Lohnordnung Rauchfangkehrer Steiermark, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2017

Gilt für:
Steiermark

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Steiermark einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits.

§ 1 – Geltungsbereich

a) räumlich: für das Bundesland Steiermark.

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer Steiermark.

c) persönlich: für alle in den Rauchfangkehrerbetrieben der Steiermark beschäftigten Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.

§ 2 – Löhne und Lehrlingsentschädigungen
Raufangkehrer Steiermark Lohnordnung

I. Mindeststundenlöhne

Die Mindeststundenlöhne werden um 1,2 5% erhöht und betragen ab 1. Jänner 2017 pro Stunde:

1) Qualifizierte Gesellen € 10,33
2) a) Gesellen (mit besonderen Fertigkeiten) € 9,62
  b) Gesellen (mit Lehrabschlussprüfung) € 8,91
3) Gehilfen pro Stunde € 7,99
4) Geschäftsführer € 12,86

Unter 1. genannte Personen sind:

a) Gesellen mit Meisterprüfung

b) Gesellen, die berechtigt sind und die Voraussetzungen erfüllen sowie mit der Durchführung dieser Aufgaben betraut sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungsarbeiten selbständig auszuführen (Rauchfänge ausbrennen und überprüfen, Abgasprüfungen, Feuerstättenüberprüfungen und Spezialreinigungen).

Unter 2. Genannte Personen sind:

a) Gesellen die alle Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten an Heizanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe selbständig ausführen können.

b) Gesellen mit LAP

Parallelverschiebung:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichem Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

II. Lehrlingsentschädigungen

im ersten Lehrjahr wöchentlich 118,26
im zweiten Lehrjahr wöchentlich 137,29
im dritten Lehrjahr wöchentlich 180,30

Internatskosten:
Bei Abschluss der Berufsschule mit gutem und ausgezeichnetem Erfolg werden die Berufsschul-lnternatskosten zu 100 % vom Dienstgeber übernommen.
Bei externer Unterbringung werden maximal die Kosten im Ausmaß der Höhe der Berufsschul-lnternatskosten übernommen.

III. Schmutzzulage

Die den Rauchfangkehrergesellen, Gehilfen und Lehrlingen gebührende Schmutzzulage beträgt 15 % vom kollektivvertraglichen Lohn je Stunde. Sie stellt eine Abgeltung des durch die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z. B. durch Ölruß verursachten Aufwandes dar. Aufgrund dieses zweckgebundenen Charakters der Schmutzzulage als Aufwandsentschädigung besteht ein Anspruch auf Schmutzzulage nur für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung.

IV. Zuschläg

1) Bei Arbeiten an Feiertagen und Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100%.

2) Bei Arbeiten in der Nacht, in der Zeit von 20.00 - 5.00 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100%.

3) Die Bereitschaft bei bereits bestehenden Bereitschaftsmodellen ist je Stunde der vom Dienstgeber angeordneten Bereitschaftszeit mit 10 % des jeweiligen KV Stundensatzes abzugelten.

V. Tagesgelder (Aufwandsentschädigung)

1) Zur Abgeltung des erhöhten Aufwandes für Arbeiten außerhalb des ständigen  Betriebes (Außendiensttätigkeit) erhält der/die Arbeitnehmer/in ein Tagesgeld (Aufwandsentschädigung).

2) Anstelle des ständigen Betriebes gilt bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die in weiteren Betriebsstätten aufgenommen bzw. dorthin versetzt werden, die weitere Betriebsstätte als Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Tagesgeld (Aufwandsentschädigung).

3) Das Tagesgeld (Aufwandsentschädigung) fällt erst an, wenn die Abwesenheit vom ständigen Betriebssitz (weitere Betriebsstätte) ununterbrochen länger als 3 Stunden beträgt.

4) Wird die Arbeit nicht vom ständigen Betrieb (weitere Betriebsstätte) angetreten bzw. dort beendet, so ist als Zeitpunkt für die Berechnung des Anspruches auf Tagesgeld (Aufwandsentschädigung) die Arbeitsaufnahme beim ersten bzw. das Arbeitsende beim letzten Kunden maßgeblich.

5) Das Tagesgeld beträgt€ 0,97 pro Arbeitsstunde. Für jede angebrochene Viertelstunde gebührt ein Viertel des Stundensatzes.

VI. Abfertigung

Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

VII. Begünstigung

Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als diese Lohnordnung, bleiben aufrecht.

VIII. Bildungsfreistellung

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro  Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildung, die von der Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten oder autorisiert werden.

IX. Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung

Seitens des Arbeitgebers ist pro Jahr mindestens eine Garnitur Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf Arbeitsschuhe mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhe, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.

X. Sicherheitsausrüstung

Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

§ 3 – Sonstiges

I. Gemeinsame  Willenserklärung

1) Die steirischen Sozialpartner unterstützen das Zustandekommen eines einheitlichen Bundeskollektivvertrages

2) sowie die Ausarbeitung eines Vorschlages für ein Jahresarbeitszeitmodell.

II. Land Steiermark - Unterausschuss Rauchfangkehrerinnen

Der Steiermärkische Landtag hat einen Unterausschuss "Rauchfangkehrerinnen" eingerichtet. Aufgabe dieses Unterausschusses ist es, die Zukunft der Rauchfangkehrerarbeiten neu zu regeln. Ziel ist es, neue und vor allem bestehende Heizungsanlagen umweltfreundlich und energieeffizient zu warten. Dies ist auch in der Bewusstseinsbildung der Konsumenten zu stärken und auszubauen. Es sind vor allem die Änderungen bei den technischen Bedingungen, Wartungen und Kehrfristen von Heizungsanlagen zu beraten und neu zu regeln.

Die steirischen Sozialpartner (Gewerkschaft Bau Holz und Landesinnung der Rauchfangkehrer) wollen den Unterausschuss mit ihren praxisorientierten Erfahrungen und Wissen bei ihren Beratungen unterstützen um damit die Interessen der Rauchfangkehrer­ Betriebe und ihrer Mitarbeiter im Sinne eines zukunftsorientierten Leistungspaketes in den Bereichen Umwelt, Energieeinsparung und vorbeugender Brandschutz wahren. Diesbezüglich wird man gemeinsam beim zuständigen Wirtschaftslandesrat vorstellig  werden und die Aufnahme als beratende Mitglieder in den Unterausschuss vorschlagen

§ 4 – Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.


Graz, am 18.10.2016

Für die
LANDESINNUNG DER RAUCHFANGKEHRER STEIERMARK

Christian Plesar

Landesinnungsmeister

Susanne Grilz

Innungsgeschäftsführerin


Für den
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWEKRSCHAFT BAU-HOLZ

NAbg. Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer