Lohnordnung Rauchfangkehrer Oberösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025

Gültigkeit:
1.1.2025 - 31.12.2025
Gilt für:
Oberösterreich

Kollektivvertrag

abgeschossen zwischen der Landesinnung OÖ der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, Landesorganisation OÖ, andererseits.

Ergänzung zum Kollektivvertrag vom 1. Jänner 1988.

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

a) räumlich: für das Bundesland Oberösterreich

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung OÖ der Rauchfangkehrer

c) persönlich: für alle bei diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

II. Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2025 in Kraft. Die Laufzeit beträgt 12 Monate. Bei der Ermittlung der Beträge wurde immer auf volle 10 Cent-Beträge gerundet.

III. Lohnerhöhung

Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Vereinbarung bestehende betragsmäßige Überzahlung (Ist-Löhne = Betrag der über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegt) darf aus Anlass dieser Kollektivvertragserhöhung nicht geschmälert werden.

IV. Lohnordnung für Oberösterreich

1. Qualifizierte Gesellen*) ...... € 2.575,50 monatlich

*)
(a) Gesellen mit Meisterprüfung
(b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungsarbeiten selbständig auszuführen (Rauchfänge ausbrennen und überprüfen, Abgasprüfungen, Feuerstättenüberprüfungen und Spezialreinigungen).

2. Gesellen (Arbeitnehmer mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung)

(a) Gliederung nach Gesellenjahren:
im 1. und 2. Gesellenjahr ...... €  .312,50 monatlich
im 3. und 4. Gesellenjahr ...... € 2.392,80 monatlich
ab dem 5. Gesellenjahr ......... € 2.462,10 monatlich 

3. Gehilfen (ausgelernte Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung)

(a) Gliederung nach Gehilfenjahren:
im 1. und 2. Gehilfenjahr ...... € 2.215,10 monatlich
im 3. und 4. Gehilfenjahr ...... € 2.288,70 monatlich
ab dem 5. Gehilfenjahr ......... € 2.353,10 monatlich

4. Lehrlinge

im 1. Lehrjahr ..... € 698,90 monatlich
im 2. Lehrjahr ..... € 953,70 monatlich
im 3. Lehrjahr ..... € 1.208,40 monatlich

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten im 1. Lehrjahr das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 2. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die während des ersten Lehrjahres das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten ab dem auf die Vollendung folgenden Monatsersten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres und im 2. Lehrjahr das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die während des zweiten Lehrjahres das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten ab dem auf die Vollendung folgenden Monatsersten das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres

5. Zulagen, Zuschläge und Pauschalen

Schmutzzulage für alle Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) € 203,20 monatlich

Schmutzzulage für Lehrlinge € 150,60 monatlich

Geschäftsführer erhalten außer dem im Kollektivvertrag festgesetzten Satz am Tag der Jahresabrechnung für ihre Leistungen einen Zuschlag bis zu 10 % auf den jeweiligen Gesellen-Netto-Lohn für das zurückgelegte Dienstjahr.

Erschwerniszulage:
Für Arbeiten bei Dampfkesseln, Dampfrauchfängen und Kanälen ist ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Für Arbeiten, welche an Sonn- und Feiertagen für die oben angeführten Arbeiten geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 % (Berechnungsbasis = Ist-Stundenlohn ohne jegliche Zuschläge).

Außerhauszulage:
Alle Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge während der Zeit des Berufsschulbesuchs) erhalten für tatsächlich geleistete Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte eine Außerhauszulage als Aufwandsentschädigung von € 20,00 je Arbeitstag.

Nachtzulage:
Für die Nachtarbeiten gebührt ein Zuschlag von 100 % (Berechnungsbasis = Ist-Stun­denlohn ohne jegliche Zuschläge).

Zurverfügungstellung von Arbeitskleidung, Arbeitsschuhen und Arbeitshandschuhen:
Der Dienstgeber hat jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling geeignete Arbeitskleidung für Winterarbeiten und geeignete Arbeitskleidung für Sommerarbeiten zur Verfügung zu stellen. Der Dienstgeber hat jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling Arbeitsschuhe und Arbeitshandschuhe in geeigneter Qualität zur Verfügung zu stellen.
Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe und Arbeitshandschuhe sind dauerhaft und im benötigten Umfang entsprechend einer normalen Abnutzung zur Verfügung zu stellen.

Sonn- und Feiertagszuschlag:
(a) Sonntagsarbeit: Sonntagsarbeiten werden mit einem Zuschlag von 100 % auf den Ist- Stundenlohn entlohnt (Berechnungsbasis = Ist-Stundenlohn ohne jegliche Zuschläge).
(b) Feiertagsarbeit: Für Arbeiten, die an Feiertagen durchgeführt werden müssen, gelten die Bestimmungen des § 8 des Bundeskollektivvertrages
(Berechnungsbasis = Ist-Stundenlohn ohne jegliche Zuschläge).
(c) Fällt der Feiertag auf einen Samstag, an dem aufgrund der wöchentlichen Arbeits­ Zeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird, so ist die geleistete Arbeitszeit mit einem Zuschlag von 100 % auf den Ist-Stundenlohn, ohne jegliche Zuschläge, zu entlohnen.

V. Arbeitszeit − Erweiterte Bandbreite

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einem Zeitraum von bis zu 52 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.

(2) Dabei darf die Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden und 30 Wochenstunden nicht unterschreiten, wobei die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf.

(3) Eine Unterschreitung der 30 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt.

(4) Die Inanspruchnahme der Durchrechnung der Normalarbeitszeit und der Durchrechnungszeitraum sind zu vereinbaren bzw. mitzuteilen. In Betrieben mit Betriebsrat hat eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu erfolgen. In allen übrigen Betrieben ist die Anwendung der erweiterten Bandbreite mittels Einzelvereinbarung zu vereinbaren und im Vorhinein über die Landesinnung der Rauchfangkehrer Oberösterreich der Gewerkschaft Bau- Holz, Landesorganisation Oberösterreich mitzuteilen.

(5) Steht das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit in den jeweiligen Wochen nicht im Vorhinein fest, sind sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festzulegen.

(6) Das aufgebaute Zeitguthaben ist im Durchrechnungszeitraums auszugleichen. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Wird das aufgebaute Zeitguthaben aus Gründen, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen nicht ausgeglichen, sind die Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums als Überstunden zu bezahlen.

(7) Scheidet der Arbeitnehmer während des Durchrechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündigung aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der einfache Stundenlohn.

(8) Für Jugendliche im Sinne des KJBG gelten die sinngemäß, mit der Einschränkung, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.

(9) Während des Durchrechenzeitraumes gebührt der Lohn gleichmäßig auf Grundlage der 40-Stundenwoche. Stundenbezogene Zulagen und Zuschläge werden nach den in der Abrechnungsperiode tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet.

(10) Die entsprechenden Zeitguthaben sind auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen. Zwischen dem Arbeitgeber und der Gesamtheit oder einzelnen Arbeitnehmern seines Betriebes.

VI. Erstmaliger Antritt Führerscheinprüfung Klasse B

Arbeitnehmer erhalten für den erstmaligen Antritt zur Führerscheinprüfung für die Klasse B höchstens einen Arbeitstag unter Fortzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes frei.

VII. Nachtarbeitszeit

Die Nachtarbeit beginnt um 22:00 Uhr und endet um 5:00 Uhr.

VIII. Begünstigungsklausel

Zwischen dem Arbeitgeber und der Gesamtheit oder einzelnen Arbeitnehmern seines Betriebes bestehende günstigere Vereinbarungen oder Arbeitsbedingungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.


Linz, 19.12.2024


Für die
LANDESINNUNG OÖ DER RAUCHFANGKEHRER

Ing. Gerhard Hofer, BEd

Landesinnungsmeister

Mag. Harald Wintersteiger

Geschäftsführer

Für die
GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer