgeld (Aufwandsentschädigung).
2) Anstelle des ständigen Betriebes gilt bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die in weiteren Betriebsstätten aufgenommen bzw. dorthin versetzt werden, die weitere Betriebsstätte als Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Tagesgeld (Aufwandsentschädigung).
3) Das Tagesgeld (Aufwandsentschädigung) fällt erst an, wenn die Abwesenheit vom ständigen Betriebssitz (weitere Betriebsstätte) ununterbrochen länger als 3 Stunden beträgt.
4) Wird die Arbeit nicht vom ständigen Betrieb (weitere Betriebsstätte) angetreten bzw. dort beendet, so ist als Zeitpunkt für die Berechnung des Anspruches auf Tagesgeld (Aufwandsentschädigung) die Arbeitsaufnahme beim ersten bzw. das Arbeitsende beim letzten Kunden maßgeblich.
5) Das Tagesgeld beträgt € 1,02 pro Arbeitsstunde. Für jede angebrochene Viertelstunde gebührt ein Viertel des Stundensatzes.
VI. Abfertigung
Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
VII. Begünstigung
Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als diese Lohnordnung, bleiben aufrecht.
VIII. Bildungsfreistellung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildung, die von der Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten oder autorisiert werden.
IX. Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung
Seitens des Arbeitgebers ist pro Jahr mindestens eine Garnitur Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf Arbeitsschuhe mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhe, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.
X. Sicherheitsausrüstung
Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
§ 3 – erweiterte Bandbreite
1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einem Zeitraum von bis zu 52 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.
2) Dabei darf die Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden und 30 Wochenstunden nicht unterschreiten, wobei die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf.
3) Eine Unterschreitung der 30 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt.
4) Die Inanspruchnahme der Durchrechnung der Normalarbeitszeit und der Durchrechnungszeitraum sind zu vereinbaren bzw. mitzuteilen. In Betrieben mit Betriebsrat hat eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu erfolgen. In allen übrigen Betrieben ist die Anwendung der erweiterten Bandbreite im Vorhinein über die Landesinnung der Rauchfangkehrer Steiermark der Gewerkschaft Bau- Holz, Landesorganisation Steiermark mitzuteilen.
5) Steht das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit in den jeweiligen Wochen nicht im Vorhinein fest, sind sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festzulegen.
6) Das aufgebaute Zeitguthaben ist im Durchrechnungszeitraums auszugleichen. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Wird das aufgebaute Zeitguthaben aus Gründen, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen nicht ausgeglichen, sind die Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums als Überstunden zu bezahlen.
7) Scheidet der Arbeitnehmer während des Durchrechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündigung aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der einfache Stundenlohn.
8) Für Jugendliche im Sinne des KJBG gelten die sinngemäß, mit der Einschränkung, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.
9) Während des Durchrechenzeitraumes gebührt der Lohn gleichmäßig auf Grundlage der 40-Stundenwoche. Stundenbezogene Zulagen und Zuschläge werden nach den in der Abrechnungsperiode tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet.
10) Die entsprechenden Zeitguthaben sind auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen.
§ 4 – Sonstiges
I. Gemeinsame Willenserklärung
1) Die steirischen Sozialpartner unterstützen das Zustandekommen eines einheitlichen Bundeskollektvvertrages
§ 5 – Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektvvertrag tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.
Graz, am 31.1.2019
Für die
LANDESINNUNG DER RAUCHFANGKEHRER STEIERMARK
Christian Plesar
Landesinnungsmeister
Mag. Johannes Weiß
Innungsgeschäftsführer
Für den
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWEKRSCHAFT BAU-HOLZ
NAbg. Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer